{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-29_1_StR_257_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-09","aktenzeichen":"1 StR 257/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S+\n2965 063\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_257/65 URTEIN.\n\nnn u ne ar de mie\n\nhir\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Nox HÜ zu: zu:\ngeboren am EEE :9:15 ir SE (Ostpreußen),\n\nwegen Doppelcehe,\n\n-2_-\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 9. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter „Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt 5 au: ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 29. Juni 1964 - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch - aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu y\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Doppelche zu\ncinem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte,\nVerfahrensfehler und die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDas Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil\ndas Landgericht die Anwendbarkeit der nach der Tat erlassenen\nStraffreiheitsgesetze nicht geprüft hat. An erster Stelle\nhätte die Strafkammer das rheinländisch-pfälzische Gesetz\nüber die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948\n(GVBl. S. 283) in Betracht ziehen müssen. Die späteren Straffreiheitsgesetze des Bundes haben dieses landesgesetz unberührt\ngelassen (ausdrücklich § 13 StFG 1949). Für den vorliegenden\nFall hat dieses Gesetz seine Bedeutung auch nicht etwa dadu-ch\nverloren, daß es in die Sammlung des bereinigten Landesrechts\nvon Rheinland-Pfalz nicht mehr aufgenommen worden ist. Die in\nihr ausgesprochene Niederschlagung begründet nicht nur ein\nVerfahrenshindernis, sondern hat auch eine sachlichrechtliche\nWirkung: das Gesetz hat in dem von ihm bezeichneten Umfang\nden staatlichen Strafanspruch zum Erlöschen gebracht, und\nzwar ohne weiteres, nicht erst durch die Einstellung eines\ngegen den Täter zerichteten Verfahrens (BGHSt 3, 134, 136\nmit weiteren Nachweisen; 4, 287, 289). Diese Rechtswirkung\nist hier für einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit bereits abgeschlossen war, vor dem 1. Juli 1961 (vgl. §§ 1, 4\ndes Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz vom 6. März 1961) durch das rheinländisch-pfülzische\nStraffreiheitsgesetz mit dessen Inkrafttreten ausgelöst worden. Sie sollte und konnte durch die Nichtaufnahme dieses\nGesetzes in die Sammlung des bereinigten Landesrechts von\nRheinland-Pfalz nicht wieder beseitigt werden. Deshalb muß\ngeprüft werden, ob das Verfahren nach Art. II § 4 Abs. 3 des\nrheinländisch-pfälzischen Straffreiheitsgesetzes 1948 einzustellen ist.\n\nDer Angeklagte ist, bevor seine erste Ehe aufgelöst oder\nfür nichtig erklärt worden war, die zweite Ehe am 23. Septenber 1945 eingegangen, hat die Tat also vor dem Stichtag diese®\nStraffreiheitsgesetzes begangen. § 171 StGB bedroht die\nSchliceäöung einer Doppelehe mit Strafe; er will verhindern, dan\nder gesetzwidrige Zustand des Bestehens zweier formell gültiger Ehen geschaffen wird, mißt aber diesem der Rechtsordnung\n\n-4-\n\nzuvider herbeigeführten Zustand keinen selbständigen strafrechtlichen Unwert bei, sondern knüpft für die Strafbarkeit nur\nan die Schließung der zweiten Ehe an. Das Verbrechen nach\n\n§ 171 StGB ist deshalb mit der Eingehung der zweiten Ehe\n\nnicht nur vollendet, sondern auch beendet und damit begangen\nin Sinne des genannten Straffreiheitsgesetzes. Aus § 171\n\n“Abs. 3 StGB, nach dem die Verjährung abweichend von der allgemeinen Regel erst mit dem Tag beginnt, an welchem eine\n\n.der beiden Ehen aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist,\nergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Einzelbestimmung it\naus einem früheren Strafgesetz übernommen worden, das die\nDoppelehe nicht, wie heute allgemein angenommen wird, als\nZustands-, sondern als Dauerstraftat ansah (RGSt 15, 261;\n\nBCH Urteil vom 9. Dezember 1959 - 2 StR 535/59).\n\nDie Strafhöhe hindert die Einstellung des Verfahrens nach\ndem rheinländisch-pfälzischen Straffreiheitsgesetz 1948\nnicht. Artikel II § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes würde aber nicht\ngelten, wenn der Angeklagte die Tat aus gemeiner Gesinnung\nbegangen hätte (Art. II § 4 Abs. 4 Buchst. b). Ob dieser\nVersagungsgrund eingreift, kann der Senat - auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts - nicht entscheiden, weil\nder Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt bisher nicht\nnäher untersucht worden ist.\n\nDeshalb muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen v'erden, nach\n§ 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht. Dieser Aufhebungsgrund betrifft nicht die tatsächlichen Feststellungen.\nZum Scnu!iispruch können sie bestehen bleiben, da die liachprüfung des Urteils insoweit auch weder einen weiteren Verfahrensverstoß noch einen sachlichrechtlichen Fehler ergeben\nhat (§ 35% kbs. 2 StPO; BGHSt 4, 287, 290). Die Feststellungen\nzum Stra’ausspruch müssen hingegen ebenralis aufgehoben werden. Das Urteil teilt weder Grund noch Ari ru:h Zeitpunkt\nder Verhängung der Vorstrafen mit. Daher läßt sich nicht\nausschließen, daß deren strafschärfende Wertung rechtsfehlerhaft ist, nämlich dann, wenn der Beschwerdeführer die Taten,\n\n-5-\n\ndie zu diesen Bestrafungen geführt haben, nicht vor, sondern\nerst nach der hier abgeurteilten Verfehlung begangen hat.\n\nWenn das Landgericht zu der Auffassung gelangt, der\nAngeklagte habe die Tat aus gemeiner Gesinnung begangen,\nund wenn es deshalb das Verfahren nicht auf Grund des\nrheinländisch-pfälzischen Straffreiheitsgescetzes 1948 einstellt, dann wird es auch zu untersuchen haben, ob etwa\n- die Straffreiheitsgesetze des Bundes 1949 und 1954 anzuvrenden sind, insbesondere § 3 Abs. 1 StFG 1949, § 8 3, 9\nStFG 1954 (vgl. BGH NIW 1955, 561 Nr. 32; BGH LIU StFG 1954\n§ 3 Nr. 4) und schließlich § 2 Abs. 2 StFG 1949 (vgl.\nBGHSt 7, 97, 98 f).\n\nHübner Seibert Fischer\n\n\"Tai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-09/1-str-257-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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