{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-15_1_StR_286_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"1 StR 286/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Te\n\nPaul\n\n[7\n&D\nN\n«\noO\nMH\nr\n&\nFa)\n\nIm hamen\n\nIn der\n\nN\n\n%\n\nraisıche\nnn\n\n1)\n\nv\nB°E\n\nE EB, zeboren au . ED EB ir : mw >:\n\nia}\n\nSD, :schvweizerischer Staatsangehöriger, zur Seit ir\n\nUntersuchungshalt,\n\nweren Urkunrdenrfälschung u.a-\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshols in der Sitzung\n\nvom 15. September 1964, an der teilgenommen naben:\n\nSenatspräsident Lr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundssrichter Ir. willns\nBundesrichter Er. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Ir. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA\n\nI. Lie revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Siutigart\nvon 17. Februar 1964 wira vorworlen;\ner hat die Kosten seires Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nII» Aul die Revision Ger Stastsanwaltrcnalt wiro das vorbezeichuele Urleil\nnit den Feststellungen auigeboven\n\nl. iz Falle Volkspark 7 iin\n‚Ziff. III Ger Urteilszründe),\n\nfx\n\n2. im Ausspruch über die Gesumtutrale.\n\nIn diesen Umfange wirä die bache zu\n\nreuer Verhandlung und äntscheidung,\n- auch über die xosten des nechtezittels der Staatsanwaltscnait, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nLie weitergehende Revision viird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte trat im Sommer 1959 auf eine Zeitungsanzeige hin in die Tienste der Fire \"Vin >\nES ‚ VB\", Aie von einen gewissen Helmut Ve\nSTD Setrieben vurce,. SB Ger zit seiner Ehrirau auf großem Fuß lebte, war nicht in der Lege, die äatir\nerforderlichen Mittel durch reelle Geschäfte aufizurringen\nund ging deshalb dazu Über, sich durch Schwindeleien zu-\n\nsstzlicne Mittel zu verschaiien. Labrei wirkte ver Angexla\n\nan\n\ninsecfern wii, als er lalsche Unterschri:ten leistete. Ic\nunterzeichnete er für die als Bezogene aufitıetende :jrma\nSD von Sc für seine :ireo re So:\ngestellte Wechsel im Gesanlbetrage von 1,25 \"illioner DA.\nDiese Vechsel wurden von der Volkspark VB: :csauft (Zifl. III der Urteilsgründe). Sei einem Geschäft\nStB it einen StB Industriellen, Gem Vechselakzepte über den Gesamibetrag von 15 Killionen LM gesen sie\nHingabr wertloser amerikanischer Effekten entlockt wurten,\nbediente sich sc ies Angeklagten Tür Unterscnriiten\nauf Hitteilungen angeblich in Fagp Destehender: banken\n(Ziff. IV der Urteilsgründe). Schliesslich unterzeichnete\n\nder Angeklagte im Zuge einer Geschäftsvirbindung fr nn\nrit einem Strickwarenfabrikenten wit [ingiertem Koanenszug\neine Reihe von 3estellschreiben (Ziff. V äer Urteilsgründe).\n\nbas Lonägericht hat den Angeklagten wegen äreier in\nsich fortgesetzter Vergehen der Ürkundeniälschung zur Gesamtstrafe von elf Monater Gefängnis verurteilt.\n\nGegen Gieses Urteil kaben sowohl die Staaisanwaltischufu\nwie der Angeklagte Revision eingelegt,\n\nI. Ler Angeklagte rügt die Verletzung sachlicher Rechir,\nur Lindet sie vor alleı darin, Gaß das Landgericht ihn :.lr\n{äter und nicht blob als Gehilfen “der Urkurdeniälschung\nverurteilt hat. Liese Auffassung des 5beschwerdelührers\nist unzutreiiend. Urkundenfälschung ist kein Veruögensdeliki. Geschütztes Kechtsgut des § 267 StGB ist vielmehr\nallein dic Sicherheit und Zuverlässigkeit des Knechtsverkehrs (RGSt 50, 420; 16, 233 £; EGliist 2, Eo, 52). Lieses\nKechtugut verletzt als Täter regelmäkig jeder, der cigenhändig zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde lälschlich\nanlertigt oder verfälscht. Ob er dies im eigenen oder fremder\n\nnleresse tut, ist grunasätzlich unerheslien. Überdies hal\n\nF-\n\nu\n\nas Landgericht den julerwillen Ges Angexlagten in eiti-\n\ngehender Erörterung dargetan.\n\nLa auch sonst keir Kechtslehler zum kuchteil Ges Angcklagten erkennbar ist, mußte seine hevision erfolglos\n\nbleiben.\n\nII, Lie kevisior der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nger Sechrüge dagegen, daß der Angeklagte in der :ällen\nZiff. III und V der Urteilsgründe nicht auch wegen beinille\n\nzum Betruge verurteilt worden ists.\n\nSie hat teilweise, nämlich im Falle Ziffer III der\nUrteilsgründe, Erfolg.\n\nHier hat das Landgericht nicht ruur verkannt, daß ein\nYermögensschaden bereits darin liegen kann, daß eine 3ank\nfinanzwechsel irrig als Warerwechsel ansieht und ankauft,\n‘EGH Urt.v. 31. Januar 1961 - 1 SLR 465/60, 5. 10), sondern\nvor allen außer acnt gelassen, daß ‘ie dank, Ga die Ünterschri[t des für die bezogene Firma unterzeichnenden Vertreters\ngefälscht war, insoweil einen zum mindesten in seinen wert\nfragwärdigen Anspruch gegen den bezogenen erwarb. Abxesenen\ndavon wirä es jede Bank überhaupt ablehnen, einen \\Vechsel\nmit gefälschter Unterschrift zu diskortieren. Wer wit liltle\ngefälschter Wechsel einen kredit erlangen will, ist ohne\nRücksicht auf Zahlungsfähigkeit und Zahlunsswilligkeit schon\ndeshalb <xreditunwürdig, weil er gefälschte wechsei vorleg!.\n\nver einom Kreditunwürdigen Kresit gewährt, schüdigt irn aller\nRegel äurch die Kreditgewährung sein Vermögen. 5ei solcher\nallgestaltung ist es für die zriüllung des Tatvestandes\n\nder Beihilfe zun Betrug im Gegensatz zur !leinung des Landgerichts daher unerheblich, welche Vorstellungen sich der\nAngeklagte von der Zahlungsfichiskeit Sr iu Zeitzurnkt\nder vechselbegebung machte.\n\nEn ER\n\nurn\n\nL2egegen war nach der. heslstellungen zum rall Zili. V Ger\n\n‚egensatz zu der ohne nähere Jczräräun: zwi\n\nen\nPR\n[20\nal\nF J\noz\njun\nje\ner\nel\n[=\nen\ni\nF-Bei\n[>\n\n5, ; u\nBetrug Kr u: achteil ver virma ügp Licht nacaweinnge: r\n\nbar gegeben und damit auch eine Verurteilung des A\n\nwegen Beinille zu einem solcher 3etruge durch die vorgerommener\n:älechungen nicht möglich; denr: es blieb, da die bestellte are\nim Un-\n\nieweils nur geger Barzahlung ausgeliefert werden sollte,\n\nLi.\nUS\n\nzeuissen, worin nach der Yorstellung Aronenbergs der \"rccr\nicrige Vermögensvorteil\" bestehen sollte, Möglicherweise hatte\nSB i:; Sinne, sich später von dieser Barzaklungsverceitbarung zu lösen. Toch ist in dieser Richtung nichts festgestcl]\nund erst recht über ein entsprechendes fissen des Angeklagten\nnichts bekannt.\n\nDanach mußte die Revision der Staatsanwaltschaft in dieser\nPunkt in Übereinstimmung nit dem Antrage des Generalbundesanwalts verworfen werden.\n\nDr. Geier “ willms Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/1-str-286-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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