{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-28_1_StR_253_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-28","aktenzeichen":"1 StR 253/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7132 016\n\n1_StR_ 253/64\n\nden Vulkaniseur dem P r iEEEEE> zu: Tome,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren an @. ERED ED in ve Ya: >\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1.\n\nvom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\n-\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n- 2.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein\nvom 27. Februar 1964 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n28. Februar 1964 auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n— m u Tu an he un\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu zwölf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von sieben Jahren aberkannt. Der mit der Verletzung\ndcs sachlichen Rechts begründeten Revision des Angeklagten\nbleibt der Erfolg versagt.\n\n1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie nicht näher ausgeführt. Insoweit gibt das Urteil des\nSchrurgerichtotauch keinen Anlaß zu Bedenken.\n\n2. Der Strafausspruch bedarf nur in folgenden Punkten einer\nErörterung:\n\na) Das Schwurgericht hat nach Abwägung einer Anzahl von\nStrafmilderungs- und Straferschwerungsgründen (UA 28) ausgeführt, cs seien keine Umstände hervorgetreten, die die Anwendung des § 213 StGB gerechtfertigt hätten, weil sie die\nTat des Angeklagten in einem derart milden Licht erscheinen\nließen, daß dic Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB zu\nhart sein würde; Anhaltspunkte für einen der in § 213 StGB\n\n- 3 -\n\nbestimmt bezeichneten Umstände seien nicht erkennbar geworden\n(UA 29). Damit hat das Schwurgericht das Vorliegen sowohl\nder in § 213 StGB besonders angeführten als auch von anderen\nmildernden Umständen im Sinne dieser Bestimmung verneint,\n\nDarin liegt kein Rechtsfehler. Insbesondere kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die erheblich verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nim Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (UA 28) nicht angenommen werden,\ndas Schwurgericht könne übersehen haben, daß auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB\ndie Annahme mildernder Umstände nach § 213 StGB zu begründen\ngeeignet ist (dazu BGHSt 16, 360).\n\nb) Im Urteil findet sich auch kein Anhaltspunkt für die\nAnnahne, das Schwurgericht sei sich vielleicht der Möglichkcit nicht bewußt gewesen, die Strafe nach § 51 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 StGB zu mildern. Im Gegenteil ergeben dic Urteilsgründe deutlich, daß das Schwurgericht trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände die innerhalb des Regelstrafrahmens liegende Strafe\nvon 12 Jahren Zuchthaus als schuldangemessene Strafe angesehen hat. Es hat diese anderen schulderhöhenden Umstände ohne\nRechtsirrtum in der außergewöhnlichen Brutalität gesehen,\n\n: mit der der Angeklagte die Tat ausgeführt hat, in der eigen-\n\n#üchtigen Voranstellung sciner persönlichen Interessen und\nin der fehlenden Rücksicht darauf, daß Magdalena SB inn\nselbst viel Gutes erwiesen und ‚wie er wußte, noch für ihre\nMutter und ihren Sohn zu sorgen hatte (UA 28 unten). Das\nSchwurgericht äurfte davon abschen, von der Möglichkeit\nGebrauch zu machen, wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Regelstrafrahmen\nzu unterschreiten, weil es dic innerhalb dieses Regelstraf-\n\n. rahmens bestimmte Strafc rechtsfehlerfrei als schuldangemessen\n\n- 4 -\n\nansah; dabei durfte es, wie es das getan hat, das Abschreckungsbedürfnis als Nebenstrafzweck mitberücksichtigen (BGHSt 7, 28).\n\nDa der Strefauospruch auch im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist die Revision\nzu verwerfen. Jedoch erschien es dem Senat angebracht, dem\nAngeklagten die Untersuchungshaff seit Erlaß des schwurgerichtlichen Urteils voll anzurechnen.\n\nDr.,Gcier Willms Fischer\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-28/1-str-253-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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