{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-30_1_StR_193_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-30","aktenzeichen":"1 StR 193/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vorb z StGB § 73 - Fortsctzungszusammenhang; StGB § 73\n\nDer für die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nerforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung\ndes ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt\nwerden.","text_plain":"Nachschlageverk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nVorb z StGB § 73 - Fortsctzungszusammenhang; StGB § 73\n\nDer für die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nerforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung\ndes ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt\nwerden.\n\nBGH, Urt. v. 30. Juni 1964 - 1 StR 193/64 - LG Tübingen\n\n1_StR_193/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinz Hermann R EEE au:\n\nTED, dort geboren an EEE 1941,\n\n-— Sachbezeichnung: CB u.a. -\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten RW vira das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Februar 1964\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen eincs\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls und der Nitangeklagte GEB vezen gcmeinschaftlichen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt sind,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgchoben und zwar beim Angeklagten rin vollem\nUmfenge, beim Angeklagten GW nit Ausnanne der\nfür den letzten schweren Diebstahl und die Sachbeschädigung ausgesprochenen Einzelstrafen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte brach am 21. August 1963 zusammen\nmit dem gleichfalls in dieser Sache verurteilten Mitangeklagten win cine Villa in Reutlingen ein, deren Bewohncer verreist waren. Beim Durchsuchen der Räume entdcckten sie cinen Wandtresor, den sie vergeblich mit cinenm\nSchraubenzieher und einer Geflügelschere aufzubrechen vcer-\n\nsuchten. Anschließend packten sie Bekleidungs- und Schmuckstücke sowie andere ihnen stehlenswert erscheinende Sachen\nin cine Reisetasche und verließen das Haus durch die Waschküchentür, die sie hinter sich abschlossen und deren Schlüssel sie mitnahmen. Am Morgen des folgenden Tages drangen\n\nsie erneut durch die Waschküche in das Haus ein und scotzten\nihre Bemühungen, den Wandtresor aufzubrechen, mit eigens\ndazu mitgebrachten Werkzeugen fort. Es gelang ihnen auch\njetzt nicht.\n\nVon den Angeklagten hat allein der wegen eines vollcondeten und eines versuchten Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe von 10 Monaten\nGefängnis verurteilte Angeklagte Ri Revision eingelcst.\nEr rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung sachlichen\nRechts, beanstandet jedoch zum Schuldspruch im einzelnen\nnur, daß das Landgericht zwei selbständige Handlungen und\nkeine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Nur insofern\nerfordert auch das im übrigen offensichtlich unbegründete\nRechtsmittel eine nähere Erörterung.\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht ganz mühelos zu\nentnehmen, in welchem Zeitpunkt die Angeklagten beschlossen;\nsich erneut an das Aufbrechen des Tresors zu machen. Nach\nder Sachverhaltsschilderung auf Seite 11 UA heißt cs allgemein, die Angeklagten hätten in der Nacht vom 21. zum\n22, August 1963 nach dem Verlassen des Hauses vereinbart,\ndas Aufbrechen des Wandtresors nochmals zu versuchen; diese\nDarstellung läßt die Möglichkeit offen, daß der Plan zur\nzweiten Tat erst geraume Zeit nach dem Verlassen der Villa\ngefaßt wurde. Auf Seite 16 UA wird andererseits gesagt, die\n\nAngeklagten hätten diesen Entschluß beim Verlassen des Gebäudes und zwar bei der Mitnahme des Schlüssels gefaßt.\nHicrnach könnte es - was an sich auch nahe liegt - so ausschen, als seien sich die Angeklagten schon zu dem Zeitpunkt, als sic den Schlüssel der Waschküchentür auf der\nInnenseite abzogen, um wieder abschliößen und den Schlüsscl mitnchmen zu können, über die Fortführung ihres verbrecherischen Beginnens cinig gewesen. Indessen ergibt\nsich im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung auf\nSeite 20 UA die bestimmte, im Anschluß an die insoweit\nübereinstimmende cigene Einlassung der Angeklagten Re\nund CB sctroffene Feststellung, daß diese den Entschluß in dem Augenblick faßten, als sie die Waschkücho .-\nverlassen und wien Schlüssel vorsorglich eingesteckt hatte, zu einem Zeitpunkt also, als sie sich schon\naußerhalb dcs Hauses, aber offensichtlich noch in unmittclbarcr Kühe des rückvärtigen Ausgangs und auf dem zugehörigen Grundstück befanden,\n\nDas Landgericht meint, daß es unter diesen Umständen\nan dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz fchle. Es ist der Ansicht, daß\nein solcher Gesamtvorsatz nur gegeben sei, wenn die Angeklagten von vornherein, nämlich schon vor dem ersten Lindringen in das Haus, das Ziel verfolgt hätten, aus diesen\nHause wiederholt nach und nach zu stehlen, Damit übcersieht es, daß der Gesamtvorsatz sich auch noch bilden\nkann, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung\nin Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist. Das wird zwar in den meisten Entscheidungen, in\ndenen sich insbesondere das Reichsgericht mit der fortgc-\n\nsetzten Handlung befaßt hat, nicht ausdrücklich hervorgehoben, ist aber seit jeher (siche RGSt 17, 103, 113 und\nBGHSt 1, 313, 315, zuletzt BGHSt 15, 268, 271) anerkannt\nund im einschlägigen Schrifttum als so selbstverständlich\nangeschen worden, daß cinc Ausceinandersetzung mit dieser\nFrage im einzelnen für entbehrlich gehalten wurde (vgl.\n2.B. Docrr, Das fortgescetzte Delikt, S. 95 und Schirrmeyer,\nWesen und Voraussetzung des fortgesetzten Verbrechens,\nStrafrechtliche Abhandlungen Heft Nr. 425 S. 61). Dabei\nkommt es, wie klarzustallen ist, nicht auf den engeren\nBereich der tatbestandsmäßigen Vollendung der Tat im Sinne\nacr Verwirklichung aller Merkmale des in Betracht kommenden\ngesotzlichen Tatbestandes, sondern auf den umfassenderen,\nnach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat an. Soweit\ndie Angeklagten bei ihrem ersten Eindringen in das Haus\nGegenstände mitnahmen, var ihr Diebstahl rechtlich vollen-Act, als sie mit der vollgepackten Tasche das Haus durch\ndic Waschküchentür verlassen hatten, beendet jedoch frühcstens denn, nachdem sie sich aus der unmittelbaren Umgebung\ndes Hauses entfernt hatten. Hätten sie nach dem Verschlicßen\nder Waschküchentür beim Weggehen vom Hausgrundstück den\nEntschluß gefaßt, sogleich nochmals umzukehren, um weitere\nSachen als Diebesbeute zu holen und mitzunchmen, so wäre\ndieser Tatvorgang zusammen mit den vorher vollzogenen \\egnahmehandlungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätzen als cine Diebstahlstat in natürlicher Handiungseinheit zu werten, so wie die vorherigen Wegnahmen\nbereits im Verhältnis zueinander nicht als fortgesetzte\nHandlung, sondern als eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung anzuschen waren (vgl. B@HSt 4, 219; 10,\n\n129). Die Verbindung mehrerer Einzelhandlungen zu einer\nHandlung im natürlichen Sinne licgt der Verbindung von\nEinzelhandlungen zu einer fortgesetzten Handlung logisch\nvoraus. Eine fortgescetzte Handlung kann sich aus Einszcihandlungen zusammensetzen, die ihrerseits aus in natürlicher Handlungscinheit zusammengefaßten Einzelvorgängen\nbestchen. Bei einer Handlung, die für sich genomnen als\nEinheit im natürlichen Sinne zu beurteilen ist, kann deshalb während der ganzen Dauer ihrer Verwirklichung der\nVorsatz zu eincm auch noch spätere Teilstücke umfassenden\nGesamtvorsatz erweitert werden. Solange für den Täter\nnoch die Möglichkcit besteht, den Tatumfang des ersten\nTeilakts der in Betracht kommenden Handlungsreihe durch\nHinzufügung eines ncucen Teilstücks im Sinne natürlicher\nHandlungscinhei+ zu erweitern, muß es ihm auch möglich\nsein, die Hinzufügung eines solchen Teilstücks für einen\nspäteren Zeitnunkt ins Auge fassend, einen Gesamtvorsatz\nzu begründen. Das Landgericht durfte nach alledem den\nFortsetzungszusammenhang zwischen dem am 21. August 1963\nbegansenen schweren Diebstahl und dem am 22, August 1963\nversuchten schweren Diebstahl nicht verneinen, weil die\nAngeklagten die weitere Tatbegehung erst unmittelbar nach\ndem Abschließen der Waschküchentür ins Auge faßten.\n\nDer Angeklagte Riekert beanstandet deshalb mit der\nSachrüge zu Recht, daß das Landgericht die beiden Einzcltaten vom 21. und 22. August 19653 nicht als einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl beurteilt hat,\n\nObwohl die Strafkammer insoweit keinen Hinweis\nnach § 265 StPO gegeben hat, hat der Sconat im vorliegenden\nFalle keine BeGaenken, den Schuldspruch in diesem Sinne von\n\nsich aus abzuändern und das Urteil nur im Strafausspruch\naufzuheben, weil dieses sachliche Ergebnis, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Scnat ausdrücklich\nbestätigt hat, dem von der Revision verfolgten Ziele entspricht, Dabei ist die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, auf dicjenige Strafe zu erkennen, auf die sie bisher\nals Gesamtstrafe erkannt hat.\n\nAuf den Mitangeklagten Gehring mußte die Entscheidung\nin Anwendung des § 357 StPO erstreckt werden. Scine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Falle II, 3 der\nUrteilsgründe und wegen Sachbeschädigung bleibt einschließlich der dafür ausgesprochenen Einzelstrafen bestchen. Für den die Fälle II, 1 und 2 der Urteilsgründe umfassenden gemeinschaftlichen schweren Diebstahl wird das\nLandgericht auch bei ihm eine nouce Einzelstrafce auszusprechen und schließlich eine neuc Gesamtstrafe zu bilden\nhaben.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinz Hermann R EB aus Rce@-\nGEB, üort geboren an: DD\n\n- Sachbezeichnung: CD u.a: -\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.A.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1964 beschlossen:\n\nDas Urteil des Senats vom 30. Juni 1964 wird im\nUrteilsausspruch und in den Gründen (s. 7 UA) dahin\nklargestellt, daß der Mitangeklagte CB icvcils\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt\nist.\n\nGründe:\n\nMit dem vorbezeichneten Urteil hat der Senat auf\ndie Revision des Angeklagten RB gegen das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 4. Februar 1964 den Schuldspruch\ndahin geändert, daß RE nicht eines vollendeten und\neines versuchten Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, sondern eines (fortgesetzten! gemeinschaftlichen schweren Diebstahls schuldig sei, weil der Senat\nim Gegensatz zum Landgericht Fortsetzungszusammenhang als\ngegeben ansah. Ausschließlich diesc Folge sollte, wic den\nUrteilsgründen zu entnehmen ist, nach § 357 StPO auf den an\n\nger Tat RB beteiligten und rechtskräftig wegen\nzweier Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und eincs Verbrechens des versuchten\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilten Mitangeklagten CE erstreckt werden. Deshalb\nblieb die Verurteilung des Mitangeklagten CB :cgen\nDiebstahls im Rückfall dadurch unberührt, daß der Rückfall\nan den in Betracht kommenden Stellen im Urteil des Senats\nnicht ausdrücklich angeführt ist. Der Senat stellt das\nhiermit klar.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-193-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-193-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.807279+00:00"}}