{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-14_1_StR_580_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-14","aktenzeichen":"1 StR 580/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_580/64\nET\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Siegmund H HD zus ie:\ncborcn am GEM 1055 1 EEE. =ur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2, Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 1964 in\nden Fällen ED und SED sovie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe und zur Unterbringung mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Wie die Revision mit Recht beanstandet, sind in\nden Feststellungen zu den Fällen El una Sp iie\nMerkmale eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB nicht ausreichend nachgewiesen. Beide Male\nheißt es dazu, der Angeklagte habe sich an den Kindern\ngeschlechtlich erregen und/oder befriedigen wollen. Danach\nscheint die Strafkammer anzunehmen, daß er beabsichtigte,\nan ihnen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Andererseits\nführt sie bei der rechtlichen Würdigung aus, er habe es\nunternommen, die WHäächen zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Die Unklarheit, in\nwelcher Begehungsform das Verbrechen verwirklicht werden\nsollte, hat ihren Grund darin, daß die Strafkammer zum Tatplan des Angeklagten keine ausreichenden klaren Feststellungen getroffen hat. Sie teilt dazu keine Einzelheiten\nmit, so daß nicht zu erkennen ist, was er mit den Kindern\ntatsächlich vor hatte: ob er vor ihnen unzüchtige Reden\nführen, sie zu geflissentlichen Betrachten oder Berühren\nseines Gliedes verleiten oder an ihnen unzüchtige Handlungen vornehmen wollte, und welche. Erst auf Grund bestimmter Feststellungen hierüber ließe sich beurteilen,\nob er ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 SttB zu begehen beabsichtigte und schon begonnen hatte, es auszuführen. |\n\nIm Falle Schimm öffnete er allerdings sein Hosentürchen, so daß sein Hemd heraushing. Das tat er jedoch erst,\n‚als er sich von dem Mädchen entfernte. Daher bleibt ungewiß, ob dieses die Handlung nach der Absicht des Angeklagten\n\nnoch wahrnehmen und bei der Wahrnehmung verweilen sollte,\nIm ersten Einzelfall EP inzerte er in seiner Hosentasche herum, als er auf Ingeborg zutrat. Ihr fiel das auf,\nOb der Beschwerdeführer es jedoch schon hierauf angelegt\nhatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe scheint er anderes im Sinne gehabt\nzu haben, nämlich das Mädchen zunächst dazu zu bringen,\n\nsich ihm zu einem Spaziergang anzuschließen. Über seine\nweiteren Absichten ergibt sich, wie schon erwähnt, nichts\naus dem Urteil. Das gilt vor allem für die folgenden Einzelfälle, die das Landgericht zu einem fortgesetzten Verbrechen\n(gegenüber Ingeborg Em) zusammengefaßt hat. Dabei\nhat es übrigens offenbar nicht vor Augen gehabt, daß es\n\nnur dann rechtlich möglich ist, eine fortgesetzte Tat anzunehmen, wenn alle ihre Einzelhandiungen unter den Straftatbestand fallen. Aus den späteren - zutreffend nach\n\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 43 StGB gewürdigten - Vorfällen\ngegenüber Arno Hgge und Brigitte SC hätte die Strafkammer freilich den Schluß ziehen dürfen, daß der Angeklagte\ngegenüber Ingeborg Fiweund Cunda SW Gleiches oder\nÄhnliches vor hatte; das ist jedoch nicht erkennbar geschehen. Auch darüber verlautet nichts im Urteil, warum er\nseine Annäherungsversuche an Ingeborg und Gunda aufgab: ob\ner sie als fehlgeschlagen ansah und es für zwecklos erachtete, sie fortzusetzen, oder ob er etwa den ursprünglichen\nPlan besserer Einsicht folgend aus freien Stücken nicht\nweiter verfolgte (§ 46 Nr. 1 StGB).\n\nDie Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen hat\nzugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe wie auch der Anordnung der Unterbringung zur Folge. Dadurch erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine insoweit vorgebrachten\n\nEinwendungen in der neuen Hauptverhandlung vor dem Tatrichter geltend zu machen.\n\nII. In übrigen ist die Revision unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist zum Fall Hi nicht dem § 344 Abs. 2\nSatz 2 entsprechend ausgeführt (BGHSt 2, 168), zum Fall\nSadowski jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat zur\nGlaubwürdigkeit der Kinder einen Jugendsachverständigen gehört. Demnach beanstandet die Revision zu Unrecht, es habe\ninsoweit nicht die nach der Schulbeurteilung Brigittes\nerforderliche Sorgfalt geübt.\n\nDie Strafzumessung zu diesen beiden Fällen ist nich\nzu beanstanden.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nBundesrichter Mai ist im\nUrlaub und deshalb verhindert,\nFischer das Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-14/1-str-580-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-14/1-str-580-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.878203+00:00"}}