{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-08_1_StR_265_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-08","aktenzeichen":"1 StR 265/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_ StR 265/64 91-2 014\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nVerner C EEE, zuletzt wohnhaft in LEE, geboren\nem. ED ED in Ho, zur Zeit in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mei\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFreiburg i.Br. vom 28. Januar 1964\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDa er a mn a nn\n\nI. Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetrugs in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs ilonaten Zuchthaus und zu\nGeldstrafen verurteilt worden. Die Geldstrafen wurden durch\neinen Nonat der Untersuchungshaft für abgegolten erklärt.\nAußerdem wurden ein Jahr und sieben Monate der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgegehen.\n\nGegen die Nichtanwendung des § 42 e StGB richtet sich\n. die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, Kann keinen Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat allerdings bezüglich der Vorausselzungen des § 20 a Abs. 1 StGB von dem Angeklagten ein\ntrübes Bild entworfen. Er hat nie einen wirklichen Beruf\nerlernt, selten, unregelmäßig und ungern gearbeitet und\nist ohne wesentliche familiäre Bindungen. Von großer Redegewandtheit und Überzeugungskraft, hält er sich für etwas\n\n- 3 -\n\nAußerordentliches und betätigte sich seit Jahren als Hochstapler und Spieler.\n\nWas die Frage der Sicherungsverwahrung betrifft, hat\njedoch die Strafkammer von dem Angeklagten trotz der angeführten Umstände für die Zeit nach der Strafverbüßung\neinen günstigen Eindruck gewonnen. Sie ist mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr. MED (Landesstrafanstalt\nHm) der berzeugung, daß eine psychotherapeutische\nBehandlung, die Dr. MED :ugesagt hat, gute Aussicht habe,\nden Angeklagten von seiner verfehlten Selbsteinschätzung\nund asozialen Haltung zu befreien und dauit \"die eigentliche psychologische Ursache\" seines Verhaltens (S. 27 UA)\nzu beseitigen. vie Wirkung dieser Behandlung wird dabei,\nwie das Landgericht weiter ausführt, \"durch die erhebliche\nYreiheitsstrafe unterstützt werden, die der Angeklagte\nunter den jetzt gegebenen Voraussetzungen als eine notwendäige Sühne für seine Schuld versteht und akzeptiert.\nvemit entfällt aber für den künftigen Entlassungstag die\nYahrscheinlichkeit erheblicher hangbedingter Rechtsbrüche\ndes Angeklagten, so daß die Öffentliche Sicherheit die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nicht erfordert\"\n\n(Ss. 33 UA).\n\nWas die - vor allem in kriminologischer Hinsicht -\nsehr bemühte Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft\ndagegen anführt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichen,\nder Beurteilung des latrichters vorbehaltenem Gebiet. Das\nLerdgericht hat nun einmal nicht die erforderliche Überzeugung erlangen können, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung weiterhin Straftaten von erheblicher Schwere\nbegehen werde (vgl. BGHSt 5, 350, 352; BGH JZ 1953, 673;\nBGH Urt. vom 14. April 1964, 1 StR 76/64 betr. KLs 14/63\nStA Hechingen). Die Staatsanwaltschaft kann demgegenüber\n\n-4- ;\n\nnicht geltend machen, der Tlatrichter hätte die gegenteilige\nJberzeugung haben müssen (§ 261 StPO). Zudem befand sich\n\ndie Strafkammer bei ihrer Zukunftsbeurteilung in Jbereinstimmung mit dem Anstaltspsychiater br. MB; der den Angeklagten schon seit Über sieben Jahren kennt (S. 32 UA).\n\nBei diesen Fragen kan es wesentlich auf den in der Hauptverhandlung von Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck\nan, \"dessen rationale Umschreibung im allgemeinen nur schwer\nmöglich ist\" (BGH Urt. v. 15. März 1960, 1 Stk 628/59,5.5/6).\nHierauf hat auch der Pflichtverteidiger des Angeklagten in\nseiner Entgegnung vom 22. April 1964 zutreffend hingewiesen. -\nDie Entscheidung BGHSt 1, 66, 67 betraf eine andere Sachlage,\n\nNach alledem muß die Revision der Staatsanwaltschaft als\nunbegründet verworfen werden.\n\nZu einer Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO bestand\nkeine Veranlassung.\n\nDr. Geier Seibert willms\nHübner Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-08/1-str-265-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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