{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-21_1_StR_255_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-21","aktenzeichen":"1 StR 255/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn\n\n2133 004\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans 5 HB A, zeboren an\n“: CE WEB in Schw Ostor., zur Zeit in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafdenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr, Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt we in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt.Dr. WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 15. April 1964\nwird verworfen. Jedoch wird der Ausspruch über\ndie Zulässigkeit der Polizeiaufsicht gestrichen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung zweier vom Landgericht\nGiessen erkannten Strafen zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJahren. Zuchthaus unter Anrechnung der in der Giessener Sache\nverbüßten Untersuchungs- und Strafhaft verurteilt, die\nSicherungsverwahrung angeoränet, die Polizeiaufsicht für\nzulässig erklärt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\n‚Der Revision des Angeklagten, die die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, bleibt von einem Nebenpunkt abgesehen der Erfolg versagt.\n\n1. Das Landgericht gibt die Einlassung des Angeklagten\nwieder, nach der er die ihm zur Last gelegte Tat zusammen\nmit einem gewissen Hi» bezangen hat (UA 8). Bei der\nWürdigung dieser Einlassung äußert es jedoch Zweifel an\nihrer Richtigkeit und bringt zum Ausdruck, daß der Angeklagte die Tat möglicherweise allein begangen habe (UA 10).\nDas Landgericht hat damit in Wirklichkeit eine - zulässige\n(Schönke/Schröder, 11. Aufl. 1963 Rz. 6 zu § 2 b StGB,\nLöwo/Rosenberg/Geier § 267 StPO Anm. 3) - Wahlfeststellung\n\n- 3.\n\nzwischen einem in Allein- oder in Mittäterschaft begangenen\nDiebstahl getroffen. Diese‘ verdeckte Wahlfeststellung be-\n\nschwert den Angeklagten indes nicht, da die Möglichkeit\n\nder Mittäterschaft sich aus der Urteilsformel nicht ergibt,\ner vielmchr nur als Alleintäter verurteilt ist.\n\n2. Das Urteil sagt, daß der Angeklagte nach seiner Darstellung vor der um cin Uhr nachts begangenen Tat zwischen\n15 und 22 Uhr, ohne etwas zu essen, fünfzehn halbe Liter\nBier getrunken hat (UA 8). Bei den Erörterungen zur Strafzunmessung heißt es, daß eine zuverlässige Feststellung\nüber den Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat nicht\nzu treffen sci. Sicher sei, daß er die behaupteten 15 Glas\nBier nicht getrunken haben könne; hätte er so viel getrunken, würde er zur Tatausführung nicht fähig gewesen\nsein und kein Erinnerungsvermögen haben können (UA 12,\n\n13). Es lasse sich allerdings ein gewisser Alkoholgenuss\nnicht ausschlicßen, der bei der Persönlichkeitsstruktur\näcn Angeklagten möglicherweise eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begründe.\n\nMit diesen wenn auch etwas knappen Erwägungen hat die\nStrafkammer, die einen Fachpsychiater als Sachverständigen\ngehört hat, ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, der Angeklagte habe vor der Tat jedenfalls nicht so viel Alkohol\ngetrunken, daß zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 StGB hätten vorliegen können. Darin liegt, vor\nallen angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte bei der\nTat vernünftig und planmäßig vorging unä diese selbst ihm\nnicht wesensfremd, sondern persönlichkeitseigen war, kein\nRechtsfehler (Urt. des BGH v. 4. Oktober 1960 - 1 StR\n381/60).\n\n3. Zur Frage der Polizeiaufsicht führt das Landgericht\naus (UA 13): \"Die vom Landgericht Giessen als zulässig erkannte Polizeiaufsicht bleibt bestechen, denn sie ist in\n\n-4-\n\nRechtskraft erwachsen.\" Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht Giessen konnte neben der Gesamtstrafe die\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht aussprechen (§ 76 StGB),\nweil auf diese bei einer der beiden vom Landgericht Giessen\nabgeurteilten Taten, nämlich bei dem schweren Diebstahl\nim Rückfall, erkannt werden konnte (§ 248 StGB). Bei der\nEinbeziehung der vom Landgericht Giessen verhängten Strafen\nhat die Strafkammer zutreffend die Gesamtstrafe aufgelöst\nund dic erkannten Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe\ncinbezogen. Da damit die vom Landgericht Giessen ausgesprochene Gesamtstrafe weggefallen war (das hat die Strafkammer auch ausdrücklich ausgesprochen), entfiel die neben\ndieser Gesamtstrafe angeordnete Pollizeiaufsicht, weil sie\nauf Grund einer Ermessensentscheidung des Landgerichts verhängt war (BGHSt 14, 38; RGSt 75, 213). Die Strafkammer\nhätte darum über dic Anordnung der Polizeiaufsicht neu und\nselbständig entscheiden müssen.\n\nDie von der Strafkammer gewählte Formulierung läßt deutlich erkennen, daß sie angesichts der Anordnung der\nSicherungsverwahrung nicht von sich aus auf die Zulässigkeit\nvon Polizciaufsicht hat erkennen wollen, sondern diese nur\ndarum aufrechterhalten hät, weil sie glaubte, wegen des\nGicssener Urteils daran gebunden zu sein. Der Senat konnte\ndarum den Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nfortfallen lassen.\n\n-5-\n\n4, Auch im übrigen ergibt die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler.\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nSeibert Willns Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-21/1-str-255-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-21/1-str-255-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.790415+00:00"}}