{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-30_1_StR_182_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-30","aktenzeichen":"1 StR 182/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 182/64 de\n\n2121 076\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Flaschner und Installateur Walter B _\ngg aus ICE, zchoren an\n\n1917 in Pgwc5h,\n\n2. den Flaschner und Installateur Karl H aus\nHOEB, gevoren an ED 1917 ir /CSR,\n\n3. den Betriebsleiter Helmut g> aus I;\n7 |\n\ngeboren am 1926 in\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nee\n\n- 2.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn von\n27. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung kann nicht bestehen bleiben, weil die bisherigen\nFeststellungen die Schuldvorwürfe nicht tragen und obendrein Widersprüche enthalten.\n\n1. Die Revision des Angeklagten HE»\n\na) Die Strafkammer hat angenommen, HB habe pflichtwidrig gehandelt, weil er die Zündsicherung außer Betrieb\ngesetzt, die Ofenbenutzer auf die so geschaffene Gefahrenlage nicht richtig hingewiesen und den mitangeklagten Betricbsleiter zu über diese unzulängliche Warnung falsch\nunterrichtet habe.\n\nDie Ansicht des Landgerichte, HEW näütte die Zündsicherung überhaupt nicht entfernen dürfen, trifft in dieser\nallgemeinen Form nicht zu. Nach dem Urteil schreiben die\nanerkannten Regeln der Gastechnik erst vom März 1958 ab vor,\ndaß Gasheizöfen mit einer Zündsicherung versehen sein mußten.\nSoweit die etwas knappe Wiedergabe dieser Vorschrift im\n\n- 3 -\n\nUrteil erkennen läßt, ist das mangels entgegenstehender\nBestimmungen so zu verstehen, daß von diesem Zeitpunkt\n\nab ncu aufgestellte Geräte mit einer solchen Sicherheitsvorkehrung ausgerüstet sein mußten; Gasheizöfen, die damals bereits betrieben wurden, durften aber wie bisher\nweiter verwendet werden. So hat offenbar auch das Landgericht die Bestimmung aufgefaßt. Der Ofen, dessen schadhafte Zündsicherung He an 28. Februar 1958 ersatzlos\nentfernt hatte, war 1955 in Betrieb genommen worden. Das\nHerstellungswerk hatte ihn schon damals mit einer Zündsicherung ausgestattet. Nach den technischen Bestimmungen\nund Richtlinien mußte diese Sicherheit entsprechend den\nVorschriften der Ofenherstellerin eingebaut und nach den\nAnschluß des Geräts auf ihre cinwandfreie Wirkungsweise\ngeprüft werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß eine\nspätere Abschaltung der inzwischen schadhaft gewordenen\nund offenbar nicht sofort instandsetzbaren Zündsicherung\nschlechthin verboten war. Allgemein war für die vor dem\nMärz 1958 in Betricb genommenen Gasheizöfen das Vorhandensein\neiner solchen Sicherheitsvorkehrung nicht vorgeschrieben.\nAuch kann entgegen der Meinung des Landgerichts aus dem\nFehlen einer ausdrücklichen Erlaubnis des Herstellungswerks\nfür den Ausbau der Zündsicherung bei einem Gerät von der\nArt, um dic es sich hier handelte, nicht gefolgert werden,\ndaß die Entfernung dieser Sicherung auf jeden Fall unstatthaft war; denn durch die Außerbetriebsetzung der\nZündsicherung wurde, wie die Revision hervorhebt, nur\n\nder Zustand geschaffen, der für im Betrieb befindliche\nGasheizöfen alter Art allgemein bestand und erlaubt war.\nAllerdings hätte dic vom Werk eingebaute Zündsicherung\nnicht entfernt worden dürfen, ohne daß geprüft wurde, ob\ndas Gerät nun wenigstens einwandfrei wic ein Gasheizcolen\nohne Zündsicherung arbeitete und ohne daß sein Besitzer\ngleichzeitig klar und unmißverständlich darüber unterrichtet wurde, daß der Ofen nun nicht mchr, wie ursprünglich angepriesen, ungefährlich war, sondern nur unter\n\n-4-\n\ndenselben Vorsichtsmaßregeln wie ein Gasheizofen, der von\nAnfang an keine Zündsicherung hatte, benutzt werden durfte.\n\nZu große Anforderungen stellt die Strafkammer auch nit\ndem Verlangen, HAB hätte a1 1 e Personen, die\nden Ofen benutzen konnten, eindringlich auf die durch den\nAusbau der Zündsicherung ausgelösten Gefahren hinweisen\nmüssen, Das war offensichtlich gar nicht möglich, da\nder Beschwerdeführer diesen Personenkreis nicht kannte.\nEs hätte genügt, wenn er den Ofenbesitzer oder einen erwachsenen zuverlässigen Angehörigen seiner Familie oder\nseines Betriebes entsprechend unterrichtet, ihn zur\nVerständigung der anderen Ofenbenutzer aufgefordert und\nsich vergewissert hätte, richtig verstanden worden zu\nsein. Sache des so Unterrichteten wäre es dann gewesen,\ndie anderen Personen, die den Ofen benutzen konnten, auf\ndie jetzt bci dessen Betrieb gebotene Vorsicht hinzuweisen.\n\nMit Recht hat das Landgericht dagegen angenommen,\nHE hätte die Frage des Betriebsleiters In >»\ner die Tochter des Ofenbesitzers genau in die jetzt zu\nbeobachtende Bedienung des Geräts eingewiesen hätte, nicht\nohne weiteres bejahen und diesen nicht falsch unterrichten\ndürfen.\n\nb) Die Erörterungen über HElBs Fäniskeit, den Eigentümer des Ofens über dessen Bedienung nach dem Ausbau der\nZündsicherung in der gebotenen Weise zu unterrichten, sind\nwiderspruchsvoll. Bei der Untersuchung, was der Mitangeklagte ID falsch gemacht hat, hat das Tandgericht ausgeführt, der Betriebsleiter des Gaswerkes hätte eine Belehrung, die die durch die Entfernung der Zündsicherung\ngeschaffenen Gefahren hätte ausgleichen können, \"einen\nArbeiter allenfalls dann überlassen\" dürfen, \"wenn dieser\n\n-5.-\n\nnach eingehendem Unterricht in der lage gewesen wäre, die\nmöglichen Folgen zu bedenken\" (UA 12). Danach hat das\nLandgericht HB, der von IWW richt in dieser Weise\nbelehrt worden war, nicht für fähig gehalten, den Ofenbesitzer in der erforderlichen Weise zu unterrichten. Dagegen heißt es bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens HOW: in dem Urteil (VA 14) kurz: \"Er wäre zu\nder notwendigen und ausführlichen Belehrung durchaus imstande gewesen.\" Diese Ausführungen sind miteinander nicht\nin Einklang zu bringen.\n\nDas Ergebnis der Untersuchung, ob HB den Eigentümer des Ofens in der durch den Ausbau der Zündsicherung\nnotwendigen Weise unterrichten konnte, wird auch bedeutsam für die Entscheidung darüber sein, ob er die Frage des\nMitangeklagten Tg nach der Art der von ihm vorgenommenen\nUnterrichtung richtig beantworten konnte; denn in der Regel\nwird nur der beurteilen können, ob eine Belehrung genügt,\nder sie richtig erteilen kann.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Dip\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, der\nAngeklagte Bürgermeister habe den Tod der Ehefrau des\nOfenbesitzers mit dadurch fahrlüssig verursacht, daß er bei\ndem Abholversuch am 16. April 1958 den falschen Anschluß des\nGeräts nicht behoben habe. Der Beschwerdeführer wußte, daß\ndie 1953 im Rathaus aufgestellten drei Außenwandöfen fest\nmit den Maucrkästen verbunden waren, und er hatte an der\nRückwand des Ofens der Fenilic EW dic dafür vorgesehenen Befestigungsschrauben unbenutzt hängen sehen. Mit\nRecht hat das Landgericht cinc ihm vermeidbare Pflichtwidrigkeit darin gefunden, daß er sich nicht die ihm inhaltlich\nunbekannten Einbauvorschriften ansah und infolgedessen vreder den Ofen fest mit dem Mauerkasten verband noch die\n\n-6 -\n\nSchaulöcher richtig verschloß. Wenn TB san, wic\ndie Revision geltend macht, nicht verstanden hätte, was\n\"gegen den Aufstellungsraum hermetisch geschlossen\" heißt,\ndann hätte er den Betriebsleiter Tg fragen müssen und ihm\nnicht berichten dürfen, nach seinen Beobachtungen brenne das\nGerät ordnungsmäßig.\n\nGleichwohl kann auch der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dem\nBeschwerdeführer nämlich außer dieser Unterlassung weiterc\nvermeidbare Pflichtwidrigkeiten angelastet und den Schuldspruch auf die Gesamtheit der von ihr als erwiesen angesehenen Fehler des Angeklagten gestützt. Die bisherigen\nFeststellungen rechtfertigen jedoch ihre Annahme nicht,\nDOG habe sich weitere pflichtwidrige Unterlassungen\nzuschulden kommen lassen, weil er, als er die Stilleäung\nder Zündsicherung von HB erfahren hatte, nicht entweder sofort für deren Instandsetzung gesorgt oder die Gaszufuhr gesperrt oder wenigstens den Ofenbesitzer über die\njetzt notwendigen Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet habe.\n\na) Ob die Zündsicherung in dem kleinstädtischen Gaswerk\nüberhaupt instandgesetzt werden konnte, hat die Strafkammer\nbisher nicht festgestellt. Die Feststellung, daß FEED\nsie bei dem Wiedereinbau des gereinigten Brenners an Ort\nund Stelle nicht ausbessern konntc, und die spätere Anordnung des Botricbslciters I, der Ofen solle im Herstellungswerk überholt werden, deuten darauf hin, daß der\nFehler an der Zündsicherung in Lauffen nicht behoben werden\nkonnte,\n\nb) Unklar ist, was das Landgericht mit dem in dem Urteil\nmehrmals erwähnten \"Sperren der Gaszufuhr\" meint, ob es\ndarunter ein allgemeines Abschneiden der Gaszufuhr an den\nOfenbesitzer versteht, worauf der Wortlaut hinzudeuten\nscheint, oder, was näher gelegen hätte, nur das Verlangen,\n\n- 7 -\n\ndas nicht mchr betriobsichere Gerät von der Gasleitung abzutrennen. Das Urteil 1äßt auch einc Erörterung darüber vermissen, inwieweit der Betriebsleiter des Gaswerkes oder\nsein Stellvertreter, der Angcklagte Pp :; eine\nrechtliche Handhabe zu einer dieser Maßnahmen hatte. Sich\ndamit auscinanderzusetzen, bestand umsomehr Anlass, als\ndie Strafkammer an anderer Stelle (UA 11) selbst erwähnt\nhat, daß es unzumutbar erscheinen könnte, einem Kunden,\ndem man einen Gasheizofen verkauft hatte, die Gaszufuhr\nzu sperren, wcil dieses Gerät nicht einwandfrei arbeitete,\ndiese Frage dann aber offengelassen hat.\n\nc) Schließlich hat das Landgericht bisher auch nicht\nfostgestellt, ob der Angeklagte PB nach seinen\nKenftnissen und Fähigkeiten imstande war, Frau Pig>-\nGEB vei dcr Prüfung des Ofens am 16. April 1958 in der\ngebotenen Weise zu belehren. Der Betriebsleiter I hatte\nihn ebensowenig wie den Mitangeklagten HlWbesonders\nüber die Folgen des Ausbaues der Zündsicherung eines Gasheizofens unterrichtet, Bürgermeister kannte die Einbauvorschriften für ein Gerät der hier in Rede stehenden Art\nnicht (VA 6). Er war zudem etwas schwerfällig und geistig\nweniger beweglich und weniger frisch als Habitzl (UA 14).\nGleichwohl kann er imstande gewesen scin, den Eigentümer\ndes Ofens über die Folgen des Ausbaues der Zündsicherung\nrichtig zu verständigen. Das hätte die Strafkammer, die\nHB t70tz dcssen größerer geistiger Beweglichkeit an\neiner Stelle des Urteils jedenfalls als unfähig dazu angesehen hat, aber feststellen müssen. Aus der Bestellung\nDE: zun stcllvertretenden Betriebsleiter durch\nden Gemcinderat und aus seiner Zuständigkeit für den\nKundendienst allein kann nicht entnommen werden, daß er\ndiese Fähigkeit besaß,\n\nDiesc Mängel nötigen wegen des möglicherweise veränderten\nSchuldunmfangs zur Aufhebung dcs Urteils auch gegenüber dem\n\n-8 - / l.\nÜ\nAngeklagten Bin\n\n3. Die Revision des Angeklagten Tg\n\nDie Strafkammer hat Pflichtwidrigkeiten des Betrichslciters Iggp darin gesehen, daß er die Monteure des\nkleinstädtischen Gaswerks nicht ausreichend über die\nanerkannten Regeln der Gastechnik, insbesondere die\nSicherheitsvorschriften, unterrichtet habe, daß er nach\nscincer Verständigung über den Ausbau der Zündsicherung\nnicht auf einer Herausgabe des Ofens bestanden oder dessen\nBesitzer die Gaszufuhr gesperrt und daß er schließlich\ndas Arbeiten des Geräts nicht persönlich geprüft und dessen\nEigentümer auf die jetzt notwendigen Vorsichtsmaßregeln\nhingewiesen habe.\n\na) Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer\nhätte die Mitangeklagten He un: TED sarüncr\nbelehren müssen, daß eine Zündsicherung aus einem Gasheizofen überhaupt nicht ausgebaut werden dürfe, erscheint\nnach den kurzen Angaben, die das Urteil über den Inhalt\nder \"Technischen Vorschriften und Richtlinien für die\nEinrichtung und Unterhaltung von Niederdruckgasanlagen\nin Gebäuden und Grundstücken\" des Deutschen Vereins von\nGas- und Wasserfachmännern enthält, in dieser Form unzutreffend, wie bci der Behandlung der Revision des Angeklagten Hl vercits erörtert worden ist (Abschnitt\n1a)).\n\nIm übrigen überspannt die Strafkammer die Anforderungen\nan die Unterrichtungspflicht des Betriebsleiters jedenfalls\ninsoweit, als es sich um ip un: TB; ältere;\nschon längere Zeit im Beruf tätige Montcure handelt. Tg»\nhatte sie 1957 über den Inhalt der erwähnten Bestimmungen\nkurz unterrichtet, ihnen einen Auszug daraus, dessen Inhalt\n\n-9-\n\ndas Urteil allerdings nicht mitteilt, übergeben und die\nvollständigen Vorschriften einschließlich der Unfallverhütungsbestimmungen in dem Aufenthaltsraum des Gaswerks\n\nzur jederzeitigen Einsicht auslegen lassen. Außerdem erklärte der Beschwerdeführer den Installateuren bei der\nAufstellung neuer Geräte deren Arbcitsweise und deren\nSicherheitseinrichtungen. Dieses Verfahren erscheint nicht\nunzweckmäßig und nicht unzulänglich. Die Mitangeklagten\nHm un: CD hatten so. erfahren, daß die\nRegeln über Gastechnik schriftlich festgehalten waren,\nhatten einen Überblick darüber gewonnen und wußten, To sie\nbei Unklarheiten nachsehen konnten. Die technischen Anweisungen, die nach der Natur der Sache umfangreich sein\n\nund vietce Einzolheiten enthalten mußten, konnten sie sich\nsowieso schwerlich vollständig und genau merken. Wesentlich\nwar deshalb, daß sie über ihr Vorhandenscin und ihren haup*-\nsächlichen Inhalt verständigt waren, und sich bei dem Auftauchen von Zweifeln jederzeit unterrichten konnten. Dafür\nhatte der Mitangeklagte Igp nach den Feststellungen gesorgt. Nachdrücklicher und eingehender hätte er Du\nGE un: HB unterweisen müssen, wenn er bemerkt\nhätte oder nur wegen mangelnder Sorgfalt nicht beobachtet\nhatte, daß sie sich in unstatthafter Weise über die anerkannten Regeln der Gastechnik oder über Unfallverhütungsvorschriften hinwegsetzten. Dafür bieten die bisherigen\nFeststellungen jedoch keinen Anhalt.\n\nDer Beschwerdeführer könnte allerdings dadurch gegen\nseine Unterrichtungspflicht verstoßen haben, daß er die\nMitangcklagten Te un: SEE nicht auf die\nAnschlußanwceisungen des Gasheizungsofens hingewiesen hat.\nDa das Gerät bereits ein halbes Jahr vor Tg Fintritt\nbei dem Gasvork ID verkauft worden war, würde ihm\ndiese Pflichtwidrigkeit jedoch nur dann zur Last fallen,\nwenn ihm bekannt gevresen wäre, daß das Gerät nicht richtig\n\n- 10 -\n\nmit dem Mauerkasten verbunden und nicht richtig verschlossen\nwar, oder wenn er gewußt hätte, daß Öfen dieser Art zu\nwarten waren, der dafür verantwortliche Angeklagte B>-\nGEB unä üessen Stellvertreter deren Anschluß- und Bedienungsvorschriften aber nicht kannten. Feststellungen\ndarüber hat die Strafkammer bisher nicht getroffen.\n\nb) Bei der Annahme, der Beschwerdeführer hätte am\n16. April 1958 auf einer Abholung des Ofens bestehen müssen,\nübersieht das Landgericht, daß das Gerät von dem dazu nicht\nbereiten Eigentümer nicht herausverlangt werden konnte. Die\nErwägung, daß der Angeklagte die Gaszufuhr hätte sperren\nsollen, wenn der Ofeneigentümer auf seiner Weigerung beharrt\nhätte, krankt an den oben bei der Revision des Angeklagten\nDO (Abschnitt 2 v)) bereits erörterten Unklarheiten.\n\nc) Zu strenge Anforderüngen stellt die Strafkamner schließlich mit dem Verlangen, der angeklagte Betricbsleiter hätte\nauf jeden Fall persönlich die Betriebssicherheit des Ofens\nprüfen und dessen Besitzer über dic nach dem Ausbau der\nZündsicherung einzuhaltende Bedienung unterrichten müssen.\nWenn eine entsprechende Prüfung und Belehrung die durch das\nEntfernen der Sicherheit geschaffenen Gefahren ausgleichen\nkonnte, was das Landgericht angenommen hat, dann hätte es\nder persönlichen Untersuchung des Ofens durch den Betriebsleiter nur bedurft, wenn dieser wußte, daß das Gerät überhaupt\nnicht richtig angeschlossen war oder do DD, :c:\nden Ofen zuletzt nachgesehen und cinwandfrci brennend bcefunden hattc, dessen Anschluß- und Bedienungsvorschriften\nnicht kannte, Ebenso hätte IWpscihst den Ofen prüfen\nmüssen, wenn er etwa allgemein Anlaß gehabt hätte oder hätte\nhaben müssen, der Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit\nseines Stellvertreters zu mißtrauen. Feststellungen darüber\nhat dic Strafkammer bisher nicht getroffen. Eine persönliche Belchrung dcs Eigentümers des Ofens durch den Bcschwerdeführer wäre nur dann nötig gewosen, wenn HE»\n\n- 11 -\n\ndazu nicht imstande gewesen wäre, oder wenn der Betrichbsleiter wußte oder nur infolge Fahrlässigkeit nicht wußte,\ndaß der Mitangeklagte HD Frau Pr en -\ngegen seiner Meldung nicht richtig über die nach dem\nAusbau der Zündsicherung veränderte Bedienungsweise belehrt hatte. Das hat das Landgericht bisher ebenfalls\nteils nicht widerspruchsfrei (vgl. oben Abschnitt 1 b))\nteils gar nicht festgestellt.\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des ganzen Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht.\n\nDr. Geier Willms | Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-182-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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