{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-28_1_StR_215_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-28","aktenzeichen":"1 StR 215/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2133 002\n\n1 StR_215/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Industrie- und Wirtschaftsberater Erich D EEEENEED>\naus VEEe-CMEEEEED, zeboren am. ED EB in Neu-GEHE,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\ni\n\n. Senatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nJusti zangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nf\n\nf\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München I\nvom 22. Januar 1964 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels; die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\n\"Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat Anfang April 1942 in der Nähe des\nPolizeilagers ACEEEMb ir HAB bei der befohlenen\nErschießung von mindestens 65 russischen Kriegsgefangenen\nmitgewirkt. Nach seiner Einlassung soll die Tötußg der\nkranken Gefangenen von höchsten deutschen Stellen als Vergeltungsmaßnahme wegen verschiedener Übergriffe der Roten\nArmee in Rußland befohlen worden sein. Das Schwurgericht\nhat nicht feststellen können, ob das zutrifft oder ob mit\nder angeblichen Repressalie nur die rechtswidrige Beseitigung\nwehrloser, den deutschen Besatzungsdienststellen in He\nlästig gewordener Menschen getarnt werden sollte, Es hat\nden Angeklagten aber von dem Vorwurf der Beihilfe zum vielfachen Mord freigesprochen, weil es ihm nicht nachweisen\nkonnte, daß er den verbrecherischen Zweck des möglicherweise rechtswidrigen Erschießungsbefehls gekannt habe. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten, der seine Freisprechung\nwegen erwiesener Unschuld erstrebt, ist unzulässig. Der\n\n- 3 -\n\nUrteilsspruch des Schwurgerichts beschwert den Angeklagten\nnicht. Darin, daß der Beschwerdeführer in den Urteilsgründen nur als nicht überführt angesehen worden ist, liegt\nkeine Beschwer, die eine unerläßliche Voraussetzung für die\nZulässigkeit der Revision ist (BGHSt 7, 153; 16, 374). Der\nin der Hauptverhandlung gegebenen Anregung, den Revisionsamtrag dahin zu deuten, daß der Angeklagte seine notwendigen\nAuslagen der Staatskasse auferlegt haben will, kann der\nSenat nicht folgen. Im Falle eines zulässigen Revisionsangriffs bedürfte es einer solchen Umdeutung nicht, weil eine\ngegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtete Sachrüge sowieso zu einer Überprüfung der Kostenentscheidung\nführt. Die Revision zielt nach ihrem klaren und eindeutigen\nAntrag und dessen näherer Begründung ausschließlich darauf\nab, den Grund, aus dem das Schwurgericht den Beschwerdeführer freigesprochen hat, das heißt die Nichtnachweisbarkeit der inneren Tatseite, durch einen anderen Grund, nänmlich die Annahme erwiesener Unschuld, zu ersetzen. Das ist\nnach ständiger Rechtsprechung nich't. zulässig, und ein solcher\nunstatthaftes Begehren kann auch nicht in der angegebenen\nWeise umgedeutet werden,\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDas Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nzu einer Verurteilung bloße Zweifel des Angeklagten an der\nRechtmäßigkeit des Erschießungsbefehls nicht genügen, sonderr\ndaß er nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB für die befohlene Tötung der Kriegsgefangenen nur verantwortlich gemacht werden kann, wenn er den verbrecherischen Zweck des\nBefehls sicher wußte (BGHSt 5, 239, 244; 10, 294, 303). Diesen Nachweis hat der Tatrichter als nicht erbracht angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die\nAnsicht der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe bei\nseinen Erwägungen verschiedene naheliegende, für die Beweiswürdigung erhebliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen;\n\n-4-\n\ntrifft nicht zu. Daß der Angeklagte 1937 die Befähigung\nzum Richteramt erworben hatte und daß zwischen seinen und\nseines Vorgesetzten Bemühungen, die kranken russischen Gefangenen aus dem polizeilichen Durchgangslager in ein\nKriegsgefangenenlager zurückverlegen zu lassen, und dem\nErschießungsbefehl ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand, ist in dem Urteil ausdrücklich dargelegt (UA 2, 5/6).\nDie Einlassung des. Angeklagten, er habe keinen Zweifel gehabt, daß die Erschießungsanordnung nicht allein von dem\nReichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei, sondern im.\nEinvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht, dem das\nKriegsgefangenenwesen unterstand, erlassen worden sei, hat\nder Tatrichter nach dem Urteilszusammenhang als nicht widerlegt angesehen (UA 14), zumal die zuständigen Wehrmachtsdienststellen auch bei der Verlegung der Gefangenen in das\npolizeiliche Durchgangslager AED nitgewirkt hatten\n(UA 5). Daraus, daß der Angeklagte den Erschießungsbefehl\nnur mündlich entgegengenommen und keinen Einblick in das\ndiese Anordnung enthaltende Fernschreiben gefordert hat,\nkann nichts Entscheidendes gegen die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts hergeleitet werden.\n\n-5.\n\nAuch sonst hat kein Rechtsfehler festgestellt werden\nkönnen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier Willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-28/1-str-215-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-28/1-str-215-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.946510+00:00"}}