{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-15_1_StR_288_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"1 StR 288/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 081 Ad\n\n1_StR_288/64\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Hans W Em zus DEE. zevoren\nen@. ED EB ir Sch@B; Krs. Kl;\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth von\n13. Mai 1964 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hatte in der Nacht vom 12. auf\n13. Juli 1963 beim Kartenspiel eine Auseinandersetzung\nmit dem Maurer Adam SB, die schließlich in Tätlichkeiten vor dem Eingang des Gastlokals ausartete. Dabei\nschlug der Angeklagte zweimal mit einem Holzstuhl so heftige auf SB cin, daß dieser mit erheblichen Verletzungen liegen blieb und ins Krankenhaus verbracht werden mußte. SCENE verstarb aun@. ED 1963 nach\nEintritt eines Iungeninfarkts. Ein Nachweis dafür, daß\n: der Tod durch die vom Angeklagten zugefügten Verletzungen\nverursacht worden sei, ließ sich nicht erbringen.\n\nDas Schwurgericht hat deshalb den von der Anklage\nerhobenen Vorwurf eines Verbrechens der Körperverletzung\nmit Todesfolge (§ 226 StGB) nicht als begründet erachtet\nund den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung\n(§§ 223, 223 a StGB) - wegen Gebrauchs eines gefährlichen\nWerkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung -\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts, Sie bleibt erfolglos.\n\nDie Beurteilung der Tat des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB wird von\nden Feststellungen getragen. Dem Schwwurgericht ist auch\ndarin zuzustimmen, daß die Tat des Angeklagten nicht durch\nNotwehr gerechtfertigt war. Der Streit beim Kartenspicl\nwärc ohne jede Folge geblieben, wenn der Angeklagte seinen\nWidersacher in Frieden hätte ziehen lassen, als dieser\ngezahlt und sich verabschiedet hatte und das Lokal verlicß.\nStatt dessen sprang er auf, lief hinterdrein und schubste\nSCHE üurch den Ausgang des Lokals vor sich her. Nachdem er so die schon beim Spiel von ihm mit den Worten \"du\nkannst ja mit mir hinausgehen, wenn du willst\" angekündigte\ntätliche Auseinandersetzung im Hof des Lokals eingeleitet\nhatte und deutlich selbst zum Angreifer geworden war, war\nihm zuzumuten, daß er sich hernach in die Gaststätte zurückzog, als ihn SED, wie das Schwurgericht glaubte dem\nAngeklagten nicht widerlegen zu können,seinerseits angriff,\nstatt diesen so schwer und lebensgefährlich zu verletzen.\n\nDas Schwurgericht hat unter Berufung auf die Intscheidung des Senats vom 1. August 1961 - 1 StR 197/61 — (IM\nStGB § 53 Nr. 6 = NJW 1962. S. 308 Nr. 13) eine Anwendbarkeit\ndes § 53 Abs. 3 StGB. ausgeschlossen, weil der Angeklagte\ndie Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt habe, und deshalb\neine nähere Erörterung der Frage, ob der Angeklagte bci\nÜberschreitung seines etwaigen Notwehrrechts in Bestürzung,\nFurcht oder Schrecken handelte, als entbehrlich angeschen.\nOb dem mit Rücksicht darauf, daß es sich hier nicht wic in\njenem Falle um einen schon vor Eintritt der Notvehrlage\n\nplanmäßig ins Auge gefaßten Exzess handelte, beizupflichten wäre, kann dahinstehen. Wer - wie der Angeklagte - zunächst selbst einen anderen widerrechtlich und mutwillig\nangreift, bei dem ist von vornherein nach aller Lebenserfahrung unwahrscheinlich,daß er in Bestürzung, Furcht oder\nSchrecken geraten könnte, wenn dann der andere seinerseits\nzu Tätlichkeiten übergeht. Schläge von der Art, wie sie\n\nder Angeklagte nach seiner vom Schwirgericht für nicht widerlegt erachteten Behauptung von SB nit unbewchrter\nFaust erhalten hat, sind nicht geeignet, einen Händel\nsuchenden Mann in Bestürzung, Purcht und Schrecken zu vcrsetzen. In aller Rcgel hat er dergleichen schon im voraus\nveranschlagt. Erst recht gilt dies für den Angeklagten, der\ndie klar erkannte Möglichkeit hatte, sich jederzeit in das\nWirtshaus zurückzuziehen und in den Schutz seiner dort anwesenden Bekannten zu begeben. § 53 Abs. 3 StGB kommt\n\nihm daher nicht zugute, wie das Schwurgericht im Ergebnis\nzutreffend angenommen hat.\n\nDer von der Revision behauptete sachliche Widerspruch\nbesteht nicht. Daß der Angeklagte nach der Tat schwer at-\n\nmete, blaß und sichtlich stark erregt war, brauchte das\nSchwurgericht nicht als Zeichen geistiger Benommenheit\nzu vierten.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/1-str-288-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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