{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-07_1_StR_180_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-07","aktenzeichen":"1 StR 180/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3133 012\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gottfried M EB aus Mi. Zeboren\nom 0. ED ED in CE, Kr>- Damm.\n\nwegen falscher Versicherung an Eides Statt u.a.\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juli 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr, Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WB bei dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 31, Oktober\n1963 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\ndem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von allen in\n\n' diasem Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigcsprochen. Dice Revision der Staatsanwaltschaft greift mit\nder Sachrüge die Freisprüche von den Anklagepunkten der\nAbgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und der\nVollstreckungsvereitelung nach § 2§ 8 StGB an. Nur zum\nersten Punkt hat der Generalbundesanwalt die Revision vertreten. Sie hat keinen Erfolg,\n\nI. Daß das Landgericht die Möglichkeit einer fahrlässigen Tatbegehung (§ 163 StGB) nicht geprüft hat, ist\nunschädlich, weil es bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts schon am äußeren Tatbestand des § 156 .StGB fchlt.\n\nDer Angeklagte durfte, wie das Landgericht (5. 41,\n42 UA) zutreffend dargelegt hat, sein an die Bewohner des\nSchlosses So gerichtetes Telegrann als fristlose Kündigung gegenüber seinen damaligen Mitarbeitern Dr. Ti»\nund SB dcuten und bezeichnen. Es ist zu seinen Gunsten\n\nweiterhin davon auszugehen, daß in dem Telegramm eine\nÜbertretung des Rauchverbots und politische Tätigkeit\nausdrücklich als die Verstöße gegen die Hausordnung angcführt waren, die ihm zu diesem Schritt Veranlassung\n\ngaben (S. 35 UA). Er erwähnte also in seiner eidesstattlichen Versicherung unwiderlegt einen Vorgang, der sich\nwirklich zugetragen hatte, und zwar in beiläufiger Form er-.\nsichtlich zu dem Zweck, den Ursprung der zwischen ihm und\nscinen früheren Mitarbeitern aufgetretenen Spannungen zu\nkennzeichnen. Unter dicsen Umständen durfte die Nichterwähnung des sog. Stillhalteabkommens, zu dem es im Zuge\nder nachfolgenden Auseinandersetzungen kam und das das\n\ncingetretene Zerwürfnis nicht beseitigte, nicht als das\nVerschweigen einer Tatsache gewertüt werden, die für die\nabgegebene Erklärung von wesentlicher Bedeutung war und\nihren Sinn grundlegend veränderte. Nur in einem solchen\nFalle könnte der (äußere) Tatbestand des § 156 StGB gegceben sein (RGSt 63, 232; 77, 366, 368; BGH IM StGB § 156\nNr. 11).\n\nII. Im Falle des Freispruchs vom Vorwurf der Vollstreckungsvereitelung nach § 2§ 8 StGB kann der Senat der\nAuffassung der Staatsanwaltschaft nicht folgen, daß das\nBestehen der Forderung, deren Befriedigung die Zwangsvollstreckung dienen soll, nicht Tatbestandsmerkmal, sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit sei (vergl.\n\nLK 8. Aufl. StGB § 288 Anm. 10 a). -\n\nÜberdies fehlte es auch hier bereits am äußeren\nTatbestand und zwar allein schon deshalb, weil in Ermangelung\ngegenteiliger Feststellungen, für die im übrigen nicht der\nmindeste Anhalt erkennbar ist, davon ausgegangen werden\n\nmuß, daß für die veräußerten Grundstücke der Bruderschaft\nein angemessener Kaufpreis gezahlt und der Erlös zur Tilgung fälliger Verbindlichkeiten der Bruderschaft verwandt\nwurde. Es ist nicht der Sinn der Strafvorschrift des § 2§ 8 StGB, den Vollstreckungsschuldner an der normalen Abvicklung seiner Geschäfte zu hindern (vergl. RGSt 66, 130,\n132; 71, 227, 230; BGH NMdW 1953, 1152 Nr. 15). Der § 2§ 8 StGB will vielmehr böswillige Schuldner treffen (RGSt 61,\n407, 408).\n\nHiernach brauchte auf die Frage, ob § 2§ 8 StGB\nüberhaupt auf den Fall anvendbar ist, daß das Organ einer\njuristischen Person eine Vollstreckung in deren Vermögen\nvereitelt (vergl. dazu RGSt 16, 121, 124; andererseits\nSchönke/Schröder 11. Aufl. § 2§ 8 StGB Anm, IV) nicht mchr\ncingegangen zu werden.\n\nIII. Es erschien dem Senat angemessen, den Angeklagten von den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen des\nRevisionsrechtszuges freizustellen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\nSeibert wWillms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/1-str-180-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/1-str-180-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.157451+00:00"}}