{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-15_1_StR_207_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"1 StR 207/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER\n\n1_Stk_207/64\n\ngi\n\n2132 010.\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschullehrer Hubert K um z:.: ' GE:\nKreis DEE, zeboren an. En ED ir\n\nZreis vi a,\nwegen Meineids U.20\n\nhat der 1. Strafisenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung\nvom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschart,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nLie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom\n27. Februar 1964 wird verworien.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Kechtsmittels,\n\nVon Kechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlich\nfalscher eidlicher Aussage, die er rechtzeitig berichtigt\nhat, in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu einer\nGefüngnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die VYollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Lie Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts\nbeanstandet und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nLie Verfahrensrüge ist unzulässig. Soweit sie sich gegen\nüäle Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen Tgg> als Sachverständigen\nrichtet, ist sie unzulässig, weil sie den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die Umstände nicht darlegt,\naus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben\nsoll (BGHSt 5, 215). Als Aufklärungsrüge läßt die Rüge der\nkichtvernehmung des Zeugen Tg als Sachverständigen\nnicht erkennen, welche Umstände, die dem Landgericht bekannt waren oder mindestens hätten bekannt sein müssen,\ndas Gericht zu einer solchen Vernehmung gedrängt hätten\nivgl. BGH Urt.,v. 10. Mai 1955 - 5 StR 146/55 -).\n\n2. Die Sachrüge\n\nEiner näheren Erörterung bedarı nur folgender Punkt:\n\nDie Revision ist der Meinung, die Gründe des landgerichtlichen Urteils ließen erkennen, daß die Strafkammer nicht\nhabe klären können, welche der beider eidlichen Zeugenaussugen des Angeklagten objektiv richtig sei. Das Urteil\nstelle nur fest, ihm sei nicht zu widerlegen, daß seine\neidliche Bekundung vom 8. März 1963 (mit der er seine\nfrühere Aussage berichtigt hat) der Wahrheit entspreche.\n\nIn der Tat spricht das Landgericht davon, dem Angeklagten sei \"nicht zu widerlegen, daß seine Aussage vom\n&. März 1963 wahrheitsgemäß ist\" (UA 7). An einer späteren\nStelle des Urteils heißt es: \"Dann aber hatte die Kammer\nvon der Einlassung des Angeklagten auszugehen, wonach\nseine Aussage vom 8. März 1963 der Wahrheit entspricht\"\n(UA 8).\n\nDiese Urteilsstellen ergeben jedoch im Zusammenhang\nzesehen nicht den Sinn, den die Revision ihnen entnehmen\nzu können glaubt. Es handelt sich vielmehr nur um mißverständliche \\iendungen, deren Bedeutung sich aus dem übrigen\nUrteilsinhalt klären läßt.\n\nDas Landgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, daß\nder Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung an\n21. Juli 1962 \"der Wahrheit zuwider\" ausgesagt hat (UA 3)\nund daß er bei seiner richterlichen Vernehnung an\n25. Januar 1963 die Richtigkeit dieser ihm wörtlich vorgelesenen polizeilichen Aussage unter Eid bestätigt hat,\n\"obwohl er wußte, daß seine Aussage bei der Gendarnerie\nin SB nicht nit der Wirklichkeit übereingestimmt\nhat\" (UA 4).\n\nLie von Ger Kevisior beanstandeter. Wendungen, dem An&eklagten sei nicht zu widerlegen, daß seine eidliche Aussage vom 8. März 19653 richtig sei (UA 7), und es sei davon\nsuszugehen, daß seine Aussage vom 8. März 1965 der \\ahrheit entspreche (VA 8), gebraucht das Landgericht im Zusammenhang mit der würdigung der Aussage des Zeugen Sch\nua 7, 8), zu dessen Gunsten der Angeklagte am 21.duli 1962\nund am 25. Januar 1963 falsch ausgesagt hatte. Dabei führt\ndie Strafkammer aus: Würde wan der Aussage Sch (olger,\nso sei die Bekundung des Angeklagten vom 5. März 1965 - die\nberichtigte Aussage in dem Verfahren gegen Sch@B - .eienfells in einen Punkte falsch; dann aber sei es [raglich,\nob seine übrigen damaligen Aussagen der #Yahrheit. entsprächen,\nund das sei wiederum vor wesentlicher Bedeutung für die\nFrage, ob er dann am 21. Juli 1962 und am 25. Januar 1965\nobjektiv die Unwahrheit gesagt habe (UA 7). Das Landgericht\nprüft also an dieser Stelle des Urteils, ob die Aussage\nSchB> zeeignet ist, die vorher getroffenen Feststellungen\nüber die Unrichtigkeit der Aussagen des Angeklagten vor\nder Polizei am 21. Juli 1962 und bei seiner eidlichen Versehmung am 25. Januar 1963 zu entkräften. In eingehender\nWürdigung der Aussage und der Persönlichkeit Sch\n(UA 7, 8) kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß sie\n\"der jetzigen Bekundung des Zeugen Sch@B keinen Glauben\nschenken kann\".\n\nDer Sats des Urteils: \"Dem Angeklagten ist nicht zu\nwiderlegen, daß seine Aussage von 8. März 1965 wahrheitsgeräß ist\" (UA 7) muß also nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe so gelesen werden: \"Aus der Aussage des Zeugen\nSch ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Aussage des Angeklagten vom 5. März 1963 nicht wahrheitsgemäß\nist\". Ler Schlußsatz des Absatzes, in dem die Kaumer sich\n\nAr\n\nI\nin\n!\n\nmit der Aussage Sch@D auscinaniersetzt: \"Dann aber hatte\ndie Kkanmer von der kinlassung des Angeklagten auszugehen,\nwonach seine Aussage vom 8. März 1963 der \\iahrheit entscricht'\"\nist dann dehin zu verstehen: \"Ta die Aussage Sch richt\ngeeignet ist, die Feststellung zu entkräften, daß die Aussage\ndes Angeklagten vom 8. März 1965 der \\jahrheit entspricht,\nbleibt es bei dieser Feststellung\".\n\nDie weiteren sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nsind offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachrüge hin\nvorgenommene Nachprüfung des Urteils durch den Senat läßt\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Danach ist die Revision\ndes Angeklagten zu verwerien.\n\nir. Geier willms Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/1-str-207-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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