{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-08_1_StR_272_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-08","aktenzeichen":"1 StR 272/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 272/64 2132 012\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Mohamad Bee el Do, zur Zeit wohnhaft in DD, geboren au. Ee AD in Lane,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Lanägerichts Darmstadt vom\n16. Januar 1964 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDie kevision des wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilten Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\n+\n\nDem Vorbringen der Revision kann nicht entnommen werden,\ndaß das Landgericht mit der Ablehnung des Hilfsbeweisamtraga auf Vernehmung des Polizeikommissars Tim gegen\n§ 244 Abs, 3 StPO verstoßen oder seine Aufklärungspflicht\nverletzt hat. Mit Recht hat es die Strafkammer als ihre\neigene Aufgabe bezeichnet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nKg - des Opfers - zu beurteilen. Daß sie andererseits\nYatsachen nicht berücksichtigt hätte, mit denen Polizeikomnissar TED in einem während des Ermittlungsver-Tanrens niedergelegten Aktenvermerks seine Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit dieser Zeugin zum Ausdruck gebracht hatte,\nist in der Kevisionsbegründung nicht dargetan.,\n\nLie Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet,\n\nII. Sachrüge\n\nNach den Feststellungen ließ sich Erika Kg dadurch\n„ur Luldung des Beischlafs bestimmen, daß der Angeklagte,\n\nin dessen Zimmer sich auch Erika Kg befand, dieses\nZimmer abschloß und erklärte, er werde es erst aufschließen und sle herauslassen, wenn sie sich ihm hingegeben habe; nach den Feststellungen war sich der Angeklagte dieser Tatunstände auch bewußt.\n\nDas rechtfertigte entgegen der Meinung der Revision die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht.\n\nUnter Gewalt ist beim Tatbestand des § 177 StGB\nnicht nur Gewalt im Sinne einer unmittelbaren kinwirkung des Täters zu verstehen, die für einen eigenen\nWillen des Opfers keinen Raum läßt (vis absoluta),\nsondern auch Gewalt im Sinne einer kinwirkung auf die\nFreiheit der willensentschliefßung des Opfers, das durch\nZufügung eines Jbeils zu dem vom jäter erstrebten Verhalten gedrängt wird (vis compulsiva - BGH NJW 1953,\n1079 Nr. 16). Zugleich ist mit dem Keichsgericht\n(RGSt 13, 49; 27, 405; 73, 344) daran festzuhalten,\ndaß das Hindern des Weggehens eines andern durch\nEinsperren in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung zu beurteilen ist. Schließlich beharrt der\nSenat auch dabei, daß der Tatbestand ein bestimmtes\nHaß nötigender Gewalt jedenfalls dann nicht voraussetzt, wenn sich die Gewaltanwendung gegen die Person\ndes Opfers richtet (vgl. RG JW 1938, 789 Nr. 3).\n\nLa auch die weitere Prüfung des Urteils zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeber hat, war\ndie Revision zu verwerfen,\n\nEr. Geier Seibert Willms\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-08/1-str-272-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-08/1-str-272-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.829026+00:00"}}