{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-28_1_StR_148_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-28","aktenzeichen":"1 StR 148/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n2133 003\n\nden Maurer Georg SB aus Mn EEE, zeboren\n\ner. REED ED ir 1 Hei VE;\n-— Sachbezeichnung: Gen -\n\nwegen Mordes U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin Maria Sch\nwird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 3. Oktober 1963, soweit\nder Angeklagte SQ im Falle der Tötung des Alois,\nSch freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache/zu neuer Ver-\n- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte Sp war bei einem in Tätlichkeiten\nausartenden Streit, der am Abend des 29. April 1962 in\neiner Gaststätte in EEE bei DW stattfand und\nden er selbst in angetrunkenem Zustand herbeigeführt hatte,\nvon cinem Besucher der Gaststätte durch Fausthiebe ins\nGesicht nicht unerheblich verletzt worden. Als er im Begriffe war, von einem zenderen Gasthaus aus telefonisch\ndie Polizei herbeizurufen und zum Einschreiten wegen der\nSchlägerei zu veranlassen, wurde er von scinem Freund .\nCE, icm Mitangeklagten, bemerkt. CE, Ger\ngleichfalls angetrunken war, redete ihm sein Vorhaben aus\nund bot ihm an, ihn zu der Gaststätte in Erin zu\nbegleiten und ihm dort Genugtuung zu verschaffen. Als sie\nsich mit diesem Ziel auf den Weg gemacht hatten, entschloß\nsich CD, ahcim eine Mauscr-Pistole zu holen. Mit\nder Waffe in der Hand wollte er den geplanten Auftritt\n\nbesonders wirkungsvoll gestalten. Als er anschließend vor\ndem Eingang des Gasthauses wieder mit s»> zusammentraf,\nhatte er die bereits geladene Pistole bei sich. Die Warnung eines hinzutretenden Gastes in den Wind schlagend,\nstürmte er nun, von Sp dicht gefolgt, mit gezogener Pistole in die Gaststube und bedrohte die dort am Tische\nsitzenden jungen Männer. Diese ließen sich jedoch wider Erwarten nicht einschüchtern und demütigen, sondern traten\nauf CD zu, um ihn zu beschwichtigen. Als dieser\ndarauf zwei Schüsse in die Luft abgab, träachteten sie .\ndanach, ihm die Pistole zu entreißen. Bei dem entstehenden\nHandgemenge faßte Sg den auf CB einäringenden\nPaul BGB von rückwärts am Halse, wurde jedoch dann von\nBED ricdergevorfen und suchte anschließend das Weite,\nUnteressen - ob vor oder nach dem Weggang SED zus dem\nLokal blieb ungewiß - gab CB kurz hintereinander\naus nächster Entfernung mehrere Schüsse auf die vor ihm\nstehenden Personen ab. Diese töteten die Brüder Anton und\nAlois Sch und verletzten Helmut BE so schwer, daß\n\ner einc dauernde Lähmung davontrug und lebenslangem Siechtum ausgeliefert ist,\n\nDas Schwurgericht hat Ci vegen üoppeiten\nTotschlags, versuchtem Totschlag und unbefugter Schußwaffenführung zu einer Zuchthausstrafe von 12 Jahren verurteilt\nund ihm die Ehrenrechte .auf 10 Jahre aberkannt; Sg hat\nes freigesprochen.\n\n.. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der\nNebenklägerin Maria Sch, der Witwe des getöteten Alois\nSch, nit der Sachrüge. Das Rechtsmittel greift durch.\n\nZvar kann die Beschwerdeführerin nicht mit den Darlegungen Erfolg haben, mit denen sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten sg» wegen Totschlags des\nAlois Sch wendet, denn diese lassen die für das Revisionsgericht bindenden und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Schwurgerichts beiseite und\nberuhen auf der Annahme eines hiervon abweichenden Sachverhalts. Indessen ist bei zulässig eingelegter Revision\ndes Nebenklägers die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils auch darauf zu erstrecken,\nob etwa ein Tatbestand, der mit dem zum Anschluß des Nebenklägers berechtigenden Delikt im Verhältnis der Tateinheit oder der Gesetzeseinheit stehen würde, vom Schwurgericht rechtsirrig ünberücksichtigt gelassen worden ist\n(vgl. Löwe/Rosenberg 8. Aufl. StPO § 401 Anm. 9). Diese\nNachprüfung ergibt hier, daß das Schwurgericht nach seinen\nFeststellungen Anlaß gehabt hätte, die Anwendbarkeit des\n§ 227 Abs. 1 5tGB (Raufhandel) zu untersuchen und zwar sowohl in der Begchungsart der Schlägerei wie des Angriffs\nmehrerer. Daß das Schwurgericht dies unterliecß, ist ein\nsachlicher Mangel, der zur Aufhebung des freisprechenden\nUrteils und Zurückverweisung der Sache insoweit führt, als\nden Angeklagten die Tötung des Alois Sch zum Vorwurf\ngemacht ist.\n\nDas Schwurgericht wird sich auf der Grundlage des\nEröffnungsbeschlusses, der zutreffend jeden Tötungsakt\nals selbständige Tat beurteilte (vgl. BGHSt 16, 397), also\nerneut mit dem Vorwurf einer Teilnahme des Angeklagten an\nder Tötung des Alois Sch und zusätzlich mit dem Vorwurf\ndamit gegebenenfalls rechtlich zusammentreffender strafbarer\n\nHendlungen zu befassen haben. Es wird dagegen etwaige\nstrafbarc Handlungen, die im Verhältnis zu der Tötungshandlung als selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB\n\nzu beurteilen wären, möchten sie mit dieser auch im Sinne\ndes § 264 StPO als eine Tat im Sinne des Verfahrensrechts\nzu beurteilen sein, außer Betracht zu lassen haben, da der\nFreispruch des Angeklagten insoweit in Rechtskraft erwachsen und die Strafklage verbraucht ist (vel. BGH NJW 1956,\n1607 Nr. 16). So hätte die (wegen Verkennung des Begriffs\nder Tat im Sinne des § 264 StPO möglicherweise fehlerhafte)\nNichtanwendung des § 241 StGB auf das anfängliche gemeinschaftliche Vorgehen der beiden Angeklagten nach ihrem\nEindringen in die Gaststube nur durch eine Revision der\nStaatsanvwaltschaft bemängelt und zum Gegenstand ciner neuen\nTatsachenverhandlung gemacht werden können.\n\nZur Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB wird darauf\nhingewiesen, daß die Strafbarkeit wegen Raufhandels\nnicht deshalb entfällt, weil der Täter die Mitwirkung bei\nder Schlägerei aufgegeben hatte, als die im § 227 Abs, 1\nStGB bezeichnete schwere Folge eintrat (BGHSt 14, 132).\n\nDr. Geier Willms Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-28/1-str-148-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-28/1-str-148-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.927813+00:00"}}