{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-14_1_StR_219_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-14","aktenzeichen":"1 StR 219/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1. StR_219/64 2133 009\n\n[ee Te\n\nIm Nanen dcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeitor Walter S NED , ohne fosten\nWohnsitz, geboren an WE. ED ED in ci zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1964, an dor teilgenommen haben:\n\\ Senatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sandors\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dos\nLandgerichts Coburg vom 16. März 1964 wird verworfen.\n\nEr hat dio Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird dio Untersuchungshaft scit dem 17. März 1964,\nsoweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist von dor Jugendkammer wegen zweier\n(rechtlich zusammentreffender) Versucho der Unzucht mit\nKindern, sowic wegen zweior weiterer (ebenfalls rechtlich\nzusammentreffender) Versuche dieser Art als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zur Gosamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechto wurden ihm auf die Dauer von drci Jahren\naberkannt. Außerdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung\nangeordnet.\n\nDie Revision dos Angeklagten, welche die Sachboschwerdo\nerhebt, kann keinen Erfolg haben.\n\nMach den Feststollungen ist der Angeklagte (der seit\nseinem 12, Lebensjahr regelmäßig onaniert) erheblich vorbestraft: so wegen Diebstahls, Diebstahls im Rückfall und\n\nversuchten schweren Diebstahls i.R. (1953 - 1954); 1956\nwegen vorsuchter Ausspähung militärischer Geheimnisse in\nTateinheit mit schweren Diebotahl i.R. und wegen landcsverräterischer Beziehungen (Urteil des Bayer. ObIG v.\n10. Juli 1956). Anschließend beging er Zechbetrügereien.\nIm Frühjehr 1959 begann er sich vor Kindern unzüchtig\n\nzu betätigen. Im letzten dieser Fälle zog cr sich am\nRand eines Waldgeländes nackt aus, als sich ihm vier\nMädchen näherten, vor denen er vorher schon onaniert\nhatte, Er ergriff eines der flüchtenden Mädchen, führte\nces unter Drohungen in den Wald und zwang es zum NMundverkehr. Er wurdo daraufhin im Oktober 1959 zu einer\nGesamtstrafo von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt. Nach der Verbüßung dieser Strafe (9. Oktober\n1962) onanierte er in März 1963 in einem Waldgeländo bei\nNEED vor spielenden Kindern und wurdo deswegen am\n30. April 1963 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, die\ner bis zum 15. Juli 1963 verbüßte.\n\nAm 17, August 19653 begab sich der Angeklagte in den\nfrühen Nachmittagsstunden in den FB der Stadt\nCo: since öffentliche Gartenanlage, in der auch Tiero\ngehalten werden. Er traf dort mit der am 21.1.1953 ge- \\\nborenen Schülerin Evolyn WW una der am 12.7.1952 geborenen Schülerin Doris HB zusammen. Er sprach die\nihm unbekannten Kinder vor dem Bärenzwinger an und kam\nmit ihnen ins Gespräch. Beiläufig erklärte er den Kindern, \\\ndio or 11 bis 12 Jehre alt schätzte, daß er später das\nKrokodil füttern werde. Die Kinder hiolten ihn deskalb\nfür einen Tierwärter. Sig begaben sich in die Nähe des\nGewächshauses, in dem das Krokodil untergebracht ist,\n\num nach Möglichkeit beim Füttern zuschauen zu können. Dort\nsetzten sio sich auf eine Bank und warteten. Der Angcklagte kam hinzu und setzto sich neben Evelyn VB. Sr\nstreichelte dcm Mädchen über den bloßen Arm und sagte,\n\nsie habe oino schöno Haut. Dann frug or die Nädchen, oh\nsic schon cinmal geküßt hätten, Dabcoi wurde er geschlechtlich erregt.\n\nNach kurzer Zeit begab sich der Angeklagte in das\nGewächshaus und stellto sich so in die Nähe des Krokodäilbeckens, daß ihn dio Kinder sehen mußten. Als sio kancen,\nonanierte er an scinen erregten, entblößten Glied - den\n\nindern zugevandt - bis zum Samenerguß. Zu dieser Zeit\nwaren die Kinder 1 1/2 vis 2 m von ihm entfernt. Der\nAngeklagto lachto während des Onaniorens und machte die\nKinder durch Kopfbewegungen nach unten auf soine Handlungswoise aufmerksam. Diese schauten dem Treiben des\nAngeklagten kurz zu, blickton aber dann bald wieder wcg»\n\nDer Angeklagte und die Kinder verließen daraufhin\n\ngotrennt don Regen.\n\nAls die beiden Schülerinnen auf dem Weg zur elterlichen Wohnung waren, überholte sie der Angeklagte auf\nden sog. Sturms-Troppen, die zum CE und zur\nFrioähofsanlago der Stadt führen. Die Kinder gingen zum\nCE “citer und blioben in der Nähe des Hauses\nstohen, in dem Doris HB wohnt. Der Angeklagte befand sich in einiger Entfernung von den Kindern und\nricf ihnen zu, or werde sich jetzt dort oben auszichen,\nDie Mädchen erwiderten, sie wollten von ihm nichts\n\nwissen. Er entgegneto, sio könnten doch froh sein, wenn\nsio so etwas sähen, Der Angeklagto gebrauchto diese\nÄußerungen zu dem Zweck, die Kinder mit sich zu lockon,\num dann an gocigneter Stelle mit ihnen Unzucht zu treiben.\n\nDie Hädchen folgten dem Angeklagten nicht, sondern\nbageben sich in dio Wohnung HE, wo sic der Frau\nHB erichteten. Diosc erstatteto sofort Anzeige,\n\nSoweit das Landgericht in dem ersten Vorfall (im\nRB) zwei rechtlich zusammentreffende Verbrechen\nder versuchten Unzucht mit Kindorn nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB geschen hat, greift dio Revision den Schuldspruch nicht an (vgl. die Revisions-Rochtfertigung vom\n6. Mai 1964).\n\nBezüglich des zweiten Vorkommnisses (am C (mu )\nmeint die Verteidigung, es soi insoweit noch nicht zu\neinen strafbaren Verbrechensversuch, sondern nur zu einer\n\nVorbereitungshandlung gekomnen.,\n\nWann schon ein strafbarer Versuch oder erst eine\nstraflose Vorbereitungshandlung vorliegt, ist im wesentichen Sache tatrichterlicher Beurteilung (KGSt 53, 217,\n218; 59, 1). Aus Rechtsgründen kann der Auffassung der\nStrafkammor nicht entgegengetreten werden. Zueifel könnten vielleicht dann bestehen, wenn sich der Angeklagto\ngegenüber den beiden Mädchen ausschließlich auf die\nZzurufo beschränkt hätte, In solchem Fall ließe sich die\nAnsicht vertreten, daß os bei ihm nur ungehöriges und\ntörichtes Geredo war. So lag es hicr aber nicht. Der\n\nnn H\n\nAngeklagto hatto die Kinder, wie erwähnt, schon im Rosongarten zu verleiten versucht, seinen Onanieren geflissentlich zuzuschen (ähnlich wio gegenüber anderen Kindern bei\ndem Vorkommnis im April 1959, S. 5 UA). Nachdem ihm dies\nwcogen dos ablehnenden Verhaltens der Mädchen mißlungen\n\nwar, und cr sie danach auf den Sturms-Ireppen zufällig\nwieder traf, entschloß er sich, \"den gleichen Versuch noch\neinmal zu wiederholen\" (S. 11 UA), Er beabsichtigte, im\nunmittelbaren Anschluß an soino Zurufe, die Kinder erncui\nund alsbald zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu veranlaesson (S. 9, 11 UA). Die Ansprache geschah zwar diesmal\n\nin einigor Entfernung von den Mädchen, dic zudem in dor\nNähe der Wohnung Doris EB stchen gchlichen waren.\nDies stand jedoch der Annahme eines strafberen Versuchs\nnieht entgegen. In dieser Hinsicht war die Vorstellung\n\nund Willensrichtung dos Angeklagten von wesentlicher Bedoutung. Nach der Überzeugung des Tatrichters wollte dor Angeklogte die Hädchen durch seine Ankündigung und Aufforderung\nmit sich locken, um sie an dem diesmal von ihm vorgeschenen\nTatort (Frieähofsgelände) zu veranlassen, seinen beehsichtigten unzüchtigen Treiben (zumindest: dem völligen Auszichen) aufmerksam zuzuschauen. Darin durfto der Tatrichter\nschon den Anfang dor Ausführung einer Verleitung im Sinne\nder §§ 176 Abs. 1 Nr. 3,43 StGB schen (vgl. BGHSt 6, 303;\neino Entscheidung, auf die sich dio Strafkemmer ausdrücklich bezieht). Daß die Einwirkung auf die Kinder hier nicht\nbesonders nachdrücklich war, hat das Landgericht erkennt\nund bei der $Strafzumessung berücksichtigt (S. 13 UA).\n\nAuch im übrigon ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar. Was insbesondere den § 20 a Abs. 1 StGB betrifft,\nso durfte das Landgericht bei dor gegebenen besonderen\n\nSachlago dio Voraussetzungen dieser Vorschrift als orfüllt\nanschen (vgl. BGESt 16, 296 ff). Dor Angeklagte ist cin\nvöllig entwurzelter Mensch, der immer wieder Straftaten\nbegeht, einerscits um leben zu können, andererseits um geschlochtlicho Befriedigung zu finden (S. 12, 13 UA).\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gleichfalls\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist sonach als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/1-str-219-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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