{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-30_1_StR_221_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-30","aktenzeichen":"1 StR 221/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 082\n\n1_StR_221/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Reinhard HE >: Pe\ngcboren am ED 1922 in un.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 18. November 1963\nim Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Rüge vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung\nist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision war\nAsscssor ZU nach den Beschlüssen des Präsidiums des\nLandgerichts vom 12. August 1965 und vom 9. November 1963\nder erkennenden Strafkammer als Mitglied - für die Zeit\nvom 12. August 1963 bis zum 30. November 1963 - zugeteilt.\n\nII. Der Schuldspruch wegen Zeugenmeineids weist\nkeinen Rechtsfehler auf. Die Revision richtet gegen ihn nur\nunzulässige Beweisangriffe. Gegen den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" hat das Landgericht nicht verstoßen (BGH NJW 1951, 283 Nr. 23).\n\nDagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß.\ndie Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Angeklagte deswegen falsch ausgesagt und geschworen hat, weil er befürchtete, sonst wegen Ehebruchs strafrechtlich zur Ver-\n\nantwortung gezogen zu werden (§ 157 StGB). Er selbst\n\nkonnte einen solchen Einwand nicht erheben, ohne sich\n\nmit seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch zu setzen;\n\ndenn er leugnet die Tat. Die Strafkammer mußte der Möglichkeit von Amts wegen nachgehen. Ausgeschlossen hat sie\nsie nicht; dem Urteil zufolge beschwor der Angeklagte die\nUnwahrheit \"insbesondere auch\" zu dem Zwecke, um den Ruf\nsciner Familie nicht zu schädigen. Die Absicht, die Gefahr\ngerichtlicher Bestrafung von sich abzuwenden, braucht nicht\nder cinzige Beweggrund zum Meineid zu sein (BGHSt 2, 379).\nNicht zugute käme dem Beschwerdeführer nach der Entscheidung\ncs Großen Senats für Strafsachen BGHSt 8, 301, 316 ff, wenn\ner auch aus dem Grunde falsch geschworen haben sollte, weil\ner schon zuvor, bei seiner ersten Vernehmung als Zeuge,\n\ndie Unwahrheit gesagt und gefürchtet hätte, wegen dieser\nuneidlichen Falschaussage bestraft zu werden.\n\nIst nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung § 157\nAbs. 1 StGB anzuwenden, so kann das Landgericht — auch\nim Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB - die Strafe nach\npflichtmäßigem Ermessen mildern, neben der so gemilderten\nStrafe auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nerkennen (§ 161 Abs. 2 St@B); dagegen darf sie - unabhängig\ndavon, ob sie die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB mildert -\nden Angeklagten nicht für unfähig erklären, als Zeuge oder\n\nmm m 1\n\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden (§§ 161\nAbs. 2 StGB; BGH NJW 1957, 550 Nr. 16).\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-221-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-221-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.876137+00:00"}}