{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-14_1_StR_145_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-14","aktenzeichen":"1 StR 145/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2133 011\n\nDe mare um au mer\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kosselschmied Ernst mE zus\nDEE, dort schoren zu. REED\n\n- Sachbezceichnung: HB u.a. -\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sceibert\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1963 wird\nvervorfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Beihilfe im Rückfall (BGHSt 6, 21?, 214} zum\nschvercn Dicbstahl.\n\nDie Revision erhebt insoweit bloß die allgemeine\nSachrüge. Dice Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch keinen Rechtsfcehler.\n\nil. Betrug im Rückfall in Tateinheit mit Amtsanmaßung.\n\nDer Beschwerdeführer gab sich gegenüber seinem\nOpfer, cincm Straßenpassamten, als Kriminalbeamter aus,\nindem er ein Abzeichen unter\" seinem Mantelaufschlag vorwies. Er forderte den Mann auf, ihm zur Aufklärung eines\nangeblich gegen ihn erhobenen Diebstahlsverdachts zu folgen. Unterwegs verlangte er von ihm die Geldbörse, erhielt\nsic ausgchändigt, schüttelte den Geprellten ab und verschvand.\n\nDieser Sachverhalt steht dem Tatbestand des Betruges näher als dem Dicbstahl, wie ihn dic Rechtsprechung\ndann angenommen hat, wenn der Täter das Schuldbevußtscin\n\noder dic jugendliche Unerfahrenheit eines andern dazu\nausnutzt, ihm die begehrte Sache unter Vortäuschen ihrer\nBeschlagnahme zu entwinden (BGH NJW 1952, 796 Nr. 26\n\nund NJW 1953, 73 Nr. 175 BGH GA 1960, 277; BGHZ 5, 365).\nDenn während sich bei solcher Fallgestaltung das Opfer\n\nnur vermeintlich drohendem staatlichen Zwange beugt, steht\nhier die Freiwilligkeit seines Entschlusses nicht in Frage:\nDer Mann war schuldlos und hatte von der grundlosen Verdächtigung nichts zu befürchten. Nicht eben intelligent,\nließ er sich jedoch in seiner Verblüffung durch den Trick\nGes Angeklagten über dessen Amt täuschen und allein dadurch\nbewegen, ihm die Geldbörse auszuhändigen. Daher ist an der\nrechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts nach den 8§ 263,\n264, 132, 73 StGB nichts auszusetzen. Die Revision erhebt\ninsoweit nur Angriffe auf die Bevreiswürdigung des Tatrichters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).\n\nIII. Strafausspruch.\n\nu.\n\n“\n\nDie Anrechnung der Untersuchungshaft \"in erster Linic\nauf die Geldstrafe, im übrigen auf die Freiheitsstrafe\"\n1äßt zwar die Frage offen, wicviel Tage der mehrmonatigen\nUntersuchungshaft auf die Geldstrafe von 60 DM angerechnet\nsind; denn an sich bleibt die Ersatzfreiheitsstrafe bei\nder Anrechnung von Untersuchungshaft außer Betracht\n(BEHSt 10, 235, 237). Die Lücke karin indes durch Ausle-\n‚gung geschlossen und für diese wiederum die Ersatzfreiheitsstrafe herangezogen werden. Da diese drei Tage Zuchthaus\nbeträgt, versteht der Scnat das Urteil dahin, daß die Geldstrafe durch drei Tage der Untersuchungshaft erledigt und\ndiese im übrigen auf die Gesamtstrafe von zwei Jahren\nZuchthaus angerechnet ist.\n\nSonst wcist der Strafausspruch keinen Rechtsfcehler\n\nauf,\nIV. Kostenentscheidung.\n\nLetztlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer cs gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt\nhat, der Staatskasse dic notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzucrlegen, soweit er freigesprochen worden ist\n(BGIISt 14, 136). Zwar wäre es fehlerhaft, wenn das Landgericht,\nwie cs nach dem Schlußsatz der Urteilsgründe scheincon könnte, für seine Entscheidung hätte genügen lassen, daß gegen\nden Angeklägten ein Tatverdacht bestehen bleibt; denn das\nist gerade die Voraussetzung für die Anwendung des § 467\nAbs. 2 Satz 1 StPO (BGHSt Urt. vom 2. Juni 1959 - 1 StR\n169/59 -) und daher für sich allein kein Grund, die Auslagenerstattung abzulchnen, Nach dem Urteilszusammenhang\nwill die Strafkammer aber augenscheinlich so verstanden sc'!'n,\ndaß es bei dem starken Tatverdacht, den der festgestellte\nSachverhalt gegen den Angeklagten begründet, unangemessen\nwärc, scine notwendigen Auslagen der Staatskasse zu über-\n\nbürden. Gegen diese Erwägung läßt sich nichts\n\nDr, Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders\n\neinwenden.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/1-str-145-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/1-str-145-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.409426+00:00"}}