{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-30_1_StR_199_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-30","aktenzeichen":"1 StR 199/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 080\n\n1_StR 199/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndic Winzerin und Weinkommissionärin Annemarie C ED 9\n\ngeborene EB aus RW; Aort geboren am EEE 1909,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision sder Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nWeder die Verurteilung der Angeklagten wegen Zeugenmeineids noch ihr Freispruch von der Anklage der falschen\nuneidlichen Aussage können bestechen bleiben.\n\nI. Den Meineid hat die Strafkammer darin gefunden,\ndaß die Angeklagte bei ihrer zweiten, der eidlichen, Vernchmung bekundete, sie habe erstmals am 23. Februar 1955\nFlaschenweine eingekauft, obwohl ihr bewußt war, daß sic\nbercits im November 1954 ebenfalls einen größeren Posten\nWein in Flaschen käuflich erworben hatte. Diese Rechtsansicht begegnet folgenden Bedenken;\n\n1. Die Beweisfrage des Oberlandesgerichts ging dahin, ob die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag über die\nFlaschenweine, die der Kläger Hp der Kreissparkasse in\n2»: der damaligen Beklagten, zur Sicherung übereignet\nhatte, mit dieser am 23. Februar 1955 oder, wic Hp behauptete, unter Rückdatierung auf diesen Tag erst im\nOktober 1955 geschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin\nbeantwortete die Frage im Sinne der Beklagten: sie habe\n\n“den Wein schon am 23. Februar 1955 gekauft. Diese Aussage\nhält die Strafkammer für richtig; sic legt sie dem Urteil\nüberall zugrunde,\n\n\"Damit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwcifelsfrei festgestellt werden konnte\", war in dem Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts ferner angeordnet, die\nAngeklagte habe das Kellerbuch für das Jahr 1955 vorzulegen.\nAuf dic Frage des vernehmenden Amtsrichters nach dem Buch\nantwortete sie, sie habe es nicht mitgebracht; sic habe\ndas nicht für notwendig befunden; dafür lege sic die Liste\ndcr am 23. Februar 1955 gekauften Weine vor. Nachdem das\nOberlandesgericht ihre Vereidigung beschlossen und die\nAnordnung wiederholt hatte, sie solle das Kellerbuch für\n1955 vorlegen, bestätigte sie ihre frühere Aussage über\ndas Datum des Vertrages und erklärte weiter, sie habe ein\nKcllerbuch nur über Fuderweine geführt, dagegen keine\nFlaschenvweingeschäfte eingetragen, weil sie solche \"bis\nzur Übernahme der Flaschenweine des Klägers\" nicht abgeschlossen habe. Auf den Einwurf des Klägers, sie leiste\ncincen Meineid, wenn sie bei dieser Erklärung bleibe, berichtigte sie sich dahin, daß sie Flaschenweine wohl verkauft, \"aber damals am 23. Februar 1955 das erste Mal\nFlaschenweine eingekauft\" habe,\n\nBei dieser Sachlage ist es zweifelhaft, ob die Angeklagte mit den Erklärungen über ihr Kellerbuch für 1955\n- wic die Strafkammer ohne weiteres angenommen hat - falsches Zeugnis abgelegt (§ 377 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) oder ob\nsie sich nur mit falscher Begründung gegenüber der gerichtlichen Auflage entschuldigt hat, sie solle das Kellerbuch vorlegen. Unter den damaligen Prozeßpartcien war\n\n- jedenfalls nach dem bisher mitgeteilten Sachverhalt -\nallein streitig, wann die Kreissparkassc in zB‘ die\nBeschwerdeführerin den Handel über den Flaschenwein des\nKlägers abgeschlossen hatten, nicht dagegen auch, ob die\nAngeklagte diesen Handel oder andcre Flaschenweingeschäfte\nverbucht hatte. Demgemäß unterscheiden die Beschlüsse des\nOberlandesgerichts zwischen der streitigen Beweistatsache,\nüber welche dic Vernehmung der Angeklagten als Zeugin\nstattfinden sollte (§ 359 Ziff. 1, § 373 ZPO), und der\nAnordnung, das Kellerbuch vorzulegen. Da dicse Maßnahme\ngar nicht an sic hätte gerichtet werden dürfen (§ 429\nHalbs. 2 ZPO), sondern sich an die beweisführende Prozeßpartei hätte wenden müssen, falls ein solcher Urkundenbeweis überhaupt angetreten war (§§ 428 bis 431 ZPO), ist\ndie Unterscheidung wohlbegründet. Sie ist mithin auch für\ndie Frage bedeutsam, welches der Gegenstand der Vernehmung\nder Angeklagten war (§ 377 Abs. 2 Nr. 2, § 396 Abs. 1 ZPO):\nob er sich auf die ursprüngliche Beweisfrage beschränkte\noder zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft\nder Angeklagten beruhte, auch auf die Führung des Kellerbuchs erstreckte (§ 396 Abs. 2 ZPO), oder ob die Fragen\nnach dem Kellerbuch nur der Aufklärung dienten, warum die\nBeschwerdeführerin der gerichtlichen Auflage, dieses Buch\nvorzulegen, nicht nachkomme, Dem muß die Strafkammer nachgchen. Wären die Erklärungen über das Kellerbuch nicht\n\nzur Erfüllung der Zeugnispflicht, sondern außerhalb der\nZeugenaussage abgegeben, so könnte die Angeklagte zwar\nnicht des vollendeten, wohl aber des versuchten Meineids\nschuldig sein, falls sie annahm, sie beschwöre alle ihre\nErklärungen, wie das Landgericht - allerdings von seinem\ntisherigen Standpunkt aus - im Urteil festgestellt hat.\n\n2. Auch von der bisherigen Auffassung des Landgerichts aus ist seine Rechtsmeinung, die Beschwerdeführerin\nhabe vorsätzlich falsch geschworen, nicht zureichend begründet. Da diese alle übrigen Unrichtigkeiten der Aussage\nvor der Vereidigung ausgeräumt hatte, kommt nach der\ninsoweit zutreffenden Annahme der Strafkamner als für\n§ 154 StGB tatbestandlich nur die Bekundung der Angeklagten in Betracht, sic habe am 23, Februar 1955 das erstc\nMal Flaschenweine eingekauft. Für sich geschen ist diese\nAussage freilich unwahr; donn die Beschwerdeführerin hatte\nschon im November 1954 Wein in Flaschen käuflich erworben.\nEs fragt sich aber, ob ihre Aussage wörtlich zu nehmen\noder nur ungenau niedergeschrieben ist und nach dem Sachzusammenhang in anderem Sinne, entsprechend ihrer Einlassung, verstanden werden muß. Beide Einkäufe betrafen nämlich Weine des damaligen Klägers Hgg. der erste, vom\nNovember 1954, cinen vom Finanzamt gepfändeten Posten,\nder andere, vom 23. Februar 1955, den der Kreissparkasse\nsicherungsübereigneten Wein. Von beiden Kaufgeschäften\nhattc die Beschwerdeführerin zuvor bekundet, sie habe \"bis\nzur Übernahme der Flaschenweine des Klägers\" keinen Wein\nin Flaschen umgesetzt und \"daher diese ersten Flaschenwein\"-\ngeschäfte nicht in das Kellerbuch eingetragen. Mithin\nwiderspricht sich die Strafkammer mit der Ausführung an\nanderer Urteilsstelle, die Bekundung der Angeklagten sei\nzunächst (d.h. bei ihrer eidlichen Vernehmung von Anfang\nan) dahin gegangen, sie habe \"vor dem 23, Februar 1955\"\nkeinen Wein in Flaschen erworben. Diesen Tag hatte sie\nals das Datum ihres ersten Flaschenweineinkaufs erst bezeichnet, als sie, wie schon erwähnt, ihre Aussage auf einen\nEinwurf des damaligen Klägers berichtigte. Daß sie mit\näcr Berichtigung den Eerwerb vom November 1954 abgeleugnct\n\nund den Einkauf vom Februar 1955 als den ersten hingestellt\nhabe, diese Annahme der Strafkammer wiederum steht nicht\n\nim Einklang damit, daß die Angeklagte dann einen Einkauf\nvon Flaschenweinen eben des Klägers Hain abgestritten\n\nhätte - und das gerade auf seinen Vorhalt, sic sci\nim Begriffe, einen Meineid zu leisten, wenn sie bei ihrer\nBehauptung bleibe, früher überhaupt keine Flaschenweingeschäfte gemacht zu haben. Erst recht stimmt jene Urteilsannahme nicht mit den anderen Feststellungen zusammen, daß\ndie Angeklagte der Klage, die Wihzur damaligen Zeit wegen\neben des Flaschenweinhandels vom November 1954 gegen sie\nangestrengt hatte, den entschiedenen Einwand entgegengesctzt\nhatte, das Finanzamt habe ihr die von ihm gepfändeten Flaschenweine des Klägers ordnungsmäßig verkauft, und daß sie\ndas kurz zuvor in dem Rechtsstreit, den Hp cgcn diescs\nGeschäftes auch gegen das Land Rheinland-Pfalz führte, als\nZcugin sogar beschworen hatte. Das alles hätte der Strafkammer zu bedenken geben müssen, ob der - im Urteil inhaltlich nicht näher beschriebene - Einwurf Hg etwa bloß\ndahin lautete, die Angeklagte habe schon früher, vor der\nÜbernahme seiner Weine, andere Geschäfte mit Wein in Flaschen betrieben, ob die Berichtigung der Aussage nur diesen\nEinwand ausräumen, sich aber auf - den schon vorher zutreffend bekundeten - Erwerb der Weine des Klägers nicht\nbeziehen sollte und ob somit nur bei der schriftlichen\nFassung der Berichtigung durch Angabe des unrichtigen Datums eine Ungenauigkeit unterlaufen ist - möglicherweise\ndeshalb, weil bei der damaligen Beweisaufnahme nur das Gcschäft aus dem Jahr 1955 von Bedeutung war.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Kellerbuch deswegen nicht vorgelegt, weil \"ein solches Buch über Flaschen-\n\nweingeschäfte für das Jahr 1955 nicht vorhanden war\" - richtig: weil sie Flaschenweingeschäfte in ihrem Kellerbuch\nnicht verzeichnet hatte (Art. 19 Abs. 5 und 8 AusfVOlfeing) -\nund weil sie Bestrafung nach dem Weingesetz \"§§ 19, 26\"\n\n- richtig: § 27 Nr. 1 (RG HRR 1941, 991 und 1942, 829) -\nbefürchtete, Den Beweggrund für den Meincid findet das\nLandgericht darin, daß sie, nachdem sie die Vorschriftswidrigkeit ihrer Kellerbuchführung hatte offenbaren müssen,\ndic Bedeutung des Verstoßes abschwächen wollte, Das Landgericht erörtert nicht, warum die Angeklagte eine so unvernünftige Erwägung angestellt haben sollte: Hatte sie zugeben müssen, überhaupt keine Verkäufe von Flaschenwein\n\nund auch nicht den Einkauf vom 23. Februar 1955 eingetragen\nzu haben, so konnte es für den Umfang des Schuldvorwurfs\nunrichtiger Kellerbuchführung nichts Wesentliches mchr\nausmachen, wenn sie noch eingestand, daß sie auch schon\n\nden Einkauf vom November 1954 nicht verbucht hatte. Beide\nKaufgeschäfte waren überdies gerichtsaktenkundig. Dieser\nUmstand stellt die Annahme der Strafkammer von dem Beweggrund der Beschwerdeführerin für das Verschweigen des\ncinen vollends in Frage,\n\nII. Vermeintlich, ohne sich auf die Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen BGHSt 8, 301 berufen zu\nkönnen, in Wirklichkeit in Übereinstimmung mit ihr (BGHSt 8,\n314 Nr. 4) hat die Strafkammer die unwahre uneidliche Bekundung der Angeklagten bei ihrer ersten Vernehmung, sie\nhabe \"das verlangte Kellerbuch deswegen nicht mitgebracht,\nwcil sie es nicht für notwendig hielt\", und ihre spätere\ncidliche Aussage als eine einheitliche Handlung angesehen.\nSie hat diese demnach zwar rechtlich anders als der Eröffnungsbeschluß gewürdigt, der zwei selbständige Straftaten annahm, ein Vergehen gegen § 153 StGB und ein Ver-\n\nBSP 7 U)\n\nwerd\n\nA en Per eS\n\nbrechen nach § 154 StGB; sie hat aber den ihr durch den\nEröffnungsbeschluß unterbreiteten geschichtlichen Vorgang\ntatsächlich für bewiesen erachtet. Bei solcher Sachlage,\nwenn der Eröffnungsbeschluß in einem bestimmten Sachverhalt mehrere selbständige Handlungen (§ 74 StGB), das\nUrteil aber nur eine einzige Tat (§ 73 StGB) findet, ist\nein Freispruch unzulässig und unwirksam (vgl. BGHSt 13, 223;\nBGH Urt. vom 7. Oktober 1958 - 1 StR 354/58 -). Denn wegen\ncin- und derselben Tat kann ein Angeklagter nicht zugleich\nverurteilt und freigesprochen werden. Nur wenn von den\nmehreren nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses sclbständigen Handlungen die eine oder andere tatsäc hich nicht erwiesen wird oder rechtlich unter kein\nStrafgesetz fällt, ist insoweit Freispruch geboten\n\n(RGSt 50, 351). Das Landgericht muß daher in der neuen\nVerhandlung nochmals den gesamten Sachverhalt prüfen.\n\nDr. Geier wWillms Hübner\n\nFischer Mai\n\nnn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-199-64","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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