{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-15_1_StR_267_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"1 StR 267/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"kachschlagewerk: ja\nAmtliche Sanmlung: ja\n\nraub kann auch aann vorliegen, wenn der jäter,\nder zurächst geger eine ferson zu anderen Zwecke\newalt gebraucht, die - fortdauernde -— Gewaltandung auf Grund neu gelaßten Entschlusses dazu\nbenutzt, Gem Opfer eine Sache wegzunehmen. Laß\ndas sich wenrcenoe Opfer die Wer;nahme sofort bemerkt und daß sich seine Abwehr gerade gegen die\nwegnahme richtet, ist nicht eriorierlich.\n\nBGH,Urt.v. 15. September 1964 1 StR 267/64 LG Kürnberg-Fürth\n\n1 StR_267/64\n\nIm Namen Ges Volkes\n\nIn der Strufsache\n\ngegen\n\nFir\n\nden Pelzzuschneider Hans-Erich RT Em aus ı Yan ,\ngeboren an: WB ED ir (m/s: GE,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenut des bundesgerichtshofis in der Sitzung\nvom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Lr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Tr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nSundesanwalt Lr. EREEe\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nLie Kevision des Angeklagten gesen\ndas Urteil des Landgerichts Würnberg-Fürth vom 10. April 1964 wirä\n\nverworien.\n\nEr hat die Kosten des kechtsnitiels\nzu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\nGründe:\n\nan ar an\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt. “Wit seiner Kevision\nrügt ‚der Angeklagte die rach seiner Meinung fehlerhafte\nAnwendung der §§ 249, 250 Nr. 5 StGB. Er vertritt die Ansicht, daß objektiv nur ein Liebstahl vorliege. Er nätte\naber wegen seiner Yolltrunkenheit nur aus § 350 a StCB\n\nverurteilt werden dürfen.\n%\n\nDas hechtemittel ist unbegründet.\n\n1.) Soweit die Revision geltend macht, daß der Angeklagte\n- bei der Tat zurechnungsunfänhig gewesen sei, greift sie\nunzulässigerweise die Feststellungen des fatrichters an,\nder ohne ersichtlichen Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen\nvenkgesetze und die Lebenserfiahrung zu der Überzeugung\ngelengt ist, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nhandeln, trotz seiner nittelgracigen Trunkenheit keineswegs völlig ausgeschlossen war.\n\nm\n\n2.) isch den Feststellungen der Strafkammer Talkts der Arı-\ngeklagte auf Öffentlicher Straße die 16-jährige Karie Tun\nvon hinten an ihrer Kleidung, um sie - nach seiner unwider-\n\nx\n\nlegten Angaben — zu eich hinzuziehen und zu küssen. Las\nNäaöchen wehrte sich gegen den Zugriff, inden es ihn mit\nbeiden lländen von sich abzudrängen suchte. is gelang Gem\nAngeklagten wegen der Abwehr nicnt, seinen Arır, wie veuybsichtigt, um das Mädchen zu legen, er bekam jedoch den.\nlinken Arn des Mädchens zu Tassen. Er Lühlte nun, daß sie\nunter den „rmel ihrer wolljacke eine Armbanduhr trug, und\nkam dadurch auf den Gedanken, dem Mädchen die Armbanduhr\nvon Arn zu streifen. &r tat das auch und steckte sie in\ndie Tasche, ohne daß die ihn abwenrende Maria m Öies\nsofort beinerkte. Nachdem sie ihn mit Hilre ihrer Begleiterin\nabgeärängt und den Verlust bemerkt hatte und nun die Uhr\nzurückfcrderte, lief er davon,\n\nDer Tatbestand des Straßenraubes ist hiernach gegeben.\nZwischen dem Angeklagten und Maria YEED ist es, wie das\nLandgericht feststellt, zu einem Handgemenge gekommen.\n\nDer Angeklagte hat sie zu sich hinzuziehen versucni, indem er sie zuerst an ihrer %olljacke und dann un ihrem\nArm vackte, während andererseits das Mädchen ihn mit\n\nden Händen wegzudrängen versuchte. Der Angeklagte hat\nalso Gewalt angewendet, die auch nicht ganz unbedeutend\nwar, denn Narie MB konnte sich seiner erst mit ililfe\nihrer Begleiterin erwehren. Sie hat aucn eine Schürfwunde\nam linken Handgelenk davongetragen. Ler Tatbestand des\nRaubes erfordert allerdings, daß die Gewalt das Mittel\ngein ruß, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen;\n\ndie Gewalt muß also zum Zweck der \\jegnahne angewendet\nwerden (5GliiSt 4, 210; KGSt 67, 18%, 166). Kun hat freilich der Angeklagte, vie ihm wenigstens nicht widerlegt\nwerden kann, zunächst nur die Absicht verfolgt, das Mädchen\n\nin sit'licher Hinsicht zu belustigen. äls er aber nie Arubanduhr bemerkt und sich entscnlosser hatte, sie wegzunehmen,\nhat er die -— Tortäauernde - Gewaltanwendung bewust dazu benutzt, die ühr vom Arm des Mädchens zu ziehen und an sich\n\nzu nehnen. Lie Gewalt war ihn also dann das Hiltel zur\n\nwegnehme.\n\nLaß Meria Ya - mit der Abwenr des Angeklagten veschäftigt -— die Wegnahme nicht sofort bemerkte, zumsl da sie\nauch zunächst nicht wußte, was der Angeklagte überLaupt von\nihr wollte, schließt die Anwendung der §§ 249, 250 StGB nicht\naus. Denn das Bewußtsein des Opfers von der \\Wegnanmestsicht des\nTäters oder von der \\jegnahlme setzen diese Vorschriften nicht\nvoraus. Auch ein Scnlafender oder 3ewußtloser kann berauodt\nwerden (vgl. KGSt 67, 1&%3, 186; BGHSt 4, 210).\n\nLa auch die Stralzumessung keiner kechtsirrtum ersehen\nlaßt, ist die Revision zu verwerlien.\n\n.-\n\nDr. Geier illms Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/1-str-267-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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