{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-21_1_StR_224_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-21","aktenzeichen":"1 StR 224/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_224/64\n\nnn | | 2133 006\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Hans N EEE „zus Ac;\ngeboren am WW: RED WEB ir zo, Kreis Do:\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Berner in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 1963\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückvervwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Der\nSchuldspruch wird jedoch dahin ergänzt, daß der\neinfache Bankrott fahrlässig begangen ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n«\n\n“Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen fahrlässigen\neinfachen Bankrotts, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgescetzter Untreuc und wegen eines weiteren\nfortgesetzten Betruges zu zwei Jahren Gefängnis Gesamtstrafe und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Gegen die Verur-\n‚teilung hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt, Das Rechtsmittel ist\nzun Teil begründet.\n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts, Vergehen\ngegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Zutreffend hat\ndas Landgericht angenommen, daß die Bankrotthandlung der\nunordentlichen Buchführung auch fahrlässig begangen werden\nkenn (BGHSt 15, 103). Der Angeklagte hatte den Ange-\n\n. stellten Apitzsch, der gevade als Hauptbuchhalter eingestellt worden war, nach verhältnismäßig kurzer Zeit beauftragt, den Schriftverkehr der Gesellschaft zu erledigen,\n\n- 3.\n\nund dadurch der Buchhaltung die einzige wirkliche Fachkraft\ngenommen. In Kenntnis bereits aufgelaufener Buchungsrückstände und trotz des Hinweises auf die Folgen für die\nBuchführung hatte er kurz danach auch noch den als Hilfsbuchhalter angelernten Angestellten MW nach auswärts\nabgezogen, ohne für einen ausreichenden Ersatz in der\nBuchhaltung zu sorgen. Dadurch wuchsen deren Rückstände so\nstark an, daß sie später nicht einmal annähernd aufgearbeitet\nwerden konnten (UA 42). Die Buchführung gewährte so schließlich auch im Zusammenhang mit den Unterlagen und Belegen\nkeine Übersicht über den Vermögenszustand der Gesellschaft\nmehr. Die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführer t\nhabe es mindestens seit April 1960 (UA 58) fahrlässig unterlassen, diesen Mißständen abzuhelfen, steht entgegen der\nAuffassung der Revision mit den Feststellungen über dessen\nBuchführungskenntnisse nicht im Widerspruch. Auch wenn der\n\"Angeklagte davon nur so viel verstand, wiesein durchschnittlicher Hanäwerker zum Bestehen der Meisterprüfung wisseif::\nmuß, durfte das Landgericht annehmen, daß er erkennen konnte\nund mußte, daß nur eine dafür ununterbrochen zur Verfügung\n‚stehende Fachkraft die von dem Steuerberater Br angelegten Bücher ordentlich weiterführen konnte. Darauf hatte\nihn Br bei der Abgabe der Buchhaltung ausdrücklich\nhingewiesen; dasselbe hatte ihm der Angestellte Arie\n\nbei der Wegnahme ME zu verstehen gegeben; außerdem\nbeobachtete der Beschwerdeführer, eim im Geschäftsleben |\nerfahrener Kaufmann und Organisator (UVA 59), der möglicherweise die wegen der Verquickung von Gesellschafts- und Gesellschaftergeschäften schwierigen Buchungen selbst nicht F\nausführen konnte, aber über das Bestehen dieser Schwierigkeiten und über den Umfang des Buchungswerks unterrichtet\nwar (UA 39), daß die Buchführung des Unternehmens immer .\nstärker in Unordnung geriet und dann keinen Überblick über\ndessen Vermögenszustand mehr gewährte. Die Ansicht der\nStrafkarmer, der Angeklagte habe grob fahrlässig und nicht\nvorsätzlich unterlassen, die Mängel in der Buchhaltung\n\na\n\nzu beseitigen, offenbart daher eine sehr vorsichtige Be-\n\nurteilung.\n\nIn dem Urteilssatz hat das Landgericht nicht zum\nAusdruck gebracht, daß der Angeklagte den einfachen\nBankrott fahrlässig begangen hat. Der Klarheit halber holt\nder Senat das nach.\n\n2. Ebenso hält der Schuldspruch wegen versuchten Betruges\nin Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zum Nachteil der\nDu Sieäler der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkamner,\ndaß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Betrugs verwirklicht habe.\n\n‚Dasselbe gilt für die innere Tatseite. Das Landgericht\nist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe seit dem\n21. Oktober 1960 mit der Möglichkeit gerechnet und sie\nbilligend in Kauf genommen, daß die Degwww-Pauiiip-GmbH\ndie Gegenleistungen für die weiteren Vorauszahlungen der\nSiedler, die er damals durch Täuschung über die wirtschaftliche Lage und die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft noch\ndazu zu bestimmen wußte, mindestens nicht mehr ganz würde,\nerbringen können (UA 129). Vereinzelte etwas allgemeiner\numschriebene Zeitaiigaben (vgl. \"Mitte\" oder \"Ende Oktober\"\n1960; UA 110, 120, 129 oben) sollen ersichtlich denselben\nZeitpunkt, den 21. Oktober 1960, als den für den Nachweis\ndes Schädigungsvorsatzes Hnßgeblichen Stichtag nennen. Die\nAnnahme dieses bedingten Vorsatzes steht mit den Aus-\n\n'führungen zu dem unterlassenen Konkursamtrag nicht in\n\nWiderspruch. Die Erwägung, es könne nicht ausgeschlossen\nwerden, daß dic ernstlichen Zahlungsschwierigkeiten nach\ndem 21. Oktober 1960 sich dem Beschwerdeführer nur als\nZahlungsstockung dargestellt hätten (UA 63), besagt nur,\ndaß der Angeklagte möglicherweise damals der Meinung war,\ndas Unternehmen sei noch nicht dauernd zahlungsunfähig,\n\n-5-\n\nsondern könne nur vorübergehend seine fälligen Schulden\nnicht begleichen. Die eingehenden Feststellungen über die\nwirtschaftliche Entwicklung der von Anfang an mit zu\nwenig Kapital ausgestatteten und in ständig wachsenden\nMaß an Geldmangel leidenden Gesellschaft und über das\nAusmaß und das rasche Anwachsen ihrer Zahlungsschwierigkeiten in den ersten zehn Monaten des Jahres 1960, dem\nBeschwerdeführer bekannte Umstände, zeigen, daß dieser\nnach der Ansicht der Strafkammer von dem angegebenen Stichtag an jedenfalls wußte und es billigend in Kauf nahm,\ndaß die Gegenforderungen der Siedler für ihre von diesem\nZeitpunkt ab geleisteten Vorauszahlungen wegen der.\ngroßen wirtschaftlichen Bedrängnis der GmbH minderwertig\nwaren. Damit hat die Strafkammer den bedingten Vorsatz\ndes Angeklagten, die Siedler in ihrem Vermögen zu. schädigen, widerspruchsfrei und in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt.\n\nb) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Ver-\n‘halten des Angeklagten auch eine fortgesetzte Untreue\ngegenüber den Siedlern gesehen.\n\nEs hat richtig erkannt, daß die Pflicht zur Erfüllung\nder zwischen ihnen und der GmbH abgeschlossenen Werkverträge allein keine Pflicht: der Gesellschaft zur Fürsorge\nfür das Vermögen der Besteller begründete. Wegen der\nVerflechtung dicser Verträge mit den Vereinbarungen über\ndie Besorgung der. Baugelder (End- und Zwischenfinanzierung)\nhat es aber eine solche Pflicht der GmbH bejaht. Das ist\nim Ergebnis zutreffend. Bei den Abmachungen über die Beschaffung der zu den Bauten notwendigen Mittel handelte\ncs sich um einen Auftrag, der mit ein Hauptteil des gesenten Vertragswerks war und zu dessen Ausführung die\nSiedler der GmbH einen beträchtlichen Bewegungsspielraum\ngelassen hatten, wie die in § 2 des Bauvertrages erteilte\n\nweitreichende Vollmacht zeigt. Die dazu notwendigen Verhandlungen mit den verschiedenen Stellen erstreckten sich\nüber längere Zeit und waren umfangreich und für jeden der\nSiedler recht bedeutsam. Das alles rechtfertigt die Annahme\neiner Pflicht des allein über die erforderlichen Verbindungen\nverfügenden Unternehmens, zugleich die Vermögensinteressen\nseiner in allen diesen Dingen wenig erfahrenen Vertragspartner wahrzunehmen.\n\nEbenso hat das Landgericht die anderen äußeren und\ninneren Voraussetzungen der Untreue rechtsfehlerfrei bejaht.\nSoweit es sich um den bedingten Vorsatz der Vermögensschädigung handelt, gilt auch hier das bei dem Betrug gegenüber\nden Siedlern Gesagte. |\n\nDie Vermögensfürsorgepflicht der GmbH bestand schon, als\nder Angeklagte die Siedler nach dem 21. Oktober 1960 über\ndie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft\ntäuschte und sie dadurch zu weiteren Vorauszahlungen be-\n\n° stimmte. Durch die den getroffenen Vereinbarungen widersprechende zweckfremde Verwendung dieser Gelder vergrößerte\n\ner die Gefahr, daß die Bauten in Bu richt fertiggestellt werden konnten, und vertiefte so den durch den Betrug\nbereits angerichteten Schaden. Daher bestehen gegen die\nAnsicht der Strafkammer, daß hier Betrug und Untreue gegenüber\nden Siedlern tateinheitlich zusammentreffen, keine durchgreifenden Bedenken. .\n\n3. Schließlich kann auch der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil vorfi Lieferanten und Handwerkern bestehen bleiben. Die Revision führt hier jedoch\nzu einer Einschränkung des Schuldunmfangs.\n\na} Soweit das Landgericht einen fortgesetzten Betrug\ndarin gesehen hat, daß der Beschwerdeführer Geschäftsleute\nnach dem 21. Oktober 1960 noch zu Lieferungen und Arbeiten\n\n- 7-\n\nbewogen hat, für die sie keine Gegenleistung mehr erhielten\n(Tabelle UA 147 f letzte Spalte), tragen die Feststellungen\ndie Verurteilung. Entgegen der Meinung der Revision ist\n\nbei allen Geschädigten auch die Täuschung ausreichend festgestellt. Der Angeklagte bewirkte sie teilweise selbst\n(Karı SED OHG, Ziegelwerk TB Gmbi) und größtenteils durch seinen Bauleiter Log und den Leiter der\nRaiffeisenkasse in Bug IE, die mit seinem Wissen\n\nund Wollen den Geschäftspartnern die Bgww-Bauip-GubH\n\nals finanzstark und zahlungskräftig hinstellten und auf\nseine Veranlassung den Zweifel an diesen Angaben äußernden\nFuhrunternehmer und Baustoffhändler Sch durch Androhung\ngerichtlicher Schritte zum Schweigen brachten. Teilweise\n\nerhielten die Lieferanten und Handwerker auch auf bestimmte\n\nFälligkeitstage ausgestellte Wechsel. So wurde mit Wissen\nund Willen des Beschwerdeführers diesen Geschäftspartnern .\nteils ausdrücklich teils durch schlüssiges Verhalten vorgetäuscht, die Gesellschaft sei in der lage, deren Vorausleistungen vollständig und pünktlich zu bezahlen. Ob\nLamprecht dabei selbst noch an die Zahlungsfähigkeit des\nUnternehmens. glaubte oder nicht, ist für die Beurteilung\ndes Verhaltens des Angeklagten ohne Belang. Denn dieser\nrechnete jedenfalls damit, daß die Gesellschaft wegen ihrer\ndrückenden Schuldenlast und ihrer bereits bestehenden\n\n. großen Zahlungsschwierigkeiten die Leistungen, die die\nLieferanten und Handwerker nach dem angegebenen Stichtag\nnoch erbrachten, nicht mehr oder allenfalls nur mit großen\nVerzögerungen, aber nicht innerhalb der zugesagten Zeit\nwürde bezahlen können, und er nahm das billigend in Kauf\n(VA 137). Auch diese Annahme des Landgerichts steht mit\ndessen bereits erwähnter Erörterung zu dem unterlassenen\nKonkursamtrag nicht in Widerspruch; denn hier gilt dasselbe, was dazu oben bei der Behandlung des Betrugs gegenüber den BuiB Sieciern (2 a) bereitufausgeführt\nworden ist.\n\nb) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung\nnicht, sowcit die Strafkammer einen Betrug darin gefunden\nhat, daß der Angeklagte Lieferanten und Handwerker zur Stundung\nälterer fälliger Forderungen bestimmt hat (Tabelle UA 147 f\nvorletzte Spalte). Insoweit hätten die Gläubiger nämlich\neinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nurkerlitten,\nwenn ihre Ansprüche durch die Stundung an wirtschaftlichem\nWert verloren hätten (BGHSt 1, 262, 264). Feststellungen in\ndieser Richtung hat das Landgericht nicht getroffen. Wegen\nder großen Unübersichtlichkeit der Geschäfte und der Vermögensverhältnisse der DEED- ev -CnbH und wegen der,\nlangen inzwischen verflossenen Zeit läßt eine neue Hauptverhandlung zuverlässige Feststellungen dazu, die zw/einer Verurteilung ausreichen könnten, auch nicht mehr erwarten.\n\nDanach hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Lieferanten\nund Handwerkern insoweit fortgesetzt betrügerisch verhalten,\nals’er sie nach dem 21. Oktober 1960 zu weiteren Leistungen\nbewogen hat. Der Scnat begrenzt deshalb die Verurteilung auf\ndiesen Schuldunfang. Dagegen entfällt der vom Landgericht\nangenommene Stundungsbetrug. Der Urteilssatz braucht deshalb nicht geändert zu werden; denn in ihm hat sich der\nRechtsfehler nicht ausgewirkt., |\n\n4. Die Einschränkung des Schuldumfangs bei dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil von Lieferanten und Handwerkern\nzwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die wegen dieser Tat\nverhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.\n\nDie von der Revision gegen die Bemessung der Einzelstrafe\nwegen fahrlässigen einfachen Bankrotts erhobenen Angriffe\nsind unbegründet, Die auf der Nichtnachweisbarkeit der\ninneren Tatseitce beruhende Freisprechung von dem Vorwurf,\n§ 64 Abs. 1 GmbHG zuwider keinen Konkursamtrag gestellt zu\nhaben, schließt es nicht aus, bei dem Bankrott die durch die\nUnordnung in der Buchführung der Gesellschaft entstandene\n\n- 9 -\n\nerhebliche Verzögerung des Konkurses strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 10, 259).\n\nBei dem engen Zusammenhang der drei strafbaren Handlungen\ndes Angeklagten läßt es sich aber nicht sicher ausschließen, daß die unrichtige Annahme des Landgerichts über\nden Umfang des fortgesetzten Betruges gegenüber Lieferanten\nund Handwerkern auch eine der beiden anderen Einzelstrafen\nbeeinflusst haben kann. Deshalb hebt der Senat den ganzen\nStrafausspruch auf und verweist die Sache in diesem Umfang\n-zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter\nzurück,\n\nSeibert : Willms Fischer\n\nMai 2 Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-21/1-str-224-64","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-21/1-str-224-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.749394+00:00"}}