{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-29_1_StR_290_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"1 StR 290/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 029\n\n1 StR 290/64\n\nm\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Küchenhelfer Willy S END aus Ci \\Vfr.,\ngeboren am WE. m WW ir cB/ Cs. ,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsibeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n/ !\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 14. Nai 1964 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\n- Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr drei Mönaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung :\nsachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch\nwird von den Feststellungen getragen. Die Revision bringt\ninsofern keine besondere Beanstandung VOT.\n\nAuch mit seinen Ausführungen zum Strafausspruch\nkann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Einer krörterung bedarf insoweit nur die Beanstandung, daß im angefochtenen Urteil ein ausdrückliches Eingehen auf die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB\nfehlt und auch § 176 Abs, 2 StGB (Gefängnisstrafe bei Zubilligung mildernder Umstände) nicht erwähnt ist. Der\nRevision ist zuzugeben, daß darin eine Ungenauigkeit bei\nder Abfassung der Urteilsgründe liegt. Doch hält es der\nSenat für ausgeschlossen, daß das Landgericht die genannten\nrechtlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Mit dem\n\nAusspruch einer Gefängnisstrafe hielt es sich bei dem bisher unbestraften Angeklagten ersichtlich an § 176 Abs. 2\nStGB. Daß es die Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2\nStGB überschen. haben könnte, hält der Senat angesichts der\nder Strafzumessung unmittelbar vorausgehenden eingehenden\nErörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit\n\ndem Ergebnis, daß bei ihm das Vorliegen einer erheblich\nverminderten Zurechnungsfähigkeit zu unterstellen sei, eben\nfalls für ausgeschlossen, Beide Tathandlungen wogen in ihre\nArt recht schwer, so daß auch bei zusätzlicher Strafininderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB es fern lag, die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. Jedenfalls\nist der Senat davon überzeugt, daß das Landgericht beide\nrechtlichen Gesichtspunkte mit der allgemeinen Wendung\n\"unter Abwägung aller Umstände\" einbeziehen wollte. Auch\nsonst bieten die Strafzumessungsgründe keinen Anlaß zu Bean\nstandungen.\n\nHiernach mußte das Rechtsmittel im ganzen erfolslos\nbleiben.\nDr. Geier Willms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/1-str-290-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/1-str-290-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.204946+00:00"}}