{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-21_1_StR_246_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-21","aktenzeichen":"1 StR 246/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2133 005\n\n1_StR_ 246/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Heribert 1 um zus SEEN -\nRB, geboren om WE. ED EB in Ta\n\nwegen Betrugs u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt MP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 21, Januar 1964\n\nwird verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte nicht zu einer Gesamtgefängnisstrafe, sondern zu einer Gefängnis-\n\nstrafe von 7 Monaten verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des. vom Landgericht wegen fortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung verurteilten Angeklagten beanstandet nur einen angeblichen\nMangel des Verfahrens, den sie darin findet, daß dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO\nbestellt wurde. Sie meint, die Anklageerhebung vor der\ngroßen Strafkammer und die Eröffnung des Verfahrens vor\ndiosem Gericht rechtfertigten für sich allein schon den\nSchluß, daß sowohl Staatsanwaltschaft wie Strafkammer die\nSach- und Rechtslage als schwierig beurteilt hätten.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nZwar kann in Fällen, in denen der Angeklagte auf\neine Tatsacheninstanz beschränkt ist, nur_ selten von der\nBestellung eines Pflichtverteidigers abgeschen werden\n(BGEHSt 6, 199; ferner zuletzt BGH Urt. v. 15. Oktober 1963\n- 1 StR 336/63 -). Doch war hier ersichtlich ein solcher\n\nAusnahmefall gegeben.\n\nWie der Begründung des angefochtenen Urteils zu\nentnchmen ist, wies die Sach- und Rechtslage, soweit das\nVerfahren den Angeklagten betraf, keine besondere Schwierigkeiten auf. Die vom Landgericht als cine fortgesetzte\nTat angeschenen sechs Linzelfälle betrafen ähnlich gelagerte Vorgänge, die sich auf die Tätigkeit des Angeklagten\nals Provisionsvertreter bezogen und entweder die Schädigung von Kunden durch die Nichteinhaltung von Lieferversprechen und des Auftraggebers durch die Nichtablieferung\neingenommener Gelder zum Gegenstand hatten. Anklage und\nEröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten noch einen weiteren Einzelfall zur Last, in dem das Landgericht ihn wegen Nangels am inneren Tatbestande nicht als überführt angeschen hat, In tatsächlicher Hinsicht konnte sich die Verurtcilung wesentlich mit auf die eigene Einlassung des Angeklagten stützen.\n\nFür die Anklageerhebung bei der Strafkammer war ersichtlich ausschlaggebend, daß die Tat des Angeklagten in\neinem sachlichen Zusammenhang mit der verheblich umfangreicheren, etwa 30 Einzelfälle umfassenden Tat seiner Ehefrau stand, gegen die bei Anklageerhebung schon ein Verfahren wegen Betrugs vor dem Landgericht anhängig war.\nGerade der Umstand, daß der mitangeklagten, unter Einbeziehung der vorausgegangenen Verurteilung zur Gesamtstrafe\nvon 2 Jahren und 3 Monaten verurteilten Ehefrau des Angeklagten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeorädnet\nwurde, läßt im Gegensatz zur Meinung der Revision erkennen,\ndaß die Strafkammer den § 140 Abs. 2 StPO nicht überschen\nund beim Angeklagten bewußt von einer Verteidigerbestellung\nabgesehen hat, weil sic dies hier ausnahmsweise nicht als\n\ngeboten ansah. Das war, wie dargelegt, unter dem von der\nRevision ausdrücklich angeführten Gesichtspunkt der\nSchwierigkoit der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Daß andererseits die Schwere der Tat und die\nPersönlichkeit des Angeklagten die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten hätten, hat dic Revision selbst nicht\nbehauptet. Auf persönliches Ungeschick des Angeklagten hat\nder Verteidiger nur im Zusammenhang mit der Begründung\n\ndes Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen; er hat jedoch keine bestimmte Behauptung dahin aufgestellt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung unfähig gewesen sei, sich in ausreichender Weise selbst zu\nverteidigen, und daß dies auch der Strafkammer, zumindest\ndem Vorsitzenden, erkennbar gewesen sei. Der Senat hatte\ndeshalb kcinc Veranlassung, in dieser Richtung weitere Aufklärung zu suchen.\n\nSeibert wWillms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-21/1-str-246-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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