{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-07_1_StR_174_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-07","aktenzeichen":"1 StR 174/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Einen Vorteil i.S. des § 332 StGB nimmt auch der Beamte\nan, der ihn aus dem Erlös eines Betrugs erhält, bci dem\n\ner durch einc amtspflichtwidrige Handlung mitgewirkt hat\n(Yeiterführung von EGHSt 1, 182).\n\nEGH, Urt. v. 7. Juli 1964 - 1 StR 174/64 - IG Frankenthal","text_plain":"Nachschlagewerk Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 352\n\nEinen Vorteil i.S. des § 332 StGB nimmt auch der Beamte\nan, der ihn aus dem Erlös eines Betrugs erhält, bci dem\n\ner durch einc amtspflichtwidrige Handlung mitgewirkt hat\n(Yeiterführung von EGHSt 1, 182).\n\nEGH, Urt. v. 7. Juli 1964 - 1 StR 174/64 - IG Frankenthal\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenicur Otto 5 ED zu: 2: CH,\ndort geboren am 9. EEEED WW;\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juli 1964, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in dcr Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal vom 14, Oktober 19653 wird\nvervorfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—\n\nDer Angeklagte beging im Dienste eines Finanzbauamts\nUnregelmäßigkeiten hauptsächlich bei der Abnahme von Bauarbeiten für die damalige französische Besatzungsmacht. Ein\nAngestellter der französischen Baubehörde verleitcte ihn,\nUnternehmerrechnungeni über Leistungen als sachlich richtig\nzu bescheinigen, die, sei es in Finzelposten nicht ausgeführt, sci es Überhaupt erdacht waren. Aus dem so von den\nUnternehmern erzielten Übererlös, den er einstrich, belohnte er den Angeklagten mit Geldbeträgen (Fall CB una\nv>VCB). Die an solchen Machenschaften gleichfalls\nbeteiligte Firma NiD : DEE übergab dem Beschwerdeführer unmittelbar Geldgeschenke aus den Überzahlungen.\n\nI. Aufgrund diescs Sachverhalts hat die Strafkammer\nden Angeklagten mit Recht wegen schwerer Bestechlichkceit\nin zwei (fortgesetzten) Fällen verurtcilt. Freilich hatte\ner sich außerdem der Teilnahme an dem Betrug schuldig gcmacht, den dic Unternchmer gegenüber dem Staat begingen,\nals sie sich die vorgetäuschten Leistungen bezahlen ließen.\n\nIndessen wird dadurch dic Bestrafung des Beschwerdeführers\nwegen Verbrechens nach § 332 StGB - entgegen dem Vortrag\nder Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat - nicht\nausgeschlossen. Denn jenes Vergehen ist t$&uinheitlich nit\nder Bestechlichkceit begangen; nur weil es, anders als diese, inzwischen verjährt ist, hat sceinetwegen der Angeklagte\nnicht cbenfalls schuldig gesprochen werden können (BGH Urt.\nvom 26. April 1956 - 3 StR 86/56 - bei Dallinger MDR 1956,\n526 zu § 67 StGB).\n\nAllerdings genügt es nicht für die Boestechungstatbestände, wenn der Beamte sich den Vorteil durch die pflichtwidrige Handlung erst selbst verschaffen soll oder verschafft hat (BGHSt 1, 182); denn einen solchen Vortcil bcgchrt und erhält er nicht, wie das die §§ 331 £f StGE voraussetzen, von anderer Seite als Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit (BGHSt 15, 217, 222; 15, 352, 355). Dieser Gedanke war schon früh in der Rechtsprechung des HReichsgerichts aufgekommen (RGSt 4, 421, 425 f) und dort vor allen\nzu § 49 a Abs. 3 StGB a.F, entwickelt worden. Nach dieser\nfrüheren Vorschrift bestand nämlich cine dem § 333 StGB\nShnliche Rechtslage insofern, als das mündliche Auffordern\noder Erbieten, ein Verbrechen zu begehen oder an ihm teilzunehmen, und seine Annahme dann strafbar war, \"wenn die Aufforderung oder das Erbieten an die Gewührung von Vorteilen\nirgendwelcher Art geknüpft worden ist\". Für dieses Tatbestandsmerkmal ließ es das Reichsgericht nicht genügen, wenn\nder Vorteil allein in dem durch die Verübung des Verbrechens\nzu erziclenden Gewinn oder in cinem Anteil an diesem bestehen sollte (RGSt 22, 94; 32, 267; 53, 289; 61, 269;\n\nRG HRR 1931, 1192 und 1938, 258); dabei galt es gleich, ob\n\nder Aufgeforderte (sich Erbietende) als Mittäter oder als\nGehilfe an dem Verbrechen teilnehmen solite (RGSt 56, 362;\nRG Recht 1922, Nr. 501). Offenbar an diese, für dic Bestechungstatbestände ähnlich lautende Rechtsprechung (RGSt 4,\n421; RG ZRpflBay 1927, 60) knüpft die Verteidigung mit\n\ndem Einwand an, der Angeklagte habe darum, weil cr den Bestechungslohn erst durch dienstpflichtvidriges Mitvirken an\nden Betrügereien der Unternehmer und des Angestellten der\nfranzösischen Behörde, aus dem Betrugserlös, erlangt hat,\nsich allcin eines Betrugsvergehens schuldig gemacht. Der\nEinwand führt jedoch nicht zum Ziel, Schon in der anfünglich freilich nicht einheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts *) bestanä schließlich Klarheit darüber, daß ein\nmit der Verbrechensverübung oier der pflichtwidrigen Amtshandlung verbundener Nutzen nur dann nicht als Vortcil im\nSinne des § 49 a Abs. 3 a.F. StGB und der §§ 351 ff StGB\nzählt, wenn er den Beteiligten des Verbrechens oder der\nPflichtwidrigkeit als unmittelbare Frucht, von selbst und\nohne weiteres Zutun, zufällt (RGSt 66, 392; 58, 92 zu § 49 a\na.F. StGB; RG ZRpflBay 1927, 60 zu § 5332 StGB). Diese\nRechtsanschauung hat der Bundesgerichtshof übernommen (BGHSt\n182, 183; 16, 37, 39; BGH Urt. vom 8. Juli 1954 - 4 StR\n441/53 -, S. 60, und vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 315/55 -,\ninsoweit BGHSt 8, 214 nicht abgedruckt). Der Scnat sctzt\ndiese Rechtsprechung fort, auch aus folgenden brwägungen:\n\nDie Rechtslage nach dem früheren § 49 a Abs. 3 StGB\nist mit den Bestechungstatbeständen nicht schlechthin verglceichbar. Sic unterscheidet sich sogar nicht unwesentlich\n\nnmel jun. Or Amereinn ine. Büe-dmn An en mern mL wrn- mruimtiennnhhe gramm\n\n%: zu dem früheren § 49 a Abs. 3 StGB - Lohn für Abtreibungs-\n\nhilfe -: RGSt 28, 25; RG DStrRZ2 1915, 555; RG JW 1955;\n2919 Nr. 16; RG HRR 1937, 1200; Brandstifterlohn uuu der\nVersicherungssumme: einerseits RG Recht 1912 ir, 830,\nandererscits RGSt 66, 392; zu § 335 StGB cinerscits\n\nRGSt 22, 94 - Anstiltung zum Diebstahl - andererscits\nRGSt 55, 181 — Anstiftung zur Amtsunterschlagung -\n\nvon ihr. Im früheren § 49 a StGB hatte das Gewähren von\nVorteilen nach Abs. 3 - worunter die Rechtsprechung auch\ndas Inaussichtstellen eines Vorteils verstand (RGSt 28,\n\n23 und ständig) - die Bedeutung, das bloß mündliche Auffordern oder Erbieten zum Verbrechen als ernstlich und\ndaher in gleicher Wcise strafwürdig zu kennzeichnen wie dic\nschriftliche Aufforderung oder das schriftliche Anerbiceten,\ndie sich beide nach der jener Vorschrift zugrundeliegenden\nAuffassung schon allein durch ihre Schriftlichkeit als\nernst gemeint auswiesen (RGSt 6, 67, 68; 10, 3), Line\nsolche Wirkung konnte der bloß in dem beabsichtigten Verbrechen selbst beschlossene Nutzen freilich nicht üben. In\nden Strafivorschriften über die Bestechung hat das Gewähren\ncines Yortceils jedoch keine gleiche oder ähnliche Funktion;\nacnn hier wird zwischen schriftlichem und bloß münd-\n\nlichem Fordern, Ancrbieten oder Versprechen nicht unterschieden. Daher steht dieser Gesichtspunkt nicht im Wege,\nim Sinne der §§ 331 ff StGB als Vorteil auch einen solchen\nNutzen anzuschen, der dem Beamten erst dadurch zufallen\nsoll, daß er sich durch eine pflichtwidrige Handlung an cine\ngevinnversprechenden Straftat betciligt. Das um so weniger,\nals zum Unterschied von § 49 a Abs, 3 a.F. StGB in den\nBestechungsvorschriften nicht in Frage steht, ob ein aus\neiner Straftat, sondern ob cin aus der Pflichtwidrigkeit\ndcs Beamten erhoffter Gewinn für den Tatbestand bedeutsam\nist; nicht jede pflichtwidrige Amtshandlung ist ja schon\nstrafbar. Es bekräftigt den hier vertretenen Standpunkt,\ndaß - anders als in § 49 a Abs. 3 a.F. StGB - nicht allein\ndas Anbieten, Versprechen und Gewähren von Vorteilen für\nzukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten, sondern auch das\nFordern, Sichversprechenlassen und Annchnen eines Vorteils\n\nnrE]\n\nfür cine bereits begangene Pllichtwidriskeit den Tatbestand\n\nerfüllt, Schlechterdings ist nämlich nicht einzusehen,\nwelchen Unterschicd es für die Anvendung der Bestechlichkeitstatbestände (§§ 331, 332, 334 Abs. 1 StGB) begrinden\nsolltc, ob der Beamte sich für cine pflichtwidrige Handlung,\ndurch dic er das strafbare Vorhaben anderer ermöglicht hst,\nmit ursprünglich chrlichem Geld oder mit dem strafbar crvorbenem und daher schon in der Hand des Gebenden anrüchigenm\nGut entlohnen läßt. Für ihn ist seine Lage in dem einen wie\nin dem andern Fall vortcilhaft verändert, günstiger gcestaltet, Nicht anders liegt cs, wenn sich der Beemte durch\ndic Aussicht, Am Gewinn einer geplanten strafbaren Handlung\nteilzuhaben, dazu bestimmen läßt, an der Straftat durch\npflichtwidriges Handeln im Amte mitzuwirken, Vielmehr muß\ncs dann erst recht so angeschen werden; denn der Beamte,\nder sich anheischig macht oder willfährig zeigt, für cin\nEntgelt seinen Amtspflichten entgegenzuhandeln und dadurch\nstrafbarem Tun anderer Vorschub zu leisten, begeht schwcereres\nUnrecht, als wenn er für eine Pflichtwidrigkeit, die anderen zu unlautcrem Gewinn verholfen hat, von diesen erst\nnachträglich cine Belohnung annimmt. Vollends müßte es be- .\nfremden, sollte der Beamte der Strafe des § 332 StGB gerade\ndarum entgehen, weil er den Pflichten seines Amtes mit den\nVorbedacht zuwiderhandelt, dadurch weiterem strafbaren ÜWun\nanderer den Boden zu berciten und davon auch selbst NWutscn\nzu zichen, während er diese Strafe zweifelsfrei verwirkt,\nwenn er sich dic Amtspflichtverletzung entgelten läßt, ohne\nzu wissen, daß sic anderen dazu diente, ein strafbarcs Vorhaben zu verwirklichen, und daß sein Lohn aus diesem straftaren Erwerbce stammt. Unannchmbar wäre auch dic Folge, daß\n- wäre etwa die amtspflichtwidrige Mitwirkung des Beamten\nen der anderen Straftat nur als Vergehen strafbar - der\n\nVergehenstatbestand den Verbrechenstatbestand des § 332\nStGB verdrängen und die sonst aus dieser Vorschrift vcorwirkte strengere Strafe abgelten würde. Gerede darauf läuft\ndcr Einwand der Verteidigung hinaus»\n\nHiernach steht außer Frage, daß dem Angeklagten RBestechungsvorteile zugeflossen sind; denn aus sich selbst\nbrachte ihm scine pflichtwidrige Handlungsweise keinen Gcwinn. Erst das betrügscrische Verhalten der Bauunternchner\ngestaltete sie fruchtbringend; erst von ihnen und dem Angestellten der französischen Baubehörde empfing er seinen\nLohn; er fiel ihm nicht unmittelbar durch die pflichtwidriivc\nHandlung zu.\n\nII, Fchl geht auch dic Beanstandung der schriftlichen\nRevisionsbegründung, das Landgericht habe nicht dic \"naheliegende\" Möglichkeit erörtert, daß er sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt geworden sei, da\ner nur nach den Wünschen eincs Vertreters der französischen\nBesatzungsmacht gehandelt habc. Der bloße Umstand, daß cn\nzwecklos war, sich bei der Vergabe von Aufträgen französischen Wünschen nach der Berücksichtigung bestimmter Unternchmer entgegenzustellen, legt nicht den Gedanken nahe, der\nAngcklagte könne irrig des Glaubens gewesen sein, irgendein\nAngestellter der damaligen Besatzungsstreitkräfte habe die\nMacht, von klaren strafrechtlichen Verboten zu befreien.\n\nDas um so weniger, als der Angcklagte erkannt hattc, daß\n\nder französische Angestellte betrügerishin dic eigene Toschza\nwirtschaftete. Ebenso fern liegt die Annahme, der Beschverdeführer könne gemeint haben, unter dem Gesichtspunkt der\nRestechlichkeit sei der Vorteilsempfeng nur von Nichtbeenten\n\nverboten, nicht auch der von anderen, ebenfalls bestochexen\nStaatsbeodiensteten.\n\nEntgegen der Meinung der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Rechtsprechung ferner außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts stets auch die Gleichartigkeit der Begehungsweise als Merkmal der fortgesctzten\nTat angeschen. Schr wohl können mehrere Verstöße selbst\ngegen dasselbe Strafgesctz, wenn sie in verschicdencr \\Veisc\nausgeführt sind, als mehrerc selbständige Handlungen ange-\n. schen werden (vgl. dic Rechtsprechungsnachweise bei Schönke/\nSchröder 11. Aufl. vor § 73 RN 22). Daher ist nichts daran\nauszusetzen, daß die Strafkammer nicht alle Bestechungsfälle zu einer einzigen Tortgesetzten Tat zusamnmengcschl.ossen hat. Übrigens schließt auch der zeitliche Abstand der\nbeiden - in sich fortgesctzten - Bestechungstaten es aus,\ndaß der Angeklagte die zweite schon ins Auge gefaßt hattc,\nals er sich die erste vorsetzte. |\n\nAllcin der folgende von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend gerügtc Rechtsfehler\nverhilft ihr zu einem geringfügigen Teilerlolg: Das Landgericht hat nicht festgestellt, sondern bloß zu Gunsten\ndes Angeklagten angenommen, daß er in den Einzelfällen\nCE una ve Va (A II 1 und 2 der Urteilsgründe) mit\neinheitlichem Gesamtvorsatz gehandelt habe. Es durfte daher dic Verjährung nicht zu seinen Ungunsten erst nit der\nBeendigung der letzten Teilhandlung beginnen lassen, sondern mußte dic Frage der Verjährung, ebenfalls zu seinen\nGunsten, für jede Einzelhandlung prüfen. Eine solche Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Strafverfolgung ver-\n\njährt ist, sowcit der beschverdelührer vinen\n4 1952 gezahlten Beste\n\nsic Verjährung ist gegen ihn erst durch äcnh\n\nbeschluß vom 24, April 1962 unierbrochen worden, und ce\n\nchungsgel&\n\nist nicht festgestellt, daß er seinen Anteil ar dem Iostechungslohn erst nach diesem Stichtag erhielt [RGH3+ 13,\n274%, Diesc Einzelhandlung nimmt der Senat daher von dem\nSchuläspruch aus.\n\nDagegen kommt entgegen den mündlichen Ausführungen\nder Verteidigung dic Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\n1954 nicht in Betracht; denn nach den Feststellungen des\nTatrichters hat der Angeklagte aus skrupelloser- Gewinnsucht\ngchandelt (§ 9 Abs. 2 StFG 1954;.\n\nDie Änderung des Schuldumfangs ist - selbst wenn\nman das Verhältnis des Bestechungsgelds vom 10. April 1952\n(800 DM) zu der gesamten in diesem Fall an den französische:\nAngestellten gezahlten Bestechungssumme (47 545 DM. auf\nden Anteil des Beschwerdeführers überträgt - so geringfügig, daß davon weder der Strafausspruch noch die Verfallerklärung berührt wird. Daher ist die Revision zu ver-\n\nwerfen.\nSeibert Willms Hübner\n\nMai : Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/1-str-174-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/1-str-174-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.133097+00:00"}}