{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-14_1_StR_380_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-14","aktenzeichen":"1 StR 380/64","doktyp":null,"leitsatz":"D\n\nber Beamte, der durch sein Verhalten bewirkt, daß\nder zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte,\nder sich zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft in\nUntersuchungshaft befindet, weiterhin über die sich\nerrechnende Strafzeit hinaus in Untersuchungshaft\nverbleibt, vollstreckt keine Strafe,\n\nSH,UrbeVo 20. Oktober 1964 - 1 StR 360/64 IG Memmingen\n\nIm Nasen des VYolxkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nder. Antsgerichtsrat Dr. Heinrich G EEE zu: En\non B/ reis LE 3 SE, dort zeboren au.\n®. amp GE,\n\n„egen fahrlässig begangener unzulässiger Straivolletreckung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshols in der &itzung\nvom 20. Oxtober 1964, an der teilgenoumen haken:\n\nSenatspräsident [r. Geier\n- als Vorsitzender,\nBundesrichter Lr, Wiilns\nSundesrichter Ni. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mar\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der 5undesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‚ür Kecht erkannt:\n\nAui die Revision dcs Angeklagter wird\ndas Urteil des Landgerichts Memringen\nvom 14. Juli 1964 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verienrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nyon kechts wegen\n\nGründe;\n\nFe rent 2.\n\nDer Angeklagte ist Richter beim Antsgericht Lindau im\nBosensee. Am 31. Mai 1955 verurteilte das Schöffengericht\n‚ Lindau. unter seinem Voreitz den Tankwart kudolf DilB wegen\nSittlichkeitsvergehens in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe\nvon 2 lionaten und 14 Tagen Gefängris unter Anrechnung der\nseit dem 7. April 1965 erlittenen Untersuchungshaft. Naft-Tortdauer wuräe angeordnet. Das Urteil wurde infolge Ablauls\nder Rechtemittelfrist am 7. Juni 1965 24 Uhr rechtskräftig.\n. Der Angexlagte setzte das Urteil nicht sofort ab, später kam\nihm die Sache aus dem Gedächtnis, weil die Akten, die er zur\nertigung des Urteils mit nach Hause genommen hatte, wegan\nseines Umzugs unter andere Papiere gerieten. Erst am\n26. August 196","text_plain":"Hachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStGB § 345\n\nD\n\nber Beamte, der durch sein Verhalten bewirkt, daß\nder zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte,\nder sich zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft in\nUntersuchungshaft befindet, weiterhin über die sich\nerrechnende Strafzeit hinaus in Untersuchungshaft\nverbleibt, vollstreckt keine Strafe,\n\nSH,UrbeVo 20. Oktober 1964 - 1 StR 360/64 IG Memmingen\n\nIm Nasen des VYolxkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nder. Antsgerichtsrat Dr. Heinrich G EEE zu: En\non B/ reis LE 3 SE, dort zeboren au.\n®. amp GE,\n\n„egen fahrlässig begangener unzulässiger Straivolletreckung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshols in der &itzung\nvom 20. Oxtober 1964, an der teilgenoumen haken:\n\nSenatspräsident [r. Geier\n- als Vorsitzender,\nBundesrichter Lr, Wiilns\nSundesrichter Ni. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mar\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der 5undesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‚ür Kecht erkannt:\n\nAui die Revision dcs Angeklagter wird\ndas Urteil des Landgerichts Memringen\nvom 14. Juli 1964 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verienrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nyon kechts wegen\n\nGründe;\n\nFe rent 2.\n\nDer Angeklagte ist Richter beim Antsgericht Lindau im\nBosensee. Am 31. Mai 1955 verurteilte das Schöffengericht\n‚ Lindau. unter seinem Voreitz den Tankwart kudolf DilB wegen\nSittlichkeitsvergehens in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe\nvon 2 lionaten und 14 Tagen Gefängris unter Anrechnung der\nseit dem 7. April 1965 erlittenen Untersuchungshaft. Naft-Tortdauer wuräe angeordnet. Das Urteil wurde infolge Ablauls\nder Rechtemittelfrist am 7. Juni 1965 24 Uhr rechtskräftig.\n. Der Angexlagte setzte das Urteil nicht sofort ab, später kam\nihm die Sache aus dem Gedächtnis, weil die Akten, die er zur\nertigung des Urteils mit nach Hause genommen hatte, wegan\nseines Umzugs unter andere Papiere gerieten. Erst am\n26. August 1965 stieß er wieder auf sie und verenlaßte die\nEntlassung des Verurteilten. Unter Berücksichtigung der angeerechreten Untersuchungshaft und der Zeit, die De nach\n‚schiekreft des Urteils weiter in Haft gewesen war, war er\n\nBar\noO\n\n\"55 Tage über die gegen ihn festgesetzte Strafäauer in Jaft\n.twesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fanrlässig\n\nra)\n\n.\"gangener unzulassiger Straivollstreckung (§ 345 Abs, 2 StG»)\n\n[9\n\nzu einer Geldstrafe verurteilt. #it seiner Nevisicn rigt der\nAngeklagte die Verletzung des sachiichen kechts. Las Kechtsmittel ist begründet.\n\nNach % 345 Abs. 2 StGB wird ein Beamter bestraft, der\naus Fehrlässigkeit eine Strafe vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist. Hierzu wird die Ansicht vertreten, (so Maurack,\nStrafrecht bes.Tl. 3. Aufl. S. 665; Welzel, Strafirecht,7.Aufl.\nüo 469; kiethammer, Strefrecht bes. Tl. 5. 417; Kohlrausch-Lange,\nZtGBE An. 2 zu § 345), daß als Täter nur ein Beanter in Betracht komre, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung von\nStrafen berufen ist, wie dies der entsprechende § 457 des lintwurfs 1562 für ein neues Straigesetzbuch im Anschluß an frihere\nntwärle vorsieht. Ob dem zuzustimmen ist und damit der Ansexlagte möglicherweise deshalb als Täter ausscheiden würde\noder ob der gegenteiligen, vom keichsgericht (R6St 19, 342)\nund überwiegend im Schrifttum veriretenen Auffassung der Yorzug zu geben ist, wonach auch ein anderer Beamter tauglicher\niäber sein zann, braucht der Senat nicht zu entscheiden, Lenn\nder Tatbestand des § 345 Abs. 2 StGB ist ier schon aus einem\nanderen Grunde nicht erfüllt.\n\nDer Angeklagte hat nänlich im Sinne des § 345 StGB keine\nStrafe vollstreckt, als er durch seine Untätigkeit im Zusemmenkang mit der Abfassung des Urteils bewirkte, deß De bis\nzum 26. August 1963 in Haft behalten wurde,\n\nDas Landgericht bezieht sich mit seiner Meinung, daß\ngegen DEM in der Zeit vom 1. guli bis 26. August 1963\neine Strafe vollstreckt wurde, die nicht hätte vollstreckt\nwerden dürfen, auf die in der Rechtsprechung „nd im Schrifttum vertretene Rechtsaisicht, daß eine bei kintritt der “echtsxraft des Urteils noch fortbestehende Untersuchungshaft von\nselbst in Stralhaft übergehe (BayObL6st 7, 421; OLG Nürnperg\nE22 1950, 141, mit zustimmerder Arm. von KleirknechtL; alein-\n\nknecht-\\üller StPO 4. Aufl. § 450 Ann. 1 a; Dalche-Scnäler-Fuhrmann Anm. 1 a zu § 450 StPO; TLallinger-Lackner !CG } 87\nAnm, 6; Lünnebier in Löwe-kosenberg StPO 21. Aufl. §§ 123\nAnn. 9; vgl. auch kberhard Schmidt StPO § 124 Anm. 14).\n\nLie Revision stützt sich mit ihrer gegenteiligen Meinung\naf die in der Kechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls ver-\n\nsretene Auffassung, daß die Untersuchungshaft auch nach Ein-\n:ritt der Rechtskraft des Urteils bis zur förwlichen Einleitung\n\nNM\n\n3er Strefvollstreckung Tortdauere (OLG Lüsseldorf kKhein.\nich. 104, 1856; OLG Köln Leipz. Z 1916, 1510; OLG iresden\nzivus. Z 1916, 1333; OLG Frankfurt HESt 1, 16053; OLG Braun-\n„chweig NDR 1950, 775; OLG Calle NW 1965, 2240, 2242; Fohnl-\n\"aun-Nasemann Strefvollstrectung S. 330; Linäner MDR 1948,\n495; Hei Schmidt aIW 1959, 1717, Schater in Löwe-Rosenberg\nZPO 21. Auflge. § 450 Ann. 1 a; s.&, Geier in Löwe-kosenberg\nStPO § 268 b Anın. 1). Sie folgert hieraus, daß gegen MM 3 ]\nnach aschtskralt des Urteils ke:ne Strafe vollstreckt worden\nsei, daß es also schon an dam äusseren Tatbestand des § 345 StGB\nLehl®s,\n\nDie Beantwortung de” Streitfrage, co. die Untersuchunashaft nit der Rechtskraft der Verurteilung in Strafhaft übergeht oder ob sie weiter\"in bis zur Kinleitung der fürmlichen\nVollstreckung als Untersuchungshaft anzusehen sei, wenn diese\neuch nicht mehr die Strafverfolgung, sondern nur noch die\n\"trafvollstreckung sichern könnte, ist jedoch für den voriicgenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Sie wird\nin Grunde, wie die augelührten üntscheidungen erkennen lassen\nund wie sich auch aus den angeführten Stellen im Schrifttum\n=r.ibt, nur für die verfahrensrecntliche Frage für bedeutsam\n‚enelten, Welche Schörde — Sericht oder Vollstreckungspbehörde -\n\nir notwendig werdende zntscheidungen über die fortdauernde\n‚sit in der Zeit won Eintritt der Kechtskraft des Urteils bis\n\n\\\n)\n\nSo\n1. 8%.\n\nfe?\n\nzur Lörmlichen Einleitung der straivollstreckung zustän\nist. Diese Frage steht hier nicht zur kntscheidung. Wann ir\nSinne des % 345 StGB eine Strafivollstreckung stattfindet,\nist jedoch nicht allein nach solchen verfahrensrechtlichen\nGesicentspunkten zu klären.\n\nNach § 451 Abs. 1 StPO wird im Regelfalie die Strafe\ndurch die Staatsanwaltschaft aui Grund einer von den ürkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der vVollstreckbarkeit versehenen beglaubigter Abschrift\nder Urteilsformel vollstreckt. Die beglaubigte Abschrirt der\nUrteilsfornel mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist also\ndie förmliche Voraussetzung der Vollstreckung. Sie soll sicherstellen, daß die Strafe erst, wie § 429 StPO ausdrücklich bestimmt, nach Kechtskraft des Ursvweils vollstreckt wird und\nGaß keine andere als die erkannte Strafe vollzogen wird. Nur\neine solche fürmliche Vollstreu «ung einer Strafe durch die\nnit der Strafvollstreckung und osm Strafvollzug befaßten Kehörden und Amtstrüger hat § 345 SıGB zum Gegenstand. Las\n\nu\n\nsönnte bei einer Fassung, wie sie die neueren Entwürfe zu\neinem Strafgesetzbuch, insbesonueru E l3auz in 5 457 vorsehen,\nwonach ohnehin nur Antsträgen dis zur Mitwirkung bei der\nyollstreckung einer Strafe berufen sind, als Täter in 3eiracht kommen, gar nicht zweifelhaft sein. Lie Beschränkung\nergibt sich aber schon für die geltende Fassung aus dem Grundgedanken des Gesetzes.\n\neiner Freiheitsstrafe handelt, eine Sondervorschrilt zu\n\nS 341 StGB, der allgemein die Freiheitsberaubung im Amt\nunter Strafe stellt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstraie,\nsic nicnt vollstreckt werde: darf, enthält ebenfalls eine\n\n§ 345 StGB ist, soweit es sich um die Vollstreckung\n\nFreiheilsentziehung. Liese Art der Yreineitsberaubung hat\neber das Gesetz nit härterer Strafe beäront, es hat im Gegen-\n\ngatz zu der Regelung in § 341 3168 auch die [ehrlässige 3e-Z£hunsz Sür strafwürdig erachtet. Die Gründe hierfür können\nnur darin liegen, daß das Gesetz in der Vollstreckung einer\nYreiheitsstrefe, die richt voilstreckt werden darf, die Zu-JSügung eines über die einfache jreiheitsentziehung hinaussehenden !!bele sieht, und daß die Strafvollstreckung in einen\niörmlichen Verfahren erfolgt, das eine besondere Sorgialt\nnohelegt. kur darin kann die härtere Bestrafung ihre innere\nRechtfertigung finden,\n\nDas Verhalten des Angeklagten hat hiernach nicht zur\n\nStrafvollstreckung gegen LED zeführt. Zwar ist nach\n% 58 0 S$StVollstrO vom 15.2.1956 bei einem Verurteilten, der\nsich iu Zeitpunkt des kintritts der xechıskreit des Urteils\nin Untersuchungshaft befindet, bei der Straizeitberechnung\ndieser Zeitpunkt als Beginn Ger Strafzeit \"anzusetzen\",\nYMieraus läßt sich jedoch nicht ableiten, äas die Zeit zwischen\nder Rechtskraft des Urteils und der Einleitung der fürmlichen\nVollstreckung schon als Strafvollstreckung ir Sinne des\n\n345 St6B anzusehen ist. § 358 c StVollStrö zieht nur die\n„olgerung aus $ A450. S5tFO, wonach schon die nach kintritt\nGer relativen kechtskrait erlittene Untersuchungsnaft voll\nauf äie Strafe anzurechnen ist (vgl. Schäfer in Löwe-iosenberg\n'SbEO § 450 Anm. 1 a). Es wird aus Billigkeitsgründen so angesehen, als habe der Verurteilte mit kintritt der Kechtskraft\n‚eine Strafe angetreten, oowohl die fDörmliche Strafvollstreckung zu Giesen Zeitpunkt regelmäßig noch nicht begonnen\nnat. In einer solchen fiktiven Strafverbüßung eine Strafvollstreckung i.5. des’ § 345 StGB zu sehen, widerspräche den\nGrundgedanken üjeser Strafbestimmung und dem Interesse ar\neiner klaren Abgrenzung des Tatbestandes.\n\nDer Angeklagte hat, inden er es unterließ, die Urteilsgrin\nrechtzeitig abzusetzen, und fahrlässig die Stirafakten verlegte,\ngerade xeine Strafvollstreckung bewirkt, sondern nur verursscht\ndaß der Angeklagte weiterhin - auch über die sich errechnende\nStrafzeit hinaus -— als Untersuchungsgefangener in Hatt gehalter\nwurde. Ob es anders zu beurteilen wäre, wenn Dee cemäß § 91\nAbs. 2 UVollzO in der Untersuchungshaftanstalt wie ein Stralge-Tangener behandelt worden wäre, karn dahin stehen. benn auch\ndas ist nach den Feststellungen nicht geschehen.\n\nHiernach wäre der Angeklagte allenfalls nach § 341 StGB\nstrafbar, wenn er vorsätzlich gehandelt hätte. La dies nach Ger\nFeststellungen ausscheidet, ist das Urteil aulzuheben und der\nAngeklagte freizusprechen. Gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO sind\nneben den Verfehrenskosten auch seine notwendigen Auslagen der\nStaatskasse aufzuerlegen, da die Voraussetzungen des § 2 des\nGesetzes betr. die Entschädigung LÜür unschuldig erlittene\nUntersuchungshaft bei dem Angeklagten nicht vorliegen.\n\nx\n\nDr. Geier willms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/1-str-380-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/1-str-380-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.494433+00:00"}}