{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-08_1_StR_292_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-08","aktenzeichen":"1 StR 292/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"poln.StGB Art. 225, 37, 12.\n\na) § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF ist nicht grundgesetzwidrig.\nb) Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB ar,\n\nce) Die zeitige Freiheitsstrafe des Art. 225 § 1 poin.StGB\n\nentspricht der deutschen Zuchthausstrafe.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStGB §§ 4 Abs. 2 Nr. I nP, 4 Abs. 2 Nr. 3 aF, 16;\npoln.StGB Art. 225, 37, 12.\n\na) § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF ist nicht grundgesetzwidrig.\nb) Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB ar,\n\nce) Die zeitige Freiheitsstrafe des Art. 225 § 1 poin.StGB\n\nentspricht der deutschen Zuchthausstrafe.\n\nBGH, Urt. v. 8. September 1964 - 1 StR 292/64 - SchwG Stuttgart\n\nIm MNMamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Härter Kurt 1 EB aus I CORE ,\ngeboren an. ED EB in Screen 9\n\n2. den Oberbootsmann Heinz R HE 4 A„zus Schieiime:\ngeboren am BD. ED ED in Screen / ei,\n\nwegen vorsätzlicher Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. September 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 196%\n\nwerden verworfen. Jedoch wird die Entscheidung\ndahin berichtigt, daß:\n\n1. die beiden Angeklagten der gemeinschartlichen, tateinheitlich begangenen vorsätzlichen\nTötung von vier Menschen, Verbrechen nach\nArt. 225 § 1 poln.StGB, schuldig sind;\n\n2. die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten Im auf zehn Jahre aberkannt werden.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 21, Dezember 1963\n\nwird beiden Angeklagten angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm m kr um mr nn\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten - unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen -\nwegen gemeinschaftlichen vierfachen Mordes zu zeitigen\nZuchthausstrafen verurteilt und ihnen die bürgerlichen\nEhrenrechte auf eine ihrer Strafe entsprechende Zeit aberkannt. Dagegen haben die Angeklagten - sinngemäß, soweit sie verurteilt worden sind - Revision eingelegt. Die\nRechtsmittel führen zu einer Berichtigung des Urteils,\nhaben im Ergebnis aber keinen Erfolg.\n\n1. Auf die Tat ist zunächst deutsches Strafrecht anzuvenden.\n\nDas bestimmt § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der jetzt geltenden Fassung. Die Vorschrift ordnet die Anwendung deut-\n\nschen Strafrechts auf eine von einem Ausländer im Ausland\nbegangene und nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedrohte\nHandlung an, wenn der Täter nach der Tat die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Sie will so verhindern, daß der\nRechtsbruch des Täters, der als Deutscher nach Art. 16 Abs. 2\nSatz 1 GG nicht ausgeliefert werden darf, ungesühnt bleibt,\nVerfassungsrechtlichen Bedenken begegnet diese Regelung nicht,\n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestimmt zwar wegen eines erst nach der\nTat eingetretenen Umstandes, nämlich wegen des Erwerbs der\ndeutschen Staatsangehörigkeit, daß auf das Geschehen deutsches\nStrafrecht anzuwenden ist. Er verstößt deshalb aber nicht\ngegen Art. 105 Abs. 2 GG, nach dem zur Tatzeit bestimmt sein\nmuß, ob eine Handlung strafbar ist und mit welcher Strafe sie\nbedroht ist; denn zur Tatzeit stand fest, daß und wie die Tat\nzu bestrafen ist, wenn der Täter nach ihrer Begehung deutscher\nStaatsangehöriger wird (Stree, Deliktsfolgen und Grundgesetz\n5, 32 f).\n\nDas Schwurgericht hat das Verhalten der Angeklagten im Ergebnis mit Recht als eine von Ausländern gegenüber Ausländern\nim Ausland begangene Tat behandelt, Nach den Feststellungen\nüber Abstammung, Aufenthalt und Wehrpflicht waren sowohl die\nOpfer als auch mindestens bis zum 26. Oktober 1939 die Beschwerdeführer polnische Staatsangehörige. Der Tatort gehörte\nmindestens bis zum 31. Oktober 1939 zu Polen. Ob die Angeklagten auf Grund der während der deutschen Besetzung Polens\nerlassenen, staatsrechtlich wirksamen *) Vorschriften die\ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ob dies strafrechtlich rückwirkend vom 26, Oktober 1939 an Bedeutung hätte,\n\n*) vgl. BVerfGE 1, 322, 328 £; 2, 115; 14, 142; ferner § 1\n\nAbs. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staut\nangehörigkeit vom 22. Februar 1955 - BGB1 I S. 65 - und das\npolnische Dekret vom 13. September 1946, betreffend den Ausschlul von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen\nVolksgemeinschaft, in deutscher Übersetzung abgedruckt in\nGeilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Polen S. 106.\n\n- i-\n\n1\n\nkann unerörtert bleiben. Ebenso braucht nicht dazu Stellunr;\n\n_ LUNEg\ngenommen zu werden, ob der Tatort durch die Erklärung Fosen\nzum deutschen Reichsgebiet (Erlaß vom 8. Oktober 1939 -\nRGBl. I S. 2042) vom 1. November 1939 an vorübergehend strafrechtlich Inland geworden ist. Die Angeklagten haben die.\nstrafbare Handlung Ende Oktober/Anfang November 1959, bestimmt vor dem 15. November 1939 begangen. Genauer hat sich\ndie Tatzeit nicht mehr ermitteln lassen. Daher kann nicht\nausgeschlossen werden, daß sich die Tat schon kurz vor dem\n26. Oktober 1939 zugetragen hat. Von dieser Möglichkeit muß\nausgegangen werden.: Sie ist für die Beschwerdeführer die\ngünstigste; denn dann haben sie als Ausländer gegenüber Ausländern im Ausland gehandelt und ihnen kommen mildere polnische Bestimmungen zugute, deren Anwendung in diesem Fall\n\nFe\nur\n\nvorgeschrieben ist.\n\nOb die Angeklagten jetzt deutsche Staatsangehörige sind,\nhat das Schwurgericht nicht zuverlässig klären können. Das\nschadet nicht. Der Tatrichter hat zutreffend beide Beschwerdeführer, Flüchtlinge deutscher Volkszugehöriskeit, als Deutsche\nim Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG angesehen und sie deshalb bei\nder Entscheidung, ob ihr Verhalten nach deutschem Strafrecht\nzu ahnden ist, mit Recht ebenso wie solche Täter behandelt,\ndie die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben\nhaben (BGHSt 11, 63).\n\nDas Recht des Tatorts bedroht die Tat mit Strafe; denn\nwer Menschen vorsätzlich tötet, wird nach dem zur Tatzeit und\nauch jetzt noch geltenden (vgl. ROW 1963, 70) Art. 225 poln.StGB\nmit dem Tode oder mit Freiheitsentzug bestraft.\n\n2. Dem Verfahren stehen keine Hindernisse entgegen.\na) Entgegen der Meinung der Revision ist ein Antrag der\n\nzuständigen polnischen Behörde auf Verfolgung der Beschverdeführer nicht erforderlich.\n\nDas nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzuwendende deutsche\n\nht schreibt vor, daß sich die Strafe grundsätzlich nach\ndom Gesetz bestimmt, das zur Zeit der Tat gilt: Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB). Zu den Gesetzen in diesem Sinn\ngehört auch § 4 Abs. 2 StGB. Die Regelung, ob auf ein bestimmtes Geschehen das deutsche Strafrecht anzuwenden ist,\nist nämlich - von wenigen Einzelheiten abgesehen - ein Teil\ndes sachlichen Rechts; sie behandelt das Ausmaß der Geltung\ndes sachlichen Strafrechts und befaßt sich nicht mit der\nverfahrensrechtlichen Frage nach dem Umfang der Strafgerichtsbarkeit (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. Einl.\n\nS, 82; Jescheck, Internationales Recht und Diplomatie 1956\nS, 76; Hegler, Prinzipien des internationalen Strafrechts\nSs, 17 ff). Das mildeste Gesetz ist durch einen Vergleich\nder verschiedenen Rechtszustände von der Zeit der Tat bis\nzur Zeit der Aburteilung zu ermitteln. Dabei sind nicht nur\ndie Tatbestände und die Strafdrohungen der verschiedenen\nGesetze abstrakt aneinander zu messen; maßgebend ist vielmehr,\nwelche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach\ndessen besonderen Umständen die dem Täter günstigere Beurteilung zuläßt (R6GSt 61, 76 £ und 130, 135 5: 71, 42 £;\n75, 306, 310; BGH IM StGB § 200 Nr. 2).\n\n8 4 Abs. 2 StGB galt zur Tatzeit in der Fassung vom\n24. April 1934. Nach Nr. 3 der Vorschrift konnte auf eine\nAuslandstat eines Neubürgers, die nach deutschem Recht als\nVerbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze\ndes Tatorts mit Strafe bedroht war, deutsches Strafrecht\nangewendet werden, Die Verfolgung bedurfte jedoch eines\nAntrags der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Tat\nbegangen worden war, und das ausländische Strafgesetz war\nanzuwenden, soweit es milder war. Nach der durch die Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom\n\nP3\n\n6. Mai 1940 (GeltungsbereichsVO) eingeführten und jetzt\n\n-6 -\n\nn\n\ngeltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Hr. 1 StGB ist jede Auslandstat eines Neubürgers nach deutschem Strafrecht zu\nahnden, wenn die Handlung durch das Recht des Tatorts mit\nStrafe bedroht ist. Milderes ausländisches Recht ist nicht\nmehr anzuwenden, und ein Antrag der zuständigen Behörde des\nLandes, in dem die strafbare Handlung begangen wurde, ist\nnicht mehr erforderlich. Die neue Regelung ist im vorliegenden Fall strenger. Nach ihr wäre das Verhalten der Beschwerdeführer nach deutschem Recht zu beurteilen und als\ngemeinschaftlicher Mord sowohl im Sinne des § 211 StGB ar\nals auch im Sinne des § 211 StGB nF nach § 211 StGB nf mit\nlebenslangem Zuchthaus zu bestrafen. Nach § 4 Abs. 2 Ur. 3\nStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung kommt es zunächst\nauf einen Vergleich zwischen dem deutschen und dem polnischen Recht an. Das polnische Strafgesetzbuch kennt - von\neinigen hier nicht in Betracht kommenden begünstigten Fällen\nabgesehen - nur den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung;\nim Gegensatz zum deutschen Strafrecht unterscheidet es nicht\nzwischen einer gewöhnlichen und einer besonders schwerviegenden vorsätzlichen Tötung (Art. 225 § 1). Die vorsätzliche\nTötung bedroht es mit der Todesstrafe, lebenslangem oder\nzeitigem Freiheitsentzug. Das für Taten der vorliegenden\n\nArt die Todesstrafe vorschreibende polnische Dekret von\n\n31. August 1944 (in deutscher Übersetzung abgedruckt in\nGeilke, Die polnische Strafgesetzgebung seit 1944 5. 85)\n\nmuß außer Betracht bleiben. Das schreibt den deutschen Gerichten schon das zum Verfassungssatz erhobene und auch\n\nbei der Anwendung ausländischen Rechts zu beachtende Verbot\nrückwirkender Strafgesetze (Art. 103 Abs. 2 GG) vor, abgesehen davon, daß nach polnischem Recht ebenfalls Strafbestimmungen in der Regel keine rückwirkende Kraft beigelegt\nwerden darf (Art. 1, 2 § 1 poln.StGB). Demnach ist hier im\nVergleich zu dem für Mord zwingend lebenslanges Zuchthaus\nvorschreibenden deutschen Strafrecht das polnische Stralrecht für die Angeklagten günstiger, da nach ihm die Tat\n\n- 7 -\n\nauch durch eine zeitige Freiheitsstrafe geahndet werden kann.\nDaraus ergibt sich zugleich, daß der die Anwendung diese\nRechts bestimmende § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB aF milder ist a\n§ 4 Abs. 2 Nr. i StGB n?, nach dem die Beschwerdeführer\nnach deutschem Recht mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen\nwären. Im Ergebnis ist das Schwurgericht daher mit Recht\n\nvon § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB aF ausgegangen.\n\nrı\n[6]\na\nPT}\n\nNach dieser Vorschrift liegen alle Voraussetzungen für -\nein Einschreiten der deutschen Strafgerichte vor bis auf\nden nach ihr erforderlichen Antrag der Republik Polen auf\nVerfolgung der Tat. Dessen Fehien hat der Tatrichter jedoch entgegen der Meinung der Revision mit Recht für entbehrlich gehalten. Das nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StB aF notwendige Verlangen des ausländischen Staates nach Bestrafung\ndes Täters ist zwar kein Strafantrag im Sinne des § 61 StGB;\nim Gegensatz zu den übrigen Merkmalen des § 4 Abs. 2\nNr. 3 StGB aF ist es aber ebenso wie .jener (BGHS+ 6, 155)\neine Voraussetzung der Strafverfolgung, die in die sonst sachlichrechtliche Bestimmung eingefügt ist, um die nachträgliche Ahndung von Fällen auszuschließen, an der der Staat,\ndessen Rechtsordnung gebrochen worden ist, kein Interesse\nhat (RGSt 16, 216; vgl. § 104 a StGB). Der Antrag des ausländischen Staates ist daher kein sachlichrechtliches Er- j\nfordernis für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, sondern eine Verfahrensvoraussetzung (von Bar, Gesetz und\nSchuld im Strafrecht Band 3 S. 364; Hugo Meyer, Lehrbuch\ndes Deutschen Strafrechts 5. Aufl. 5. 293; Olshausen/Niethammer, StGB 11. Aufl. § 4 Anm. 18).\n\nDasselbe gilt von der nach § 4 Abs. 3 StGB aF notwendigen Zustimmung des Justizministers zur Erhebung der\nAnklage, die Art. II Abs. 2 GeltungsbereichsVO deshalb\nbereits in die Strafprozeßordnung verwiesen hatte (§ 153 a\nAbs. 2 StPO aF; Dalcke/Fuhrmann, Strafrecht und Strafverfahren 50. Aufl. StGB § 4änm 5 a).\n\nDas Verbot rückwirkender Strafgesetze gilt nur für das\nsachliche Recht. Verfahrensvoraussetzungen hingegen treten\nnit dem Gesetz, das sie aufhebt, außer Kraft (RGSt 75, 306,\n311). Da nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF die Befugnis deutscher\nGerichte, gegen Auslandstaten von Neubürgern einzuschreiten,\nnicht mehr von einem Strafverlangen des Staates, in dem die\nstrafbare Handlung begangen worden ist, abhängig macht, hat\ndas Schwurgericht mit Recht einen Antrag der Republik Polen\nauf Verfolgung der Beschwerdeführer nicht für erforderlich\nerachtet. Dasselbe gilt für die nach § 4 Abs. 3 StGB aF\nnotwendig gewesene, heute nach § 153 b StPO jedoch nicht mehr\nvorgeschriebene Zustimmung des Justizministers zur Erhebung\nder Anklage.\n\nb) Die Strafverfolgung der Tat der Angeklagten ist weder\nnach deutschem noch nach polnischem Recht verjährt. Ihre\nVerfolgung fällt auch unter kein Straffreiheitsgesetz. Das\nhat das Schwurgericht richtig dargetan.\n\n3. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ti dringen\nnicht durch.\n\na) § 338 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt.\n\nDie Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen die äre! Berufs-.\nrichter des Schwurgerichts sei nicht: ordnungsmäßig beschieden worden, ist nur insoweit zulässig erhoben, als die Revision geltend macht, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte nicht von dem mitabgelehnten Vorsitzenden verkündet werden dürfen. Dieser Einwand ist unbegründet. Der\ndas Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß ist von den\nstellvertretenden richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts gefaßt und dann dessen Vorsitzenden zur amtlichen\nKenntnis zugeleitet worden. Damit ist die Entscheidung wirksam geworden, und der Vorsitzende des Schwurgerichts war\nnicht mehr gehindert, sie bekanntzumachen (R65t 58, 285,\n\n288; BGHSt 15, 384).\n\nın-\n\nIm übrigen ist die Rüge nicht in einer § 344 Abs. ?\nSatz 2 StFÜO entsprechenden Weise erhoben worden, Der\nwand, mangels Nachprüfbarkeit müsse bestritten werden, daß\nder das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß von den\ndefür zuständigen Richtern erlassen worden sei, und die\nkAusführungen, das Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht für unbegründet erklärt worden, sind nicht aus sich heraus verständlich; denn die Revision gibt weder an, welche Richter\ndie von ihr beanstandete Entscheidung getroffen haben und\nwelche sie nach ihrer Ansicht hätten erlassen müssen, noch\nteilt sie den Inhalt des angegriffenen Beschiusses mit. Ihre\nDarlegungen reichen daher nicht aus, diese Angriffe nachzuprüfen (BGHSt 2, 168; 3, 213, 214; 7, 162).\n\nb) Mit den Ausführungen, das Gericht habe den Verteidiger\nnicht genügend über das polnische Recht unterrichtet, vwill\ndie Revision offenbar einen Verstoß gegen den in diesem\nZusammenhang auch erwähnten § 265 StPO rügen. Diese Beanstandung ist unbegründet, Der Eröffnungsbeschluß teilt die\nBestimmungen des polnischen Strafgesetzbuches, die für die\nVerurteilung eine Rolle gespielt haben, insbesondere Art. 225\npoln.StGB, in vollem Wortlaut in deutscher Übersetzung mit.\nNur Art. 47 poln.Si@B, auf den die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte zu stützen ist, ist in dem Eröffnungsbeschluß\nnicht erwähnt. Das schadet jedoch nicht, weil es sich insoweit um eine Nebenstrafe handelt (BGHSt 16, 47).\n\n4. Die Sachrüge führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über den Ehrenrechtsverlust.\nSonst hat sie ebenfalls keinen Erfolg.\n\na) Das Schwurgericht hat den Schuldspruch auf ‘deutsches\nund den Strafausspruch in der Hauptsache auf polnisches\nRecht gegründet. Das ist nicht statthaft.\n\n- 10 -\n\nZutreffend hat das Schwurgericht erwogen, daß das Verhalten\nbeider Beschweräcführer den Tatbestand des §§ 211 StGB scwohi\nin der zur Tatzeit geltenden als auch in der jetzt gültigen\n\nG\n\nFassung erfüllt. Es hat ohne Rechtsfehler auseinandergesc\n\nStrafausschließungsgrund zur Seite steht. Bei der eingehenden\nund sorgfältigen Prüfung, ob die Beschwerdeführer als littäter\noder als Gehilfen gehandelt haben, hat es die für die Abgrenzung von Täter- oder Mittäterschaft und Gehilfen schaft\nentwickelten Grundsätze beachtet. Die dabei angestellten Überlegungen stehen auch nicht mit der Feststellung in Widerspruch, daß der Angeklagte Le es als eine Sache der\nnationalsozialistischen Machthaber ansah, daß sie Menschen\nallein wegen ihres Judentums töten ließen. Diese Feststellung\nbesagt nämlich nur, daß TEE sich über das Fehlen jedes,\nwenn auch noch so fadenscheinigen Beweggrundes für die unmenschliche Tat keinerlei Gedanken gemacht hat, Damit ist\n\nes durchaus vereinbar, daß er um persönlicher Vorteile willen\nden schweren Rechtsbruch, den er begehen sollte und dessen\nAusführungsweise er zu bestimmen hatte, in seinen Willen aufgenommen und in Gefühl der persönlichen Verantwortung für\n\ndas Gelingen in die Tat umgesetzt hat. Ob die Ansicht des\nSchvwurgerichts, die Tötung der vier Mitglieder der Familie\nHas sci als eine natürliche Handlungseinheit anzuschen,\nrichtig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 16, 397);\ndenn durch die Annahme nur einer Tat sind die Angeklagten\nnicht beschwert.\n\nOhne Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer hat\ndas Schwurgericht die Tat auch nach polnischem Recht als\neine gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung, Verbrechen nach\nArt. 22581 poln.StGB, gewertet. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen zur Schulüund Straffrage. Der Tatrichter hat diesen Gesichtspunkt in\ndem Urteil freilich nicht besonders erörtert, weil er hinsichtlich der Schuldfrage die polnischen Bestimmungen richt\n\n- 11 -\n\nfür milder gehalten und deshalb geglaubt hat, den Schuiispruch auf deutsches Recht stützen zu können, während er\ndem Strafausspruch in der Hauptsache polnisches Recht zugrunde gelegt hat. Diese Ansicht kann der Scnat nicht bilili-\n\ngen.\n\n§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB aF bestimmt, daß das ausländische\nStrafrecht anzuwenden ist, soweit es milder ist. Die Anordnung, das mildere fremde Recht anzuwenden, stellt Klar,\ndaß die deutschen Gerichte im Verurteilungsfall nicht etwa\nbefugt sind, eine Strafe nach deutschem Recht zu verhängen,\ndie nur das nach ausländischem Recht verwirkte Maß nicht\nübersteigen darf; sie müssen ihrer Entscheidung in solchen\nFall vielmehr stets das ausländische Recht zugrunde legen,\nwenn dieses milder ist, und zwar im ganzen. Um festzustellen, welches Recht milder ist, müssen die Gerichte den\nSachverhalt jeweils vollständig sowohl nach den deutschen\nals auch nach den ausländischen Vorschriften untersuchen.\nBei der Ermättlung des milderen Rechts i.$S. des § 4 Abs. 2\nHr. 3 StGB aF kommt es nämlich ebenso wie bei § 2 Abs. 2 StGB\nnicht allein auf die allgemein angedrohten Strafen der verschiedenen Gesetze an; maßgebend ist vielmehr auch hier,\nwelche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach\ndessen besonderen Umständen die den Täter schonendere Beurteilung gestattet (Lobe in IK 5. Aufl. § 4 Anm. 3 Ir. 3 b;\nOlshausen/Niethammer, StGB 11. Aufl. § 4 Anm. 19). Das kann\nman nur feststellen, indem man den Sachverhalt jeweils getrennt vollständig den einschlägigen Strafgesetzen der beiden zu vergleichenden Rechtsordnungen unterordnet. Die Regelung, die sich bei diesem Vergleich als für den Täter\ngünstiger erweist, muß dann im ganzen angewendet werden. Das\nhat das Reichsgericht in den Fällen, in denen zur Tat- und\nzur Aburteilungszeit verschiedene deutsche Gesetze galten,\nstets angenommen (RGSt 58, 238; 61, 76; 74, 132, 133; 77;\n219; RG DR 1944, 367). Dasselbe muß gelten, wenn bei einer\nAuslandstat eines Neubürgers das deutsche und das Recht des\n\nar\n\nTatorts voneinander abweichen und nach § 4 Abs. 2 Ar. 3\n\nji\n\nJa\n\nTG\n\nu]\n\nar das mildere ausiändische Recht anzuwenden ist, Auch in\ndiesem Fall ist es nicht vertretbar, die in dem einen Straigesetz angeordneten Folgen losgelöst von den in ihm bestimmten Voraussetzungen aufgrund der Bedingungen der anderen\naus einer fremden Rechtsordnung stammenden Vorschrift aus-\n\nzusprechen.\n\nDas Versehen des Tatrichters kann jedoch behoben werden.\nDie Ausführungen zum Strafausspruch lassen deutlich erkennen, daß das Schwurgericht das Verhalten der Beschwerdeführer auch nach polnischem Recht untersucht hat. Es hat\ndarin ohne Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten eine gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung, Verbrechen nach Art. 225\n§ 1 poln.StGB, gesehen und zu deren Ahndung wegen der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten und wegen der ganz\naußergewöhnlichen Tatumstände mit Recht zeitige Freiheitsstrafen für angemessen erachtet. Dieses im Vergleich zu\n§ 211 StGB nF, nach dem die Beschwerdeführer lebenslanges\nZuchthaus verwirkt hätten, mildere polnische Recht ist nach\n§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB aF allein anzuwenden und sowohl dem\nSchuld- als auch dem Strafausspruch zugrundezulegen.\n\np) Mit Recht hat das Schwurgericht auf Zuchthaus- und\nnicht auf Gefängnisstrafen erkannt. Die deutsche Übersetzung bezeichnet die in Art. 225 § 1 pol.StGB angedrohte\nFreiheitsstrafe zwar mit \"Gefängnis\". Das besagt jedoch\nnicht, daß damit auch Gefängnis im Sinne des deutschen\nFreiheitsstrafensystems gemeint ist. Das polnische Strafgesetzbuch kennt nur zwei Arten von Freiheitsstrafen, die in\nden deutschen Übersetzungen \"Gefängnis\" und \"Haft\" genannt\nwerden (Art. 37 poln.StGB). Die \"Gefängnisstrafe\" dauert\nmindestens sechs Monate und längstens 15 Jahre, wenn das\nGesetz nicht im Einzelfall lebenslange Dauer vorsieht. Sie\nwird nach Monaten und Jahren bemessen. Der zu ihr Verurteilte\n\n!\n—_ı\nIN\n)\n\nmu? die ihm zugewiesenen Arbeiten verrichten, auch außerhalb\nder Anstalt (Art, 39, 41 poln.StGB). \"Haft\" kann von einer\nWoche bis zu fünf Jahren verhängt werden, Die Strafe wird\nnach \\lochen, Monaten und Jahren bemessen. Wer zu \"Haft\"\nverurteilt worden ist, braucht von der Anstaltsleitung zugewiesene Arbeiten nur auszuführen, wenn er sich während der\nStrafverbüßung nicht nach eigener Wahl selbst beschäftigt\n(Art. 40, 41 poln.$tGB). \"Gefängnis\" von mehr als fünf Jahren\nist Verbrechens- und \"Gefängnis\" bis zu fünf Jahren und \"Haft\"\nsind Vergehensstrafen (Art. 12 poln.StGB). Schon dieser\nVergleich der Freiheitsstrafen des polnischen Rechts mit den\ndeutschen Freiheitsstrafen zeigt, daß die in Art. 225 § 1\npoln.StGB neben der Todesstrafe und neben lebenslangem Freiheitsentzug angedrohte Freiheitsstrafe von mindestens fünf\nJahren der Zuchthausstrafe des deutschen Rechts entspricht.\nAußerdem können deutsche Gerichte auch bei der Anwendungs\nausländischen Rechts nur auf eine nach dem deutschen .Recht\nzulässige Strafe erkennen, und danach darf Gefängnis als\nEinzelstrafe gegen einen Erwachsenen höchstens bis zu [ünf\nJahren verhängt werden (§ 16 Abs. 1 StGB). Daher hat das\nSchwurgericht hier zutreffend nicht Gefängnis-, sondern\nZuchthausstrafen für verwirkt erachtet. Deren Bemessung\n\nauf 15 Jahre für IWW und auf 10 Jahre für Ri ist\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nc) Grundlage der Ehrenstrafe ist bei beiden Angeklagten\nnicht das deutsche Recht, wie das Schwurgericht angenommen\nhat, sondern Art. 47 § 2 poln.StGB, dessen Voraussetzungen\nder Tatrichter nach dem Urteil ausdrücklich als gegeben angesehen hat. Dieser Fehler hat sich in dem Urteilssatz nicht\nausgewirkt; der Senat braucht ihn daher nur hier in den\nGründen richtigzustellen.\n\nDem Angeklagten Le werden die bürgerlichen Ehrenrechte entsprechend der Beratung des Schwurgerichts auf\nzehn und nicht auf fünlzehn Jahre aberkannt, wie es in der\n\n- 14 -\n\nFormel des angefochtenen Urteils irrtümlich heißt,\n\nDanach sind die im Ergebnis erfolglosen Revisionen zu\nverwerfen. Das Urteil wird jedoch dahin berichtigt, daß\ndie Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher vorsätziicher Tötung auf Art. 225 § 1, 47 § 2 poln.StGB\ngestützt wird und daß die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten IB auf zehn Jahre aberkannt werden. § 473 Abs. 1\nSatz 3 StPO anzuwenden, besteht kein Anlaß,\n\nDr. Geier Seibert Yillins\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-08/1-str-292-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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