{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-07-01_1_StR_528_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-01","aktenzeichen":"1 StR 528/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_528/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Arbeiter Nikolai > En aus NEE »\ngschoren om 925 in VAaSSR,\n\n2, den Automechaniker Michael\n\nA aus\nN. scvoren an > 925 er 79 | VASSR,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nin\nan\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nder Sitzung vom 2, Februar 1965,\nder teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundcsrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\n. Bundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten A zecen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n1. Juli 1964 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.,.\n\nIhm wird dic Untersuchungshaft seit dem 2, Jvli 1964,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nAuf die Revision des Angeklagten FPow wird das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\nihn betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf\n\nGründe;\n\nDie beiden Angeklagten, wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls zu Zuchthausstrafen verurteilt, machen\nmit ihren Revisionen Verfahrensverstöße und die Verletzung\ndes sachlichen Rechts geltend. Eilwiringst mit einer\nVerfahrensrüge durch; As Rechtsmittel ist unbegründet,\n\n1. Den Angeklagten Pi nat das Landgericht auch\ndeshalb der Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl für\nüberführt angesehen, weil er Anfang Juni 1960 dem Pfarrer\nRBB } o00 DM in ciner Summe zur Verwahrung gegeben hat.\nDiese im Urteil ausdrücklich als wichtig bezeichnete Tatsache (UA 58) hat die Strafkammer unter anderem auf Grund\nder Aussage des Polizeihauptwachtmeisters \"a festgestellt, die sie im Urteil als beschworen gewertet hat\n(UA 53), obwohl die Bekundung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht eidlich bekräftigt war (Band 2 Bl. 252 d.A.).\nHierin liegt, wie die Revision mit Recht beanstandet, ein\nVerfahrensfehler, und zwar eine Verletzung des § 261 StPO\n(BGH bei Dallinger MDR 1955, 394, 397). Das Urteil kann\nauf ihr beruhen und muß deshalb aufgehoben werden, soweit\n\nes diesen Beschwerdeführer betrifft.\n\n2. Für die Verurteilung des Angeklagten Aus hingegen ist dieser Verfahrensfehler ebenso wie die gegen\n8§ 59 StPO verstoßende Nichtvereidigung des Polizeibeanten\nbedeutungslos. Daß Pole Anfang Juni 1960 dem Geistlichen Bojan 4 0ooo DM in einer Summe übergeben hat, hat\nzum Nachweis der Schuld As nicht beigetragen; ihn\nhat das Landgericht auf Grund anderer Bevreisanzeichen, vornchmlich durch den Handballenabdruck am Tatort für überführt erachtet (UA 38). Die Behauptung der Revision, diese Tatortspur und der Vergleichsabdruck seien nicht zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, trifft\nnicht zu. Nach der Sitzungsniederschrift sind diese Überführungsmittel während der Vernehmung des Kriminalober-\n\n- 4 -\n\nmeisters TB -sichtigt und dabei von diesem Sachverständigen erläutert worden (Band 2 Bl. 256/57 d.A.):\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch gegenüber diesem Angeklagten.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-01/1-str-528-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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