{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-09-08_1_StR_247_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-08","aktenzeichen":"1 StR 247/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 015\n\n1_StR_247/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Karl-Heinz MD au Si -\nFO. zeboren am: ED EB in KB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar\n1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er\nhat; dic Kosten seines Rechtsmittels-: zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Zur Revision des Angeklagten bedarf der Erörterung\nallein die Beanstandung, daß die Strafkammer sein Verhalten nicht als ein versuchtes, sondern als ein schon vollendetes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB angesehen hat.\n\nDie Rüge bleibt erfolglos. Allerdings gelang es dem Beschwerdeführer nicht, bei dem Jungen, einem 15-jährigen\nOberschüler, zu onanieren, wie er das vorhatte. Er vollendete aber das Verbrechen schon dadurch, daß er den Jungen\ndurch Streicheln am Knie und Oberschenkel in geschlechtliche\nErregung versctzte, das erregte Glicd des Jungen erfaßte,\ndrückte und sich an seinem Hosenlatz zu schaffen machte,\num ihn zu öffnen. Sittlich anstößig ist nicht allein die\n(freilich nur kurze) Berührung des Gliedes des Jungen,\ndiese \"eigentliche\" Unzuchtshandlung, sondern auch das\nVerhalten des Angeklagten vorher, jedenfalls wenn man es\n\nim Gesamtzusammenhang betrachtet. Da das Geschehen einige\nMinuten anhielt, hat die Strafkammer zutreffend hierin\nein Unzucht\"treiben\" gefunden, mag es auch sonst für\ndiesen Begriff nicht genügen, wenn es zu nichts anderem\nkommt als zum Streicheln des Oberschenkels.\n\nDie übrigen Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet, teils überhaupt nicht vorschriftsmäßig ausgeführt\n(§ 344 Abs. 2.Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel ist daher zu ver.\nwerfen.\n\nII, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit\nRecht, daß die Strafkamnmer den Angcklagten zwar als Gewohnheitsverbrecher, aber nicht als in dieser Eigenschaft\necfährlich angesehen und mit der Sicherungsverwahrung verschont hat. Er ist alter Sünder auf gleichgeschlechtlichen\nGebiet, Seinem unnatürlichen Hang sind bisher vierzehn\nBuben im Entwicklungsaiter zum Opfer gefallen,mehrere von\nihnen wiederholt. Das gegenwärtige und das zuletzt gegen\nihn ergangene Urteil betreffen zwar - anders als die Vorverurteilungen - nur noch je einen Einzelfall; auch mögen\ndie diesen beiden Urteilen zugrundeliegenden Unzuchtshandlungen nicht so schwer wiegen wie die früheren. Das rechtfertigt jedoch nicht die Meinung der Strafkamner, der Angeklagte sei durch die erlittenen Strafen in seinem verbrecherischen Willen so gebeugt, daß er sich in Zukunft\n-Sleichgeschlechtlicher Unzucht enthalten werde. Denn daß es\nnicht zu schwererwiegenden Unzuchtshandlungen kam, ist in\nteiden Fällen, dem gegenwärkigen wie dem letzten, nicht\n- oder doch nicht festgestelltermaßen - der Selbstzügelung\ndes Angcklagten, sondern anderen, äußeren Umständen zuzu-\n\nschreiben. Daß die lctztce Tat \"relativ geringfügig\" gewesen sci, widerspricht der Feststellung, daß sie ein\nVerbrechen war und mit einem Jahr Zuchthaus geahndet\n\nwurde; daß sie eine Gcelegenheitstat gewesen sei, steht\nnicht im Einklang damit, daß die Strafkammer sie mit zum\nNachweis der förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1\nStGB verwendet, also als Hangtat ansieht, Schlicßlich\nstimnt die Urteilsausführung, der Angeklagte habe auf den\nernstlichen Widerstand des Jungen sofort von ihm abgelassen, nicht mit dem sonst festgestellten Sachverhalt\nzusammen: Danach hat der Angeklagte, nachdem er sein von\nAnfang an ins Auge gefaßtes Ziel, mit dem Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht zu kommen, wochenlang hinter\nharpnlosen Auftreten verborgen und sich so in das Vertrauen\ndes Schülers geschlichen hatte, diesen trotz anhaltender\nAbwehr minutenlang mit unzüchtigen Ansinnen bedrängt und\ndavon erst auf energischen Widerspruch Abstand genommen.\nÜberhaupt aber kann der Senat der Urteilsauffassung nicht\nzustinnmen, als wäre ein erklärter Gewohnheitsverbrecher\ndarum nicht gefährlich, weil seine letzten Hangverbrechen\nin der Ausführung an Schwere hinter seinen Vortaten zurückbleiben. Der Hang eines Menschen zu Verbrechen, dazu solchen\nan Jugendlichen, ist stots eine Gefahr für die Allgemeinheit. Daher ist auch der Angeklagte, ein Jugendverderber,\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher, solange nicht handfeste Anzeichen dafür vorhanden sind, daß er seinem Hange\nabgeschworen hat,\n\nDa die unrichtige Rechtsansicht der Strafkammer die\nStrafzumessung beeinflußt haben kann, hebt der Senat den\nStrafausspruch insgesamt auf,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-08/1-str-247-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-08/1-str-247-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.794289+00:00"}}