{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-30_1_StR_213_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-30","aktenzeichen":"1 StR 213/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 213/64\n\n2121 083\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz S EEW ; zuletzt wohnhaft in\n\nU EEE, geboren ar GE 1927 in Ka,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Kuppelei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter ern\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 13. November 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch, soweit er wegen fortgesetzter\nschwerer Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch zur Gesamtstrafe und zu den Nebenstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im. übrigen - wegen fortgesetzter schwerer Kuppelci in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen eines weiteren\nVerbrechens der schweren Kuppelei und wegen versuchter\nNötigung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf fünf Jahre aberkannt, ferner die Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht ausgesprochen. Mit seiner Revision rügt\n\nen nenn\n\nder Angeklagte die Verletzung des förmlichen und sachlicher\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.\n\nDie Revision richtet sich zwar nach den förmlichen\nRevisionsamträgen nicht gegen den Schuldspruch im Falle\nder fortgesetzten schweren Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei. Da der Angeklagte mit der Revision aber auch\ndas Ziel verfolgt, daß der weitere Fall der schweren\nKuppelei in den Fortsetzungszusammenhang jenes Verbrechens\neinbezogen werde, dies jedoch den Schuldumfang und damit\nden Schuldspruch hinsichtlich der fortgesetzten Tat betriff\nist in Wirklichkeit auch dieser Schuldspruch mit angefochten und damit die förmliche Beschränkung der Revision insoweit unbeachtlich.\n\nDagegen ist der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Falle Meunier rechtskräftig.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1.} Der Beschwerdeführer macht den unbedingten\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend, weil die\nStrafkemmer in der Person der Hilfsschöffin Gertrud Rn\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das trifft\nnicht zu. Ob ein Hilfsschöffe und welcher unter ihnen\nzuzuzichen ist, richtet sich nach § 49 GVG. \"Erforderlich\"\nist die Zuziehung eines Hilfsschöffen jedenfalls dann,\nwenn der für die Sitzung bestimmte Hauptschöffe nach\n§ 54 GVG auf seinen Antrag von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden ist. Die Revision irrt\njedoch, wenn sie annimmt, daß dies der einzige Fall sci,\n\nin dem ein Hilfsschöffe - oder ein anderer Hilfsschöffe\nanstelle des zunächst berufenen - einzutreten hat. Die\nZuzichung eines Hilfsschöffen kann auch dann erforderlich\nsein, wenn etwa der Hauptschöffe oder der für ihn geladene\nHilfsschöffe ohne Entschuldigung ausbleibt (§ 56 GVG) oder\nwenn, ohne daß ein Antrag auf Entbindung von der Dienstleistung gestellt ist, feststeht, daß ein Schöffe oder\nHilfsschöffe an der Dienstleistung verhindertist, So liegt\nes hier. Offenbar bei dem Versuch, den Hilfsschöffen Ri»\nzu laden, hatte sich ergeben, daß dieser am Sitzungstag wegen\nKrankheit nicht an seiner Arbeitsstelle erschienen war.\nDamit wurde die Ladung eines anderen Hilfsschöffen erforderlich, weil der Vorsitzende davon ausgehen durfte, daß der\nHilfsschöffe, der wegen Krankheit nicht zur Arbeit gekommen war, auch nicht an einer auf 6 Tage berechneten\nHauptverhandlung als Schöffe teilnehmen könne. Die in der\nReihenfolge der Hilfsschöffenliste auf Ri folgende\nHilfsschöffin Gertrud RW nat daher zu Recht an der\nSitzung teilgenommen.\n\n2.) Die Revision rügt, daß die Strafkammer keinen\nweiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat. Soweit die Rüge auf § 244\nAbs. 4 (nicht Abs. 3) StPO gestützt ist, ist sie allenfalls insoweit zulässig, als sich die Begründung des ablehnenden Beschlusses aus der Revision ergibt, nämlich\ninsofern der Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde,\ndaß das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sci.\nInsoweit ist aber die Rüge unbegründet. Denn die Strafkammer hat auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen, das sie für überzeugend hielt, den Angeklagton als voll zurechnungsfähig angesehen.\n\nDie festgestellten Absonderlichkeiten des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiet drängten das Landgericht\nauch nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen,\nzumal da der vernommene Sachverständige Professor\nDr. Dietrich gerade auf sie eingegangen ist. Er hat ihnen\nallerdings keinen \"Krankheitswert\" beigemessen. Daß das\nGutachten Widersprüche enthält oder daß dabei der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" unbeachtet geblieben sei, ergibt sich weder aus dem vom angefochtenen Urteil\nwicdergegebenen Inhalt des mündlich erstatteten Gutachtens\n‚noch aus den von der Revision mitgeteilten Ausführungen\ndes schriftlichen Gutachtens. Weder der Inhalt des erstatteten Gutachtens noch sonstige Umstände legten die\nZuziehung eines weiteren Sachverständigen nahe, zumal\nauch nicht ersichtlich ist, daß die Sachkunde des vernommenen Gutachters zweifelhäft wäre oder ein anderer\nSachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt\nhätte. Die Strafkammer hat also durch Nichtzuziehung eines\nweiteren Sachverständigen auch nicht gegen ihre Pflicht\nzur Wahrheitserforschung verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1.) Mit Recht hat die Strafkammer den Fall Me\nals eine gegenüber den übrigen Kuppeleifällen selbständige\nTat beurteilt. Dieser Fall liegt schon deshalb außerhalb\ndcs Rahmens der fortgesetzten Handlung, weil der Zweck\nhier ein ganz anderer war als in den übrigen Fällen. Hier\nwollte der Angeklagte, indem er seine Frau dem Ehemann\nMD zun Geschlechtsverkehr überließ, selbst zum Geschlech'\nverkehr mit Frau Ms kommen (S. 40, 47 UA). In den\nübrigen Fällen kam es ihm hauptsächlich auf die Erreichung\n\n9\n\nmaterieller Vorteile an, wobei er nach einheitlichem\nPlane vorging (S. 9, 44 UA). Es fehlt jeder Anhaltspunkt\nin den Feststellungen, daß der Fall MED von Gesamtvorsatz für die übrigen Fälle mit umfaßt wurde.\n\nZutreffend hat die Strafkammer in dem Verhalten\ndes Angeklagten im Falle MB sowohl den Tatbestand\ndes § 1§ 0 StGB (\"aus Eigennutz\", vgl. BGHSt 11, 94, 96)\nals auch den Tatbestand des § 181 Abs, 1 Nr. 2 StGB gefunden. Daß sie den Angeklagten trotzdem - ebenso wic im\nFalle der fortgesetzten Tat - nur wegen schwerer Kuppelei\nund nicht ausdrücklich in Tateinheit damit auch wegen\nKuppelei nach § 1§ 0 StGB (vgl. BGH NJW 1956, 312) verurteilt hat, beschwert ihn nicht. Falls der Umstand,\ndaß der Angeklagte aus Eigennutz gehandelt hat, bei der\nStrafzumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden sein\nsollteo, was sich übrigens aus den Urteilsgründen nicht ergibt, so würde dies nicht fehlerhaft sein. Daß der Angeklagte schon bei dem Unzuchtsfall in Heidelberg aus\nEigennutz gehandelt hat, ist den Feststellungen klar zu\nentnehmen. Denn der \"Frauentausch\" war bereits von vornherein ins Auge gefaßt und vorher verabredet worden\n(S. 39, 47 UA).\n\n2.) Den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im\nFalle Hmm greift die Revision zu Unrecht an. In\nwelchem Sinne das Schreiben vom 30. November 1961 zu\nverstehen ist, hatte der Tatrichter festzustellen. Die\nAuslegung, daß der Angeklagte mit dem \"Rufmord\" drohen\nwollte, widerspricht nicht anerkannten Auslegungsregeln\noder der Lebenserfahrung. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Mit der Drohung versuchte der Angeklagte\n- allerdings vergeblich - zu erreichen, daß Hp von\n\nder gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand\nnchme. Damit ist der Tatbestand der §§ 240, 43 StGB hinrcichend festgestellt.\n\nAuch in der Strafzumessung läßt die Verurteilung\nfür diesen Fall ebenso wie der Strafausspruch im Falle\nMeunier keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\n3.) Daß die Strafkammer in dem unter C I und II\nder Urteilsgründe geschilderten Verhalten des Angeklagten\nden Tatbestand der fortgesetzten schweren Kuppelei in\nTateinheit mit Zuhälterei (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2,\n181 a, 73 StGB) gefunden hat, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Fraglich ist jedoch, ob die Strafkammer der\nVerurteilung den richtigen Schuldumfang zugrunde gelegt\nhat, Sie führt auf S. 17 UA aus, daß Waltraud Se auf\ndie geschilderte Weise mit mindestens 55 Männern in geschlochtliche Berührung gekommen sei und dabei einen\nUnzuchtsverdienst von wenigstens 45 000 DM erlangt habe.\nAuch bei der rechtlichen Würdigung (S. 44 UA) bemerkt sie,\ndaß der Angeklagte seine Frau an mindestens 55 Männer\nverkuppelt habe. Im Gegensatz hierzu sind auf S. 18 bis 37\nUA nur 40 Einzelfälle geschildert. Der Unzuchtslohn hierfür betrug insgesamt rund 40 000 DM. Im Eröffnungsbeschluß\nwaren zwar 56 Fälle - ein Teil hiervon allerdings als reine\nBetrugsfälle - aufgeführt. Hat die Strafkammer aber, wie\nanzunehmen ist, hinsichtlich der restlichen 16 Einzelfälle\nnichts feststellen können, was den Vorwurf der Kuppelei\noder der Zuhälterei hätte rechtfertigen können, so durfte\nsie der Verurteilung auch nur 40 Einzelfälle zugrunde legen.\nAuf diesen Schuldumfang ist die Verurteilung, wie hiermit\nder Senat klarstellt, beschränkt.\n\nen A ee\n\nae. ie\n\nDa jedoch nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht\nsicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei der\nStrafzumessung von einem weiteren Schuldumfang (\"mindestens\n55 Männer\") ausgegangen ist und die Strafhöhe dadurch\nzuungunsten des Angeklagten beeinflußt sein kann, ist\nder Strafausspruch zur fortgesetzten schweren Kuppelci\nin Tateinheit mit Zuhälterei aufzuheben, wenn auch die\nStrafkamner in der neuen Verhandlung nicht gehindert ist,\ndie gleiche Strafe auszusprechen. Damit entfallen auch die\nGesamtstrafe und mit ihr (§ 76 StGB) die Nebenstrafen,\nüber deren Verhängung daher ebenso wie über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft in der neuen Hauptverhandlung abermals zu entscheiden ist.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-213-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-213-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.853622+00:00"}}