{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-28_1_StR_227_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-28","aktenzeichen":"1 StR 227/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 227/64 2 133 001\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhelfer Heinz T ED cu: Tom,\ngeboren an. ED ED ir Home 0: A Zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nan\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23, Oktober 1963 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslangen Zuchthaus und wegen Totschlags zu fünf Jahren\nGefängnis verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es\nihm’auf Lebensdauer aberkannt. Die auf die Verurteilung\nwegen Mordes beschränkte Revision des Angeklagten bleibt\nerfolglos.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, daß das\nSchwurgericht einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten abgelehnt hat, ist unzulässig. Denn die weitere\nRevisionsbegründung vom 8. April 1964, die sie enthält, ist\nnicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist\nbeim Landgericht eingegangen. Die Rüge wäre übrigens auch\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\n\n- soweit angefochten - im einzelnen nachgeprüft; Rechtsfehler haben sich hierbei nicht ergeben.\n\nAls Mord hat das Schwurgericht die Tötung des Kindes\ndurch den Angcklagten deshalb beurteilt, weil er sein\nKind getötet habe, um cine andere Straftat, nämlich die\n\nTötung seiner Frau, zu verdecken. Das scheint zwar auf den\nersten Blick in Widerspruch zu der Tatsache zu stehen, daß\nsich der Angeklagte kurze Zeit später selbst der Polizei\ngestellt hat. Indessen ist beides nicht unvereinbar. Das\nwärc es nur, wenn man davon ausgehen müßte, daß der Angeklagte während der Tötung von Frau und Kind nach einem einheitlichen, nice geänderten Plan gehandelt hätte und von\nvornherein sein weiteres Tun bedacht hätte. So lag es aber\nnicht. Die Tötung sowohl der Ehefrau als auch des Kindes\nwaren -— mag der Angcklagte auch manchmal die Tötung sciner\nFrau und den Selbstmord erwogen haben — Gelegenheitsverbrechen und besonders die Tötung des Kindes entsprang\n\nden besonderen Tatumständen. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß es sich dabei um keine vorbedachte, länger\nüberlegte Tat gehandelt hat. Der Angeklagte wollte nicht\netwa seine ganze Familie auslöschen. Das schließt das Tatgericht ohnc Verstoß gegen Denkgesetze daraus, daß der\nAngeklagte das zweite Kind am Leben ließ und es sogar vor\nseinem Weggehen noch fürsorglich betreute.\n\nDer Angeklagte sah sich, als er nach der Tötung seiner\nEhefrau seine schreiende Tochter Margot bemerkte, plötzlich einer unvorhergesehenen Lage gegenüber, Er erdrosselte\ndas Kind, weil er befürchtete, daß durch sein Schreien die\nübrigen Hausbewohner aufmerksam werden könnten. Er wollte,\ndaß die Tötung seiner Ehefrau - jedenfalls jetzt - nicht\nentdeckt werde. Deshalb tötete er auch das Kind. Wenn das\n. Schwurgericht ausführt, daß \"ein anderes Motiv schlechthin\nnicht ersichtlich\" sei, so will es damit nicht ausdrücken,\ndaß sich kein anderes Motiv auch nur denken lassc - es hat\nsich mit einem denkbaren anderen Motiv (Auslöschung der\nFamilie) sogar befaßt -, sondern daß nach den Umständen kein\nanderes Motiv in Betracht komme. Dem kann aus Rechtsgründen\nnicht entgegengetreten werden. Daß der Angeklagte sich in\nErregung befand und daß die Tötung des Kindes vielleicht\n\n- 4A - dl\n\neine Kurzschlußhandlung war, schließt nicht aus, daß er damit\nden vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Zweck verfolgte\n(OGHSt 1, 165). Freilich konnte er nicht damit rechnen, das\n\nan seiner Trau begangene Verbrechen dauernd zu verdecken.\n\nAber auch derjenige tötet zur Verdeckung einer anderen Straftat, der ihre Entdeckung durch die Tötung eines Menschen nur\nvorübergehend für kurze Zeit hintanhalten will, um sich während\ndieser Zeit seine Handlungsfreiheit - sei es zur Flucht, sci es\nauch zum Selbstmord - zu bewahren.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten im Falle seiner\nTochter Margot hiernach mit Recht als Mörder bestraft. Seine\nRevision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Willnms Fischer\n\n. Mai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-28/1-str-227-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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