{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-14_1_StR_236_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-14","aktenzeichen":"1 StR 236/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2133 008\n\n1_S+R_236/6A\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger u aus Nm, geboren am\nDe Ye\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde ua.\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1964,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert.\nBundesrichter Dr. Hübner\n‚ * Bundesrichter Fischer\n| Bundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24, Februar 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem\nKinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter\nUnzucht zwischen Männern verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.:\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.\n\nDic weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrinde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht\nzwischen Männern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\nDic Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts und\nerhebt die Sachrüge. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des § 244\nAbs. 2 und 3 StPO gerügt wird, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Unzucht\n\nmit cinem Kinde verurteilt hat, stellt es nur fest, daß\n\nder Angeklagte sein Glied aus der Hose herausnahm und zu\n\ndcm 13-jährigen Schüler Holmuth Fo sagte: \"Hast du\nschon so einen Langen gesehen?\" Es stellt weiter Test, daß\n\ner danach den Jungen aufforderte, auch seinen Geschlechtstcil\nhervorzuholen, daß der Junge gas aber nicht tat, sich vielmchr\ngegen den Angeklagten wchrte und schließlich wegliecf. Es fehlt\n\ndem angefochtenen Urteil also die Feststellung, daß\nHelmuth das Glied des ‚Angeklagten \"geflissentlich\" betrachtet hat: Nur wenn er das getan hätte, würde ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (und zwar\nnicht, wie das Landgericht UA 6 unten annimmt, ein Verleiten zur Duldung, sondern ein Verleiten zur Verübung\nunzüchtiger Handlungen) vorliegen (BGHSt 1, 168, 171;\n\n8, 1, 2 f; 15, 118, 121 £; BGH NIW 1953, 710 Nr. 16)»\n\nSah der Junge das Glied des Angeklagten aber gar nicht\n\nan oder alsbald wieder weg, nachdem er erkannt hatte,\n\nwas ihm angesonnen wurde, so liegt nur der Versuch eines\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor (RG JW 1935,\n524 Nr. 23).\n\nDie fehlende Feststellung läßt sich auch nicht dem\nZusammenhang des angefochtenen Urteils entnehmen, und\nzwar umso weniger, als nach dem späteren Verhalten des\nJungen,|der sich gewehrt hat und weggelaufen ist, die\nAnnahme nicht fernliegt, er habe das Glied des Angeklagten\nnicht geflissentlich betrachtet.\n\nf\n\nDilesor Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochterien Urteils, soweit der Angeklagte wegen Unzucht\nmit eibem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter\nUnzucr/t zwischen: Männern verurteilt ist, wenn auch die\nVerur;eilung wegen versuchter erschwerter Unzucht zwischen\nMännern für sich allein betrachtet keinen Rechtsfehler\nerkeıinen 1äßt (BGHSt 4, 323, 325; 5, 88, 90; 7, 231, 233;\nBGH Now 1957, 191 Nr. 19), ferner im Ausspruch über die\nGesimtstrafe.\n\nH\n\nÄ\nfi\nf\n}\n\nj\n\n-4-\n\n3.) Im übrigen ist die Revision unbegründet. Insbesondere\n1äßt sich ausschließen, daß die Höhe der wegen Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht\nzwischen Männern erkannten Strafe sich auf die Höhe der Strafe\nim Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung ausgewirkt hat.\n\n4.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Das Landgericht hat im Talle der Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern straferschwerend\ngewertet, daß der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist. Will es\ndiese Erwägung erneut anstellen, so wird es sich empfehlen,\nFeststellungen über Art und Höhe der Vorstrafen und über dio\nihnen zugrundeliegenden Taten zu treffen.\n\nDr. Geier Seibert Bundesrichter Dr. Hübner\nbefindet sich im Urlaub\nund ist deshalb verhindert\ndas Urteil zu unterschrei -\n\nFischer Sanders ben.\n\nGeier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/1-str-236-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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