{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-30_1_StR_235_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-30","aktenzeichen":"1 StR 235/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 235/64 2108 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Kaufmann Emil H ED zus (EEE\ngeboren am EEE 19:5 in re, zur Zeit in Haft,\n\nwegen ausbeuterischer Zuhälterei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ra\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n27. Februar 1964 wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung über die Bildung\neiner Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nim ganzen nachgeprüft, jedoch weder im Schuldspruch noch\n- abgesehen von dem unten erörterten Punkt - im Strafausspruch Rechtsfehler zu finden vermocht.\n\nMöglicherweise hat aber das Jandgericht es versehentlich\nunterlassen, § 79 StGB anzuwenden. Nach den Feststellungen\nist der Angeklagte am 25. Oktober 1963 durch das Amtsgericht\nPassau zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses\nUrteil ist offensichtlich rechtskräftig geworden. Daß\nder Angeklagte jene Gefängnisstrafe zur Zeiv der Hauptverhandlung bereits gänzlich verbüßt hatte, :ergibt sich aus\nden Gründen des angefochtenen Urteils nicht, ist auch nach\nSachlage wenig wahrscheinlich. Da die Tat, die Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens ist, im April 1965, also vor\njenem Urteil, begangen wurde, hätte also möglicherweise\nnach § 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen.\nDie Strafkammer hat sich jedoch zur Bildung einer Gesamtstrafe überhaupt nicht geäußert. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht nötigt, um ihm die Möglichkeit\n\n- 3 -\n\nzu geben, die etwa gebotene Gesamtstrafenbildung nachzuholen (BGHSt 12, 1). An der Nachholung würde die Straf\nkammer auch dann nicht gehindert sein, wenn der Angeklag\ndie durch Urteil vom 25. Oktober 1963 ausgesprochene\nStrafe inzwischen verbüßt hätte (BGHSt 4, 366; 15, 66,\n\n71):\n\nAuf jeden Fall wird die Strafkammer über die Anrechnung etwaiger Untersuchungshaft zu entscheiden haben.\n\nDr. Geier Wwillms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-235-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-235-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.894045+00:00"}}