{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-14_1_StR_216_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-14","aktenzeichen":"1 StR 216/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es ist in der Regel unzulässig, eine Schwurgerichtssache,\nderen Verhandlung voraussichtlich nur zwei Tage beanspruchen\nwird,. in der Weise anzuberaumen, daß an einem der letzten\nTage eines zu Ende gehenden Geschäftsjahres der Angeklagte\nnur kurzc Zeit zur Person vernommen und die Sache im übrigen\nan zwei Tagen des neuen Geschäftsjahres verhandelt wird.\n\nStGB § 239 Abs. 3\n\nDer Tod ist durch die Freiheitsentziehung auch dann verursacht, wenn ihn das Opfer unmittelbar: bei dem Versuch\n‘erleidet, sich der Freiheitsberaubung zu entziehen.","text_plain":"llachschlageverk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGve §§ 83, 86, 89; StPO §§ 229, 338 Nr. 1\n\nEs ist in der Regel unzulässig, eine Schwurgerichtssache,\nderen Verhandlung voraussichtlich nur zwei Tage beanspruchen\nwird,. in der Weise anzuberaumen, daß an einem der letzten\nTage eines zu Ende gehenden Geschäftsjahres der Angeklagte\nnur kurzc Zeit zur Person vernommen und die Sache im übrigen\nan zwei Tagen des neuen Geschäftsjahres verhandelt wird.\n\nStGB § 239 Abs. 3\n\nDer Tod ist durch die Freiheitsentziehung auch dann verursacht, wenn ihn das Opfer unmittelbar: bei dem Versuch\n‘erleidet, sich der Freiheitsberaubung zu entziehen.\n\nBGH, Urt. v. 14. Juli 1964 - 1 StR 216/64 - SchwG Darmstadt\n\n-\n\nPe ne\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Georg BED aus ICE .Kreis Be@-\nGEB, sort geboren an. ID ww;\n\nwegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n” ‘als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundeszichter Dr. Hübner\nBundssrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nDarmstadt vom 8. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— in u u re Mn ae\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge, wegen Verkehrsunfallflucht in\nTateinheit mit unterlassener Hilfeleistung und wegen Beleidigung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen\nentzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor\nAblauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch,\n\n. Io\n\nDer Vorsitzende des Schwurgerichts hatte am 16. Dezember 1963 den Termin zur Hauptverhandlung auf den 30. Dezember 1963, ferner auf 6. und 8. Januar 1964 bestimmt, Er\nhatte dazu verfügt: ö\n\n\"Den Angeklagten und seinen Verteidiger, den Nebenkläger\nund seinen Anwalt bitte ich, darauf hinzuweisen, daß am\n30.12.1963 nur die Vernehmung zur Person und keine\nBeweisaufnahme stattfindet. Die Beweisaufnahme beginnt\n\n- 3 -\n\nerst am 6.1.1964. Die Sitzung am 50.12.1963 wird daher\n\nnur etwa 1 Stunde dauern.\"\n\nZeugen und Sachverständige wurden erst auf den 6. Januar 1964\ngeladen. Demgemäß wurde verfahren. Laut Sitzungsprotokoll\nwurde der Angeklagte am 30. Dezember 1963 nur über seine\nPerson vernommen und sodann die Verhandlung vertagt auf den\n6. Januar 1964. Die Sitzung dauerte nur 25 Minuten. Am 6.\n\nund 8. Januar 1964 wurde nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses der Angeklagte zur Sache vernommen und dann die\nBeweisaufnahme durchgeführt.\n\nIn diesem Verfahren sieht die Revision mit Recht eine\nVerletzung der Bestimmungen über die Besetzung der Gerichte.\n\nDie richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts werden\nfür die einzelnen Tagungen \"vor Beginn des Geschäftsjahres\",\nalso jeweils für die im Laufe eines Geschäftsjahres anfallenden Tagungen ernannt (§ 83 GVG). Ebenso wird die\nReihenfolge, in der die Hauptgeschworenen an den Tagungen\ndes Schwurgerichts teilnehmen, \"für das ganze Geschäftsjahr\nim voraus\" durch Auslosung bestimmt (§ 86 GVG). Die ernannten richterlichen Mitglieder und die ausgelosten Hauptgceschworenen können also grundsätzlich nur in dem Geschäftsjehr tätig werden, für das ihre Ernennung oder Auslosung\ngilt. Davon macht § 89 GVG für die Geschworenen eine Ausnahnc; Erstreckt sich eine Tagung des Schwurgerichts über\nden Endtermin des Geschäftsjahres hinaus, so bleiben die\nGeschworenen, die dazu einberufen sind,. bis. zum Schluß der\nTagung zur Mitwirkung verpflichtet. Für die richterlichen\nMitglieder ist eine solche besondere Regelung entbehrlich.\nEs versteht sich von selbst, daß sie auch über das Ende des\nGeschäftsjahres hinaus zur Teilnahme an einer bereits in\njenen Geschäftsjahr begonnenen Tagung berufen sind (BGHSt 8,\n250). Das kann allerdings nur gelten, soweit die Hauptver-\n\n- 4A -\n\nhandlung in einer Sache, die während der letzten Tagung\n\ndes Schwurgerichts verhandelt werden soll, noch im alten\nGeschäftsjahr begonnen hat, Es kann nicht im Ermessen des\nSchwurgerichtsvorsitzenden liegen, eine Tagung des Schwurgerichts in der Weise in das neue Geschäftsjahr zu erstrecken,\ndaß er den Termin zur Hauptverhandlung in einer weiteren Sache\nbereits für das neue Geschäftsjahr ansetzt, selbst wenn dieser Termin sich unmittelbar an eine noch in der letzten Tagung zum Teil im alten Geschäftsjahr verhandelte Sache anschließt. Wohl aber ist § 89 GVG einschlägig und sind auch\ndie richterlichen Mitglieder zur weiteren Mitwirkung berufen, wenn eine im alten Geschäftsjahr unterbrochene Hauptverhandlung im neuen Jahr nach § 229 StPO fortgesetzt wird.\n\nDie Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache hat nun\nzwar bereits am 50. Dezember 1963 begonnen: Der Angeklagte\nwurde an diesem Tage über seine persönlichen Verhältnisse\nvernommen; das ist ein vom Gesetz vorgeschriebener (§ 243\nAbs. 2 StPO) und wesentlicher Teil (BGHSt 9, 243, 244) der\nHauptverhandlung. Er genügte aber hier nach den Umständen\nnicht, um die Teilnahme der für die letzte Tagung des\nSchwurgerichts im Geschäftsjahr 19653 berufenen Richter und\nGeschworenen an der weiteren im Jahre 1964 gegen den Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung zu rechtfertigen.\n\nZwar kann es nicht allgemein als unzulässig erachtet\nwerden, einen Hauptverhandlungstermin in einer Schmirgerichtssache so zu bestimmen, daß nach dem Umfang der\nSache die Hauptverhandlung sich voraussichtlich zum überwiegenden Teile über das Ende des Geschäftsjahres hinaus\nerstrecken muß. Das ist in umfangreichen Sachen, die eine\n‚ monatelenge Vorbereitung des Vorsitzenden und des Berichterstatters erfordern, manchmal nicht zu umgehen, wenn nicht\nein großer Arbeitsaufwand nutzlos vertan sein soll. Auch\nin Fällen, in denen cin zunächst für einen früheren Zeit-\n\n-5-\n\npunkt vorgesehener Verhandlungsbeginn wegen Erkrankung von\nBeteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, mag es gerechtfertigt sein, die Verhandlung noch\n\nan cinem der letzten Tage des zu Ende gehenden Geschäftsjahreı\nwenigstens zu beginnen. Ebenso kann es die Rücksichtnahme\n\nauf den in Haft befindlichen Angeklagten in solchem Fall\nnahelegen und rechtfertigen, die Hauptverhandlung noch für j\ndie letzte Tagung des Schwurgerichts anzuberaumen, statt sie\nin die erste Tagung des kommenden Geschäftsjahres aufzunehmen,\nKein solcher Umstand lag jedoch hier vor: Daß die Sache .\nwährend der letzten Schwrgerichtstagung des Jahres 19653 beim\nVorsitzenden einging, war für sich allein kein zureichender\nGrund, sie noch während der laufenden Tagung in der Weise zu\nverhandeln, daß im zu Endei gehenden Geschäftsjahr der Angeklagte nur noch kurze Zeit zur Person vernommen wurde. Es\nwird sogar im Gegenteil die Regel bilden, die während einer\nSchwurgerichtstagung eingehenden Sachen erst in der nächsten .\nzu verhandeln. Der Angeklagte befand sich auch nicht in Haft.\nund der Umfang der Sache ging nicht über den gewöhnlichen\n‚Rahmen einer Schwurgerichtssache hinaus, erforderte auch\nfür den Vorsitzenden und den Berichterstatter keine außergewöhnliche Vorbereitungsarbeit. Die Hauptverhandlung hätte.\noffensichtlich auch ohne die Vernehmung des Angeklagten zur .\nPerson am 30. Dezember 1963 an zwei Tagen durchgeführt werden können. Die Vernehmung des Angeklagten am 30. Dezember\n1963 bedeutete also keine erhebliche Förderung der Sache,\n\n. sondern nur einen zusätzlichen Mchraufwand an Zeit für fast\nalle Beteiligten. Dafür einen besonderen Verhandlungstag\nanzusetzen, war also sachlich nicht gerechtfertigt und\n\nkann nur den Zweck gehabt haben, die Mitwirkung der zur .\nTeilnahme an der letzten Tagung des Schwurgerichts im\n\nJahre 1963 berufenen Richter und Geschworenen an der Hauptverhandlung rechtlich zu ermöglichen, obwohl diese in fast\nallen wesentlichen Punkten erst im Jahre 1964 stattfinden\nsollte und stattgefunden hat. Ein solches Verfahren liegt\njedoch nicht im Sinnc der Gesetzesbestimmungen, insbesondere\ndes § 89 GVG.\n\n-6-\n\nDie vorschriftsmäßige Besetzung der Gerichte ist von\nbesonderer Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit auf dem\nGebiete der Gerichtsverfassung. Das kommt in der deutschen\nRechtsordnung darin zum Ausdruck, daß ein Verstoß hiergegen im Strafverfahren ein unbedingter Revisionsgrund\nist (§ 338 Nr. 1 StPO) und daß das Grunigesetz der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie schon die Weimarer Reichsverfassung und frühere deutsche Landesverfassungen das Gebot,\ndaß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe,\nzum Verfassungsgrundsatz erhoben hat (Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG). Dieser besonderen Bedeutung der vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank würde man nicht gerecht werden,\nwenn eine Besetzung gebilligt würde, die -— nur unter formalen Gesichtspunkten betrachtet - zwar dem äußeren Anschein\nnach noch gesetzmäßig wäre, in Wirklichkeit aber auf der\nmißbräuchlichen Ausnutzung von Gesetzesbestimmungen beruht,\nselbst wenn der den Termin ansetzende Richter hierbei von\ndem an sich l1öblichen Bestreben zur Beschleunigung eines\nVerfahrens geleitet war.\n\nHiernach war das Schwurgericht, das am 8. Januar 1964\nden Angeklagten verurteilte, nicht vorschriftsmäßig besetzt.\nEs hätte nicht mehr in der Besetzung der letzten Tagung\nfür das Geschäftsjahr 1963 entscheiden dürfen. § 89 @VG\ndeckt jedenfalls die Mitwirkung der für diese Tagung berufenen Geschworenen an der Hauptverhandlung gegen den\nAngeklagten nicht. Die Richter, die mitgewirkt haben, waren\nfür 1964 nicht mehr zu Mitgliedern des Schwurgerichts - für\ndie erste Tagung -— ernannt und daher ebenfalls zur Mitwirkung\nbei der Verhandlung und Entscheidung nicht mehr berufen.\n\nDas angefochtene Urteil muß hiernach in vollem Umfange aufgehoben werden, weil der unbedingte Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr. 1 StPO gegeben ist. Ob auch gegen Art. 101 Abs, 1\nSatz 2 GG verstoßen ist, braucht nicht erörtert zu werden.\n\n11.\n\nDie Sachrüge ist nur hinsichtlich der Verurteilung wegen\nBeleidigung begründet.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge hält der rechtlichen Nachprüfung stand.. Der erschwerte\nFall der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 StGB setzt\nzur äußeren Tatseite nur voraus, daß der Tod des der Freiheit\nBeraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm\nwährend derselben widerfahrenes Behandlung verursacht ist.\nDas ist nach den bisherigen Feststellungen hier der Fall.\nDaß der Angeklagte die Olga RB aus dem Wagen gestoßen\nhat, eine Nöglichkeit, die ohnehin fernliegt, hat das\nSchwurgericht \"mit hinreichender Gewißheit verneint.\" Nach\nweiteren Erörterungen hält das Schwurgericht \"für festgestellt\", daß Olga RB aus dem fahrenden Kraftwagen\nhinausgefallen ist, wobei sie mit dem Kopf voraus auf den\nharten Straßenboden gestürzt ist und sich hierdurch die\nletztlich tödlichen Hirnverletzungen zugezogen hat. Allerdings enthalten die Ausführungen einige Wendungen, die es\nfraglich erscheinen lassen könnten, ob das Gericht die /\nweitere Möglichkeit, daß Olga RB aus dem fahrenden Wagen\nhinausgesprungen sein könnte, mit Sicherheit ausgeschlossen\nhat. Diese mögliche Unsicherheit würde jedoch im Ergebnis _\nden Bestand des Urteils nicht gefährden.\n\nEs käme nämlich gar nicht entscheidend darauf an, ob\nOlga RB sclibst aus dem Wagen gesprungen oder, ohne dies\nzu wollen, hinausgefallen ist. In beiden Fällen ist ihr\nTod durch die Freiheitsberaubung verursacht worden. Der im\nLeipziger Kommentar 8. Auflage Anm. VII zu § 239 StGB\nohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, daß für den\nErschverungsgrund Verletzungen beim Fluchtversuche ausscheiden, vermag der Senat, wenigstens in solcher Allge-\n\nmeinheit, nicht zu folgen. Der Begriff der Verursachung ist\nhier kein anderer, als er allgemein für die Herbeiführung\ncincs Erfolges von der strafrechtlichen Rechtsprechung vertreten wird (Bedingungtheorie). Der Tod ist also auch dann\ndurch die Freiheitsentziehung verursacht, wenn das Opfer\nunmittelbar bei den Versuch, ihr zu entrinnen, tödliche Verletzungen erleidet. Denn ohne die Freiheitsberaubung wäre\nauch in diesem Falle. der Tod nicht eingetreten.\n\nEntgegen den Ausführungen der Revision enthält auch die\nAnnahme, daß der Angeklagte den Tod der Olga RB fahrlässig herbeigeführt habe (§ 56 StGB), keinen Rechtsfehler.\nDer Angeklagte hat das Öffnen der Wagentür so rechtzeitig\nbemerkt, daß er das Hinausfallen oder Hinausspringen der\nOlga RB Aurch sofortiges Anhailten oder durch Schließen\nder Tür oder auch durch Festhalten des Mädchens hätte verhindern können. Dazu war er nach Sachlage auch verpflichtet;\ndenn er mußte mit dem tödlichen Sturz seines Opfers aus der\ngeöffneten Tür rechnen, konnte also den tödlichen Erfolg\nseincs Verhaltens, nämlich der Weiterfahrt mit unverminderter\nGeschwindigkeit voraussehen. Im übrigen muß ein Kraftfahrer,\nder eine Person wider ihren Willen mit sich führt, von vornherein damit rechnen, daß diese den Wagen, selbst während\nder Fahrt, zu verlassen versucht und sich dabei schwere, ja\ntödliche Verletzungen zuziehen kann.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht ($. 142\nStGB) greift die Revision nicht ausdrücklich an; sie ist\nrechtsirrtumsfrei. Das gilt entgegen der Meinung des Beschverdeführers auch für die Verurteilung wegen des damit\nin Tateinheit stehenden Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 ce StGB).\n\nOb eine Hilfeleistung erforderlich war, ist nicht - rückschauend - danach zu beurteilen, ob sie Erfolg versprach,\nsondern bestimnt sich nach der Sachlage in dem Zeitpunkt,\n\nin dem jemand zur Hilfeleistung aufgerufen ist. Das war\n\nfür den Angeklagten der Zeitpunkt des Unglücksfalls. Olga\nREED var aus cinem schnell fahrenden Kraftwagen gestürzt; -\ndaß sie sich dabei verletzt hatte, war offensichtlich. Sie\nbedurfte daher der sofortigen Hilfe. Daß sie nach zwei _\nTagen starb, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, und\ndaß dics wahrscheinlich auch dann der Fall gewesen wäre,\nwenn der Angeklagte sofort für Hilfe gesorgt hätte, ist ohne\nBedeutung. Denn für den Tatbestand. des § 330 c StGB kommt\nes nicht darauf an, ob die Hilfe letztlich von Erfolg begleitotb ist. Nur cinem Toten kann keine Hilfe mehr. geleistet werden (BCHSt 1, 266, 269; 16, 200, 2035 17, 166,\n169; Urteil des Senats vom 14.5.1963 - 1 StR 138/63). |\n\nDie Hilfcleistungspflicht des Angeklagten entfiel nicht\ndeshalb, weil anschließend andere Personen an die Unfallstelle kamen und Hilfe leisteten. Als der Angeklagte weiterfuhr, standen solche Personen noch nicht bereit. Die Pflicht\nzur Hilfcleistung entfällt nur dann, wenn die unbedingte\nGewähr dafür besteht, daß andere Personen alsbald in der\nerforderlichen Weise helfen werden (BGH VRS 10, 220 und 45\n191; Urteil des Senats vom 21.5.1963 - 1 StR 93/63). Das!\nwar hier nicht der Fall.-\n\nEntgegen der vom Vertreter der Bundesanwaltschaft in der\nVerhandlung geäußerten Rechtsauffassung entfällt die Anwendung deo § 330 e StGB auch nicht deshalb, weil das\nSchwurgericht die Möglichkeit nicht als sicher ausgeschlossen betrachtet habe, daß der Angeklagte den Tod des Opfers\nvorsätzlich herbeigeführt habe. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind nach Meinung des Senats vielmehr\ndahin zu verstehen, daß das Schwurgericht einen solchen Geschehensablauf nicht als mögliche Fallgestaltung angesehen\nhat. Deshalb braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die\nVerurteilung aus § 330 c StGB auf Grund. wahldeutiger Tat-\n\n- 10 -\n\nsachenfeststellung nicht auch dann geboten wäre, wenn die\nvorsätzliche Tötung des Opfers nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern nur möglich wäre.\n\nDaß der Angeklagte vorsätzlich handelte, ergibt sich\nunmittelbar aus den Feststellungen: Er merkte alsbald,\ndaß seine Mitfahrerin aus dem Wagen verschwunden war\n(S. 6 UA) also hinausgestürzt oder hinausgesprungen sein\nmußte und er war sich der möglichen schweren Folgen bewußt\n(S. 14 UA). Er wußte nicht, daß andere Menschen sich anschließend um die Verletzte bemühen würden (S. 16 UA).\nEr kannte also alle Umstände, die seine Pflicht zur Hilfeleistung begründeten.\n\nDa die Straftat mit der Weiterfahrt des Angeklagten trotz\nKenntnis vom Unfall vollendet war, ist seine spätere Rückkehr\nals \"Unbeteiligter\" und seine Mitwirkung bei der Herbeischaffung von Hilfe für seine Strafbarkeit ohne Bedeutung\n(BGHST 14, 213). |\n\n3.) Der Angeklagte hat nach dem Unfall in Bezug auf Olga\nRED zezcenüber anderen geäußert, ein Arbeitskollege habe\ndas Nädchen eingeladen, um mit ihr eine Nacht in Mes\nzu verbringen. Das Mädchen habe 4o DM dafür verlangt, die\njener nicht habe zahlen wollen. Das Nädchen habe dann gesagt, sie sci damit nicht einverstanden und steige. lieber\naus. Das Schwurgericht hat darin eine Beleidigung auch des\nVaters der Olga N ) gesehen und den Angeklagten hierwegen\nverurteilt. Es ist der Meinung, daß der Angeklagte durch\nseinc unwahrc Behauptung \"die Familienehre der Verletzten.\nund denit zugleich ihres ‚Vaters, der Strafantrag gestellt\nhat\", vorsätzlich verletzt.habe.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung nicht.\nDer Bundesgerichtshof hat bisher der \"Pamilienehre!\" einen\nstrafrechtlichen Schutz nicht zuerkannt (siehe BGH JZ 1951,\n\n- 11 -\n\n531). Ob dem heute noch zu folgen ist, braucht der Senat\nnicht zu entscheiden. Ganz abgesehen von der Verletzung der\n\"Familienehre\" könnte ein Vater, der seine noch in seiner\nFamilic lebende erwachsene Tochter sittenstreng erzogen\n\nhat und weiterhin an ihrem Leben Anteil nimmt, in seiner\nEhre getroffen sein, wenn jemand dieser Tochter nachsagte,\ndaß sie sich als Dirne betätige. Ausreichende Feststellungen\nin dieser Richtung hat das Schwurgericht aber nicht getroffen.\n\nVor allem fehlt es an Feststellungen zum inneren Tatbestand. Der Angeklagte kannte Olga Re nur vom Sehen.\nEr wußte also möglicherweise über ihre Familienverhältnisse\nüberhaupt nicht Bescheid. Die Annahme einer auch gegen den\nVater: gerichteten verleumderischen Beleidigung — es käne\nhier § 187 und nicht § 1§ 5 StGB in Betracht - würde er-.\nfordern, daß der Angeklagte die Umstände gekannt hat, die\nseine unwahre Behauptung auch als Ehrverletzung gegenüber\ndem Vater erscheinen lassen, Das wird in der neuen Hauptverhandlung zu erörtern sein, sofern nicht nach § 154 StPO\nverfahren wird. Auch in diesem Falle würde es kein Rechtsfehler sein; die niedrige und gemeine Gesinnung des Angeklagten gegenüber seinem Opfer, die sich in seinen Worten\nverrät, bei der Strafzumessung im übrigen zu berücksichtigen.\n\n—\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird ferner zu prüfen\nsein, ob die Strafe vom 9.8.1963 in die Gesamtstrafe ein-\n\nzubeziehen ist (siehe S. 3 UA).\n\nDr.Geier : Seibert Bundesrichter Dr.Hübner\nbefindet sich im Urlaub\na und ist deshalb veru hindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nDr.Geier\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/1-str-216-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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