{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-29_1_StR_273_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"1 StR 273/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 031\n\n1 StR_273/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtamtmann Josef G iD zus zB ort\ngeboren am @: EEE ED,\n\nwegen einfacher Bestechlichkeit\n\ni\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFI\nm\n\nmn\n\nEn en\nF ..\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 1963,\nsoweit es den Angeklagten verurteilt hat, aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.\n\nAlle Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision\n\nentstanden sind, trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen ;\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfucher\n‚Bestechlichkeit in einem Falle zu drei Monaten Gefängnis\nverurteilt und 4.000.-- DM dem Staate für verfallen erklärt.\nSeine die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügscende Revision führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die\nStrafverfolgung verjährt ist. |\n\nDie nach § 67 Abs. 2 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist begann im Mai 1955; zu dieser Zeit wurde der\nvom 6. Mai 1955 datierte Scheck der Firma N@® über 4.000.-- DM,\ndessen Annahne das Landgericht als tatbestandsmäßig im\nSinne des § 331 StGB beurteilt hat, vom Angeklagten nicht\nnur entgegengenommen, sondern auch eingelöst, da er ihn\nsich, wie das Landgericht feststellt, \"umgehend\" gutschrciben ließ. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung bestand in der Verfügung über\ndic Zustellung der Anklageschrift vom 9. September 1960\n(Bil. 124 d.A.). Sie kam zu spät, da die fünfjährige Frist\n\nbereits im Mai 1960 abgelaufen war. Der vom Generalbundesanwalt nicht geteilten Meinung der Staatsanwaltschaft, daß\ndie Verjährung schon vorher aurch richterliche Vernehmungen\nvon Angehörigen der Firma Re KG, insbesondere der\nZeugen IB und TEE , unterbrochen worden sei, vermag auch der Senat nicht beizupflichten. Denn diese Vernehmungen dienten ausschließlich der Aufklärung des Verdachts, daß der Angeklagte auch von der Firma Reim»\nZuwendungen erhalten habe. Daß er von der Firma N@® Gcla\nund Wertgegenstände, insbesondere aber einen Scheck über\n4.000.-— DM bekommen hatte, war - wie den Akten zu entnchmen ist — von vornherein Gegenstand eines begründeten Verdachts, wurde aber von der Staatsanwaltschaft nur durch\npolizeiliche Vernehmungen der beteiligten Personen weiter\naufgeklärt. Aus diesem Grunde kann der Darstellung der\nStaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, die Vernehmungen\nim RB-Komplex hätten ganz allgemein der Nachprüfung\ngedient, ob der Angeklagte von irgend einor der an einer\nNiederlassung in Be» interessierten Firmen Bestechungsgelder empfangen habe, und sich deshalb auch auf den I@&-\nKomplex bezogen.\n\nHiernach- war die Verurteilung aufzuheben und das\nVerfahren insoweit einzustellen.\n\nNachdem das Landgericht bereits die für den freisprechenden Teil seines Urteils ausscheidbaren Kosten der\nStaatskasse auferlegt. hatte, war diese Folge nunmehr für\nalle Verfahrenskosten auszusprechen. Überdies erschien es\n\ndem Senat angebracht, den Angeklagten auch von den ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Revision freizustellen\n(vgl. BGHSt 16, 168).\n\nDr. Geier wWillms Hübner\n\nFischer Mei\n\nDu\n\nES","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/1-str-273-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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