{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-23_1_StR_210_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-23","aktenzeichen":"1 StR 210/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 210/64 2171 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Uhrmacher Heinz T EEE zu:\ngeboren an EEE 1925 in zw Schlesien, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n» Bundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr, Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 13. März 1964 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. März\n1964 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu fünf Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nerfolglos.\n\n1.) Die Verfahrensrügen.\n\na) Der Angeklagte bestreitet die Glaubwürdigkeit\nder 14jährigen Zeugin Brigitte MB. Er hat mit Schreiben\nvom 2. März 1964 \"zum Zwecke einer ganz genauen Überprüfung\nder Glaubwürdigkeit und ihres Geisteszustandes\" \"Antrag\nauf Obersachverständigengutachten\" gestellt. Über diesen\nAntrag wurde nicht entschieden. Er wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.\n\nDurch die Nichtbescheidung des Antrags hat der Vorsitzende der Strafkammer, wie die Revision mit Recht rügt,\ngegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen (§ 219 StPO).\nDieser Verstoß kann jedoch nach Sachlage die Revision\nnicht begründen.\n\nDa der Bewcisamtrag in der Hauptverhandlung nicht\ngestellt wurde, ein Gerichtsbeschluß darüber auch nicht\nergangen ist, liegt der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8\nStPO nicht vor. Aus den Umständen ist überdies zu entnehmen, daß jedenfalls der Verteidiger bewußt auf den Antrag\nnicht zurückgekommen ist, ihn also in der Hauptverhandlung\nnicht mehr weiter verfolgen wollte. Der Verteidiger trägt\nzwar in der Revisionsbegründung vor, daß er von dem Antrag\ndes Angeklagten keine Kenntnis gehabt habe und ihn daher\nin der Hauptverhandlung nicht habe wiederholen können. Er\nhatte aber ebenfalls, nämlich mit Schriftsatz vom 3. März\n1964, den in gleiche Richtung gehenden Antrag gestellt,\n\"noch eine bei Gericht anerkannte Psychologin als Sachverständige zu hören\" die \"ein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte MB abgeben\" sollte,\n\nAuch hierüber hat der Vorsitzende nicht entschieden. Der\nVerteidiger mußte erkennen, daß die Strafkammer auf den\nAntrag nicht eingehen wollte. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätte, da ihm die Möglichkeit zur Vorbercitung seines Gutachtens hätte gegeben werden müssen,\ndic Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung erfordert. Daß die Strafkammer aus diesem Grunde die Verhandlung nicht aussetzen, sondern sich nur des bereits\ngcladenen Sachverständigen Dr. Sell bedienen wollte, kann\nfür den Verteidiger im Laufe der Hauptverhandlung nicht\nzweifelhaft geworden sein. Wenn er unter diesen Umständen\n\n(vgl. BGHSt 1, 286) den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht wiederholte, so muß darin ein\nVerzicht auf diesen Antrag gefunden werden.\n\nOb dies bei der gegebenen Sachlage auch für den Angcklagten selbst gilt und schon damit die rechtliche Möglichkeit entfällt, die Revision auf die Verletzung des\n§ 219 StPO zu stützen, braucht hier nicht abschließend\nentschieden zu werden. Denn der Verfahrensverstoß könnte\ndie Revision nur dann begründen, wenn in dem Übergehen\ndes früher gestellten Antrags zugleich ein Zuwiderhandeln\ngegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2\nStPO) enthalten wäre (BGH Urteil vom 5. Mai 1953, 1 StR\n192/53; OLG Köln NJW 1954, 46 Nr. 23). Das ist nicht der\nFall. Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der\nzur Zcit der Hauptverhandlung fast 14 Jahre alten Zeugin\nBrigitte MB den Psychologen Prof. Dr. Sell als Sachverständigen gehört, der ihr als erfahren bekannt war. Die\nNotwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen zu dieser\nFrage zu hören, drängte sich ihr nicht auf, Auch die\nRevision vermag keine Umstände anzuführen, die den Tatrichter dazu hätten veranlassen müssen. Von der schwachen\ngeistigen Begabung des Mädchens ist auch der vernonmene\nSachverständige ausgegangen, Sie allein legte die Anhörung\nceincs weiteren Sachverständigen nicht nahe, ,\n\nb) Die Strafkammer, die den Polizeimeister Lin\nüber das Zustandekommen der Aussage der Zeugin MB vor\nder Polizei vernommen hat, war nicht gedrängt, von sich\naus auch den bei der polizeilichen Vernehmung noch anwescnden Polizeibeamten HOW zu vernehmen; denn sie\n\nhiclt die Vorkommisse bei der Vernehmung des Mädchens\nfür völlig geklärt. Es fehlte jedes Anzeichen dafür,\nund auch die Revision trägt dazu nichts vor, daß Höhlriegel zu jenem Punkt etwas anderes aussagen werde als\nIB. Die Strafkammer hat deshalb dadurch, daß sie\nnicht auch Ha vernann, ihre Aufklärungspflicht\nnicht verletzt.\n\nc) Soweit die Revision im übrigen die Verletzung\nder Pflicht zur Wahrheitserforschung rügt, gibt sie nicht\nan, welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte\nbenutzen sollen. Die Rügen sind damit unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Auf die Behauptung,\ndaß an vernommene Zeugen weitere Fragen hätten gestellt\nwerden müssen, kann die Revision grundsätzlich nicht gcestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Unzulässig\nsind auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die im Rahmen dieser Rügen vorgebracht werden\n(§ 337 StPO).\n\n2.) Zur Sachrüge.\n\nEin sachlichrechtlicher Fehler des Urteils hat sich\nbei der Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge\nnicht ergeben. Die behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetzc liegen in Wirklichkeit nicht vor. Der Senat vermag\nauch in der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu finden,\ninsbesondere nicht darin, daß die Strafkammer keine ins\nGewicht fallenden Milderungsgründe gesehen hat. Bei der\nFrage, ob mildernde Umstände vorliegen, durfte das Landgericht auch außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens\nliegende Umstände berücksichtigen. Daß es sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Revision ist daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDer Senat hielt es jedoch für angebracht, die seit\ndem Erlaß des angefochtenen Urteils vom Angeklagten weiter\nerlittene Untersuchungshaft gem. § 60 StGB ganz auf die\nStrafe anzurechnen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/1-str-210-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/1-str-210-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.428703+00:00"}}