{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-08-25_1_StR_543_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-08-25","aktenzeichen":"1 StR 543/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStGB § 271; StVZO § 24\nMit der Eintragung der Fahrgestell- und.Motornummer in\nden Kraftfahrzeugschein wird nicht zu öffentlichem Glauben\n\nbeurkundet, daß diese Kennzeichen vom Hersteller des Kraftfahrzeugs herrühren. j\n\nBGN, Urt. v. 2. März 1965 - 1 StR 543/64 - IG Koblenz","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nStGB § 271; StVZO § 24\nMit der Eintragung der Fahrgestell- und.Motornummer in\nden Kraftfahrzeugschein wird nicht zu öffentlichem Glauben\n\nbeurkundet, daß diese Kennzeichen vom Hersteller des Kraftfahrzeugs herrühren. j\n\nBGN, Urt. v. 2. März 1965 - 1 StR 543/64 - IG Koblenz -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 343/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bruno PÜEEEB aus Se zeboren am\n\nEEE 3:5 :r au\n\nwegen Diebstahls.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar und 2, März 1965, an der teilgenonnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichtcer Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE :: 9. Februar 1965 und\nStaatsanwalt Dr. WW an 2. März 1965\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter @P.n 9. Februar 1965 und\nJustizangestellter WB an 2. März 1965\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nam 2, März 1965\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgcrichts Koblenz vom 25. August 1964\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurtcilung\nwegen (in Tatceinheit mit Urkundenfälschung begangener)\nfortgesetzter schwerer Falschbeurkundung entfällt;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angcklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung vcrurteilt bleibt, und im Ausspruch® über die Gesautstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nVon dem Vorwurf der schweren FPalschbeurkundung in\narci Fällen wird der Angeklagte freigesprochen; die\nausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen insovcit\nder Staatskasse zur Last.\n\nIm Umfange der Aufhebung (zu 2.) wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betrieb einen Handel mit gebrauchten\nKraftfahrzeugen. Bei dem billigen Ankauf stark beschädigter\nUnfallwagen kaın er auch in den Besitz der Kraftfahrzeugbriefe dieser \\agen. Das braclıte ihn auf den Gedanken,\nKraftwagen genau gleicher Art zu stehlen, mit dem Typenschild und den Fahrgestell- und Motornummern der Unfallwagen zu verschen und sie dann nach Zulassung zum Verkehr\ngewinnbringend zu veräußern oder im Wege der Sicherungsübercignung zur Beschaffung von Krediten zu verwenden. In\nder Folge verfuhr der Angeklagte auf diese Weise mit drei\nKraftwagen, dic er bei verschiedenen Gelegenheiten stahl.\nBci ceincm der drei Wagen ersparte er sich die Abänderung\nacr Motornummer, indem er den unbeschädigten Motor dcs\nentsprechenden Unfallwagens einbaute. Den Motor des gestohlenen Wagens verkaufte er mit anderen Ersatztcilenan\n\ncinen Ausländer, wobei er sich als Eigentüner der Sachen\nausgab.\n\nDas Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzten\nDiebstahls, wegen fortgesetzter schwerer Falschbeurkundung\nin Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen\nfortgescotzten Betrugs zur Gesamtstrafe von 2 Jahren und\n3 Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nMit sciner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sein Rechtsmittel hat\n\nteilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\nDie Revision bemängelt als Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO\naaß die Strafkammer sich mit dem Geständnis des Angeklagten\nbegnügt und keine Zeugen (wie 2.B. einen in den Urteilsgründen erwähnten Mann namens Bö@) vernommen habe. Sie\nhat jedoch weder mit der erforderlichen Bestimmtheit Porsonen bezeichnet, die als Zeugen hätten gehört werden\nsollen, noch angegeben, welche für dic Entscheidung crheblichen Tatsachen diesc Zeugen hätten bekunden können. Die\nAufklärungsrüge entbehrt somit der nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erforderlichen Angaben (BGHSt 2, 168), ist aloso\nnicht zulässig erhoben.\n\nIl, Sachrüge\n1. Die Beurteilung der Entwendung der Kraftwagen als\n\nDiebstahl, der Anbringung anderer Typenschilder, Fahrgcstell- und Motornmnmern an den gestohlenen Kraftfahrzeugen\n\nals Urkundenfülschung (BGHSt 16, 94) und der Versilberung\nder gestohlenen Kraftfahrzeuge als Betrug ist nicht zu beenstanden und wird auch von der Revision nicht bemängelt:\nEs bestehen jedoch durchgreifende, auf die allgemeinc Sachrüge hin zu beachtende Bedenken gegen die von der Strafkommer für geboten erachtete Anwendung der §§ 271, 272 StGB,\nZur Begründung der Anwendung des § 271 StGB führt das Landgericht u.a. aus, der Angeklagte habe bewirkt, daß \"seine\nErklärung in den Kraftfahrzeugscheinen niedergelegt worden\"\nsei, die \"zuzulassenden Fahrzeuge seien mit den in den vorgelegten Kraftfahrzceugbriefen beschriebenen identisch\". Dicsc Identität möchte das Landgericht, ohne das allerdings\nausdrücklich zu sagen, anscheinend ü.a. deshalb verncinen,\nweil Fahrgestell und Motor der Fahrzeuge die Fabrik unver\neiner anderen Fahrgestell- und Motornumner verlassen hatten,\nals sic bei der Vorführung der Wagen bei der Zulassungsstelle infolge der vom Angeklagten zwischenzeitlich bewirkten Urkundentälschung (§ 267 StGB) trugen. Das Landgericht\nscheint demnach annehmen zu wollen, daß es Aufgabe der\nKraftfahrzeugscheine sci, zu öffentlichem Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann zu beurkunden, daß die im\nScheine zum Zwecke der Beschreibung des Fahrzeugs angegebene\nFahrgestell- und Motornummer nicht verändert worden sci,\nscit Fahrgestell und Motor die Fabrik verlassen hätten.\n\nDer Senat hält solche Überlegungen für rechtsirrig.\n\nAllerdings ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß\ncs den Kraftfahrzeugschein (§ 24 StV20) als öffentliche\nUrkunde im Sinne des § 271 StGB ansicht. Die Strafkammer\nhat jcdoch unbeachtet gelassen, daß nicht jede Tatsache,\ndie in einer öffentlichen Urkunde angeführt ist, allcin\n\ndemit schon im Sinne dieses Tatbestandes als wirklich gcschehen oder vorhanden beurkundet wird mit der Folge, daß\nsich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf\nsic bezieht (s. BGHSt 12, 88; 19, 19). Für die Fabrikationskennzcichen des Kraftfahrzeugs, zu denen u.a, die Nummer\n\ndes Fahrgestells und des Motors gehören, trifft dies bein\nKraftfahrzeugschein jedenfalls nicht zu. Denn hierbei handelt\nes sich bloß um Angaben, die in aller Regel ohne Kontrolle\nam Fahrzeug selbst allein dem Kraftfahrzeugbriof entnommen\nwerden. An sie knüpft der Kraftfahrzeugschein/ um das Fahrzeug zu beschreiben. Er hat aber nicht den Zweck, die Richtigkcit dieser Angaben zu öffentlichem Glauben zu bezeugen.\nDer Kraftfahrzceugschein dient nach der ihm vom § 24 StVZO\nverlichenen Zweckbestimmung mit anderen Worten nicht dem\nNachweis, daß das betreffende Kraftfahrzeug das Hersteilungswerk mit eincr bestimmten Fahrgestell- und Motornummer verlasscn hat, sondern soll einzig für jedermann verbindlich\nbeglaubigen, daß das darin nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug unter Zuteilung eincs bestimmten amtlichen Kennzceichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist. In dieser Richtung\n\nist jedoch nichts Falsches beurkundet worden. Sowcit sich\ndas Landgericht für seine Meinung auf die in NJW 1958, 1983\nNr. 20 veröffentlichte Entscheidung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts beruft, licgt dies ncben der Sache, denn in\ndem dort behandelten Fall wurden nicht die Angaben über\nFabrikationskennzeichen, sondern Angaben zur Person des\nInhabers der Zulassung als möglicher Gegenstand eincr\nFalschbeurkundung beurteilt. Diese waren im vorliegenden\nFall jeweils richtig angegeben. Davon abgeschen hätte der\nScnat hinsichtlich der Personalangaben die gleichen Bedenken\nwie hinsichtlich der Fahrgestell- und Motornumner.\n\nHiernach konnte die Verurteilung wegen schwerer\nmittelbarer Falschbeurkundung nicht bestehen bleiben. Der\nSchuldspruch war in diesem Punkt auf dic tateinheitliche\nVerurteilung wegen Urkundenfälschung zu beschränken,\nAußerdem war ein ausdrücklicher Freispruch geboten, weil\ndcr Eröffnungsbeschluß insoweit drei selbständige, nicht\nmit der Urkundenfälschung in Tateinheit verbundene Verbrechen gem. §§ 271, 272 StGB angenommen hatte (RGSt 50,\n3515 EGH NJV 1952, 432). In Ansehung des teilweisen Frcispruchs waren die ausscheidbaren Verfahrenskosten gen.\n§ 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; jedoch\nkam insoweit einc Belastung der Staatskasse mit Auslagen\ndes Angeklagten gem. § 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit\n§ 2 des Gesctzces betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht in Betracht.\n\nDice Besdränkung des Schuldspruchs auf die Verurteilung\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung mußte die Aufhebung\ndes zugehörigen Ausspruchs über die Einzelstrafe und dcemzufolge auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe samt den\ndazu getroffenen Feststellungen nach sich ziehen.\n\n2. Was die Revision selbst im einzelnen zur Sachrüge\nvorgebracht hat, geht fehl, So meint sie, alle zur Aburteilung gelangten Einzeltaten bildeten im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts eine natürliche Handlungseinheit,\nda sie auf einem einheitlichen Entschluß beruht und in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang gestanden hätten, sowie\nauf ein einheitliches Ziel gerichtet gewesen seien. Das\nist abwegig. Mehrere Handlungen können weder durch ihre\nAufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan\n\nallcin zu ciner natürlichen Handlung zusammengefaßt und\n\nzu ciner Tat im Rechtssinne werden (BGHSt 2, 246 f; 4,\n\n219). Ebensowenig können Angriffe gegen verschiedene Rechtsgüter als fortgesetzte Handlung zusammengefaßt werden,\n\nweil sie cincm einheitlichen Zicl dienen (RGSt 60, 214; 68,\n204, 208; BGHSt 3, 289, 295; 17, 50, 61). Ein allgemciner\nVerbrechensplan reicht hierzu auch dann nicht aus, wenn es\nsich um gleichartige Rechtsgutverletzungen handelt. Denn der\nnach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und dcs\nBundesgerichtshofs erforderliche Gosamtvorsatz (BGHSt 7,\n313,.315; 15, 268, 271) ist nur gegeben, wenn der Tätcr von\nden Einzeltaten, die cr begehen will, einigermaßen deutliche\nVorstellungen vor allem über das zu verletzende Rechtsgut\nund scinen Träger, sowie über Zeit und Ort der Tatbegchung\nhat. Aus diesem Grunde verhält es sich hier ganz im Gegentcil zur Auffassung äcr Revision so, daß das Landgericht\nrechtsirrig zu wenige scibständige Handlungen angenommen\nhat. So hätte cs nach scinen Feststellungen den Angeklegten\nwegen dreier Dicbstähle statt wegen eincs fortgesetzten\nDiebstahls verurteilen müssen; denn als der Angeklagte am\n\n8. August 1963 in Frankfurt/Main den Opel Kapitän stahl,\nnatte er -— auch in allgemeinen Unrissen - offenbar noch\nkeine Vorstellung davon, daß er am 22. August erncut nach\nFrankfurt/Main reisen werdc, um dieses Mal einen in der\nSenkenberganläage abgestellten Merecdes 220 SE zu stehlen.\nBesonders deutlich ist der Einschnitt zwischen diesem zwciten und dem dritten Diebstahl am 30. August 1963 in Remagen;\ndenn dieser betraf einen weiteren Mercedes 220 SE, zu dessen\ndicbischer Anschaffung sich der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts erst entschloß,\nals er bemerkt hatte, daß er den in Frankfurt/Main gestohlcnen Mercedes nur durch zusätzlichen Einbau ciner Benzin-\n\ncinspritzpumpce scinem Unfallwagen technisch anpassen konnte,\nÄhnlich ist die Rechtslage bei der Annahme des Fortscetzungszusammenhangs im Falle der Urkundenfälschungen und der Bctrugstaten. Doch bedarf es keiner näheren Erörterungen dicser Rechtsfchler, da sie den Angeklagten nicht beschweren.\n\n3. Auch mit der Auffassung der Revision, das Landgericht\nhabe zumindest im Verhältnis zwischen den Urkundendeiikten\nund den Betrugstaten Tateinheit annchmen müssen, kann Jer\nSenat nicht übereinstimmen. Denn nach den Feststellungen\nhatte der Angeklagte, als er die Wagen \"umfrisierte\" und\ndabei gegen § 267 StGB verstieß, ersichtlich noch keine in\nSinne cincs Gesamtvorsatzes ausreichend bestimmte Vorstellung, welchem Kaufbewerber gegenüber, in welcher Form und\nbei welcher Gelegenheit er von den gefälschten Fabrikationskennzeichen außer bei der Zulassung der Fahrzeuge Gebrauch\nmachen werde (vgl. BGHSt 17, 97). Demnach wäre zwischen dem\nFälschen und dem ersten Gebrauchmachen gegenüber der Aulassungsstelle einerseits und dem etwaigen Gebrauchmäachen\ngegenüber einem bestimmten Erwerber Tatmcehrheit anzunehnen.\nDas Landgericht hat den Angeklagten jedoch in letzter Hinsicht - nach seinen Feststellungen zu Recht - nicht der Urkundenfälschung für schuldig befunden, sondern nur cin Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde gegenüber der Zulassungsbehörde bejaht und mit zum Gegenstand der Verurteilung gemacht.\n\nIm übrigen könnte es den Angeklagten nicht beschweren;\ndaß ihn das Landgericht nur wegen Betrugs und nicht wegen\nBoetrugs in Tateinheit mit wiederholter Urkundenfälschung\nin der Begehungsform des Gebrauchmachens verurteilt hat.\n\n- 10 -\n\n4. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorzubringen hat, verkennt, daß der Senat an die Feststellungen\nder Strafkammer gebunden ist (§ 337 StPO). Die wegen Diebstahls und Betrugs ausgesprochenen maßvollen Einzelstrafen\n‘sind ersichtlich nicht durch die im Falle der Urkundendelikte verhängte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt und können deshalb bestehen bleiben. Das gilt\num so mchr, als durch die rechtlich verfehlte Annahme eines\n. zu weitreichenden Fortsctzungszusammenhangs die übrigen\nEinzelstrafen allenfalls im Ergebnis rechtsfchlerhaft zu\n\nmilde bemessen sein können.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner \" Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-25/1-str-543-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-25/1-str-543-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.595241+00:00"}}