{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-29_1_StR_270_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"1 StR 270/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_8+R_270/64 2132 032\n\n|\n\nIm Namen des Yoike\n\nu\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst K w „aus Sch: dor:\ngeboren am 9. NEED EB,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nng\n\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom 9, April 1964:\n\n15) dahin geändert, daß der Schuidspruch wegen\nfortgesetzter Urkundenfälschung entfällt;\n\n2) im Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angriffe der Revision des wegen fortgesetzter Untreue\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter\nJrkundenfälschung verurteilten Angeklagten sind nur zum\nTeil begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Die Staatsanwalt-\n\nschaft hat den Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens gegen-\n\nüber dem Schweizer Uhrenhändler IB richt angeklagt, weil\ndie Strafverfolgung insoweit bereits verjährt war. Das verwehrte es der Strafkammer jedoch nicht, im Rahmen der 3eweiswürdigung aus dieser Handlung Schlüsse in Bezug auf das\ndem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachte Verhalten\n\nzu ziehen. Das Landgericht hat, wie die Revision selbst\nzugibt, den Angeklagten dazu gehört und seinen Brief vom\n15. Februar 1951 ausweislich der Sitzungsniederschrift ver-\n\nlesen. Ein Gerichtsbeschluß, äurch den die Verteidigung\nirgendwie beschränkt worden sein könnte, liegt nicht vor.\nDeshalb ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nauch kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO gegeben.\n\n2. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue wird\nvon den Feststellungen getragen. Dagegen hat auch die\nRevision nichts besonderes eingewendet.\n\n5. Ferner hält der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDer Ansicht der Strafkammer, die Arbeitgeberin des Angeklagten habe bereits durch die Verbuchung eines zu niedrigen Kaufpreises im Sinne des § 263 StGB über ihr Vermögen\nverfügt, kann allerdings nicht gefolgt werden. Die das\nVermögen des Unternehmens schädigende Verfügung ist hier\nvielmehr darin zu sehen, daß die Gesellschaft, über den\nwirklichen Verkaufspreis getäuscht, es unterließ, den\nUnterschied zwischen diesem und dem in den Rechnungsdurchschriften angegebenen und in ihre Bücher übernommenen Preis\neinzuziehen. Sonst hat das Landgericht seine Meinung, daß\nder Angeklagte sich des in Tateinheit mit fortgesetzter\nUntreue (vgl. BGHSt 8, 254, 260) begangenen fortgesetzten\nBetruges schuldig gemacht habe, rechtsfehlerfrei begründet.\n\n4. Dagegen kann die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nnicht bestehen bleiben.\n\na) Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht\ndie Rechnungsdurchschriften mit Recht als Urkunden angesehen. Die Schriftstücke wurden im Betrieb der buchführungspflichtigen Kommanditgesellschaft entsprechend Abschnitt II\nNr. 12 der Richtlinien zur Organisation der Buchführung\n(MinBlfWi 1937, 239) als Buchungsbelege verwendet. Ob sie\ndeshalb zu den Handelsbriefen im Sinne des § 58 Abs. 2 HGB\n\n-4-\n\ngehörten, wie die Strafkammer angenommen hat, kann äahingestellt bleiben. Die Rechnungsdurchschriften verkörperten\njedenfalls die eigene Erklärung, daß sie mit den der\nKäuferin übersandten Urschriften übereinstimmten und daß\ndie Verkäuferin die in ihnen bezeichneten Waren zu den\ndarin angegebenen Preisen verkauft habe. Als Buchungsunterlagen hatten sie auch eigene Beweisaufgaben und eigenen\nBeweiswert, und zwar im Verhältnis der Verkäuferin zu\n\nihrer Kundin (vgl. § 81o BGB) und im Verhältnis des Unternehmens zu den Steuerbehörden (vel. § 8 160, 162 Abs. 6\n\nSatz 2 Abg0). Damit erfüllten diese Schriftstücke alle\nMerkmale des Urkundenbegriffs im Sinne des § 267 StGB\n\n(vgl. RG JW 1937, 2902 Nr. 9; 1938, 1161 Nr. 8; BGHSt 2,\n35, 37 f). Daß der Angeklagte die Rechnungsdurchschriften\nweder unterschrieben noch mit einem Handzeichen abgezeichnet\nhatte, schadet nicht.\n\nb) Einen Irrtum über den Aussteller der Rechnungsdurchschiäge hat der Beschwerdeführer weder erregt noch aufrechterhalten; er hat daher durch deren Abänderung keine\nunechten Urkunden hergestellt (BGHSt 9, 44).\n\nc) Die Ansicht der Strafkamner, der Angeklagte habe die\nRechnungsdurchschriften verfälscht, kann jedoch nicht gebilligt werden. Nach den Feststellungen hat der Beschvwerdeführer die Eintragungen der falschen Zusätze auf den Durchschlägen jeweils von vornherein geplant und unmittelbar im\nAnschluß an das gemeinsame Schreiben der betreffenden Urschrift und ihres Durchschlags vorgenommen. Unter diesen\nbesonderen Umständen ist die ganze Herstellung der einzelnen\ninhaltlich unrichtigen Rechnungsdurchschriften jeweils als\nein einheitlicher Vorgang anzusehen und damit als eine\nHandlung im Rechtssinn zu werten. Daher hat der Angeklagte\nfortgesetzt zwar echte, aber unwahre FPrivaturkunden angefertigt und gebraucht, also schriftlich gelogen, jedoch\n\nnicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.\nDanach muß der Schuldspruch wegen dieser strafbaren Handlung gestrichen und der Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben werden, während die weitergehende Revision verworfen wird.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/1-str-270-64","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/1-str-270-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.167954+00:00"}}