{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-23_1_StR_1_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-23","aktenzeichen":"1 StR 1/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk Ja\nAmtliche Summlung: ja\n\nStpo § 251 Abs. 2\n\nLie Niederschritt über die polizeiliche Aussage\n\neines verstorbenen Zeugen dar? nach § 251 Abs. 2 StPO\nauch dann verlesen werden, wenn eine Kiederschrift\nüber eine richterliche Vernehmung dieses Zeugen\nvorhanden ist.\n\nBGH, Urt.v. 23. Juni 1964 - 1 Stk 1/64 LG Tübingen\n\n1 StE 1/64\n\nIm Nennen des Yolxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Egon (GE aus vunED:\nKreise FE, geboren am 1921 in RÜEEEED:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident br. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Hischer\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Ir.\n\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\ndustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n20. Juni 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des hechts-\n\nnittels.\n\nVon hechts wegen\n\nu are Weib ur Wed AR quer SER BEER Ange me ap are:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen Betruges in drei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue teilweise in Tateirheit mit Lortgesetztem Betrug,\nwegen falscher eidesstatilicher Versicherung und wegen\neines Vergehens nach § 553 RVO unter Einbeziehung einer\nfrüher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem\ngahr und ürei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe\nvon 100 LM, ersatzweige vier lage Gefängnis, verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verliahren\ndes Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Ihr bleibt der Erfolg versagt.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nil. Die Rüge eines Verstoßes nach Y 338 Nr. 1 StPO\nin Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 538\nkr. 5 StPO.\n\nLie Kevision trägt vor: Der Schöffe Ernst Com\nsei derart schwerhörig, daß er nicht in der Lage gewesen\n\nsei, der Verhanälung zu folgen. Insbesondere habe er einen\n\nfeil der Ausführungen dea Verteidigers des Angeslagten\nSC nicht verstanden.\n\nTatsächlich ist ;edoch der Schöffe nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters\nund des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht\nschwerhörig. Damit ist dem RevisionsangriifT der Boden entzogen.\n\nAlleräings hat der Scaöffe einen Teil der Ausführungen\ndes Verteidigers des Angeklagten SW nicht verstanden, aber nicht, weil er schwerhörig ist, sondern,\nweil der Verteidiger derart leise und undeutlich gesprochen\nhat, daß seine Ausführungen auch von einer Person mit nornalem Gehör nur schwer verstanden werden konnten. Der Verteidiger hat darum am folgenden Tage auf Veranlassung des\nVorsitzenden seine Ausführungen in vollem Umfang in verständlicher Weise wiederholen wüssen. Daß der Verteidiger\ndes Angeklagten SE zunächst nicht aliseitig verstärdlich vorgetragen hat, vermag die Revision nicht zu\nbegründen; ein etwaiger Mangel wäre überdies durch die\nvolle Wiederholung des Schlußvortrags geheilt.\n\n2. Die küge der Verletzung des § 258 st:O.\n\nEs wiirde zwar ein Verstoß gegen § 2558 StPO sein, wenn\nder Vorsitzende dem Angeklagten, der beim Schlußwort einen\nschriftlichen Entwurf zum Verlesen benutzen wollte, das\nVerlesen von vorrkerin untersagt hätte. Der Vorsitzende\ndarf krart seiner Sacaleitungsbefugnis gegen die Verlesung\neret Gann einschreiten, wenn sich in ihrem Verlauf ergibt,\ndaß die Ausführungen sich mit nicht zur Sache gehörenden\numstunden befassen, fortwährende wiederholungen oder andere\nunnütze Weitzschweifligkeiten enthalten oder sonst einen Yißbrauch des letzten Wortes bedeuten. Wenn der Angeklagte\noder sein Verteidiger jedoch keinen Gerichtsbeschluß nach\n§ 23E Abs. 2 StPO herbeigeführt hat, so liegt in der\n\n- wenn auch unzulässigen - Untersagung des Verlesens\nschriftlicher Aufzeichnungen bein letzten Wort nur dann\nein Revisionsgrund, wenn die Anordnung des Vorsitzenden\nder Nichterteilung des letzten Wortes gleichkommt (BGiSt 3,\n368; Urteile des BGH vom 17. bezember 1354 - 5 StR 585/54\nund vom 12, April 1957 - 5 StR 74/57; vel. ferner\n\n5GH NDR 1964, 277 Sr. 105).\n\nEin solcher Fall liegt hier Jedoch nicht vor.\n\nAusweislich des Verhandlungsprotokolls hat der Angeklagte nach Schluß der leweisaufnahme das letzte “ort genabt und Ausführungen gemacht; nachdem die Beweisaufnahme\nwieder eröffnet worden war, erhielt er erneut das letzte\nvort und schloß sich den Ausführungen seines Verteidigers\nan. Nach den dienstlichen Erklärungen des Sitzungsvertreters der Sstaatsanwaltschalt und des Vorsitzender hat\ndieser den Angeklagten lediglich veranla«t, von der Benutzung seiner kotizen abzusehen und sein Schlußwort nicht\nzu verlesen, sondern in freier kede zu halten, nachdem er\nsich vorher vergewissert hatte, daß der Angeklagte dazu\nimstande sei; dabei gestattete er ihm jedoch ausdrücklich, die Notizen als Gedächtnisstütze zu verwenden. Das\nhat sich nach der eigenen ırklärung des Angeklagten vor\ndem Revisionsgericht in. der orm abgespielt, daß der Vorsitzende den Angeklagten fragte, ob er das, was er schriftlich vorbereitet habe, auch mündlich vortragen könne,\niiese Frage hat der Angeklagte bejant. Er hat dann auch\nausführlich zur Sache Stellung genommen, ohre dabei, wie\näle Devision vortrügt, zu stottern oder auf,eregt zu sein.\n\nNach der eigenen Erklärung des Angeklagten zielte\ndas Verhalten des Vorsitzenden elso nicht auf einen unberec-tigten Zingrilf in das dem Angeklagten zustenenden\n\nletzte Sort ab. Selbst wenn der Angeklagte bei seinen\nmündlichen Ausführungen nicht alles vorgetragen haben\nsollte, was er sich aufgeschrieber hatte, könnte daraus\nnicht der vorwurf hergeleitet werden, daß der Vorsitzende\noder das Gericht - das nicht einmal gemäß 3 256 Abs. 2 StPo\nangerufen wurde, obwohl dem Angeklagten in der Verhundlung ein Verteiüiger zur Seite stand, - den Angeklagten\n\nin seiner. letzten wort behindert hätte,\n\nAuch diese Rüge hut darum keinen lirfolg.\n3. Die Rüge der Verletzung des § 240 Abs. 2 Stiö.\n\nAuf die Kichtzulassung von Fragen an den Zeugen\nSED könnte die kevision nur gestützt werden, wenn\nder Angeklagte oder sein Verteidiger gegen die kichtzulassung solcher “ragen durch den Vorsitzenden die intscheidung des Gerichts angerufen hätte (§ 240 i.Y. mit\n8 238 Abs. 2 StPO). Las ist nach dem Verhkandlungsprotokoll\nnicht geschehen und wird auch von der «evision nicht benauptet.\n\nIm übrigen treffen der Vortrag der Revision, der Vorsitzende habe dem Angeklagten Fragen an der Zeugen Z>\nuntersagt, ebenso wie die von der Revision vorgetragenen\nnäheren Umstande dieser Untersagung nach den dienstlichen\n„uberungen der an der Verhandlung beteiligten Gerichtspersonen nicht zu. Der Vorsitzende hat (von einer von der\nkevision nicht gerügten und sachlich gerechtriertigten\nAusnahme bei einer Frage an den Zeugen IcEw apzsesehen) sämtliche Fragen des Angeklagten an die Zeugen,\ninsbesondere auch an den Zeugen SB zugelassen. ber\nAngeklagte hat nicht nur Gelegenheit zu „regen an die\nZeugen gehabt, sondern daven auch ausgiebig Gebrauch\ngemacht.\n\nIm Hinblick auf diese Auiklärung des Sachverhalts\nhat der Verteiöiger des Angeklagten in der Verhandlung\nvor dem Revisionsgericht die Rüge III 2 der Revisionsbegründung (Verletzung des § 240 Abs. 2 StPO) zurickgenommen.\n\nFür das Ergebnis ist es unwesentlich, ob der Angeklagte\netwa eine Äußerung des Vorsitzenden mißverstanden hat.\nAur ein nachgewiesener Verlanrensverstoß, nicht aber ein\nnicht erkennbares Mißverständnis des Angeklagten «ann\ndie Revision begründen.\n\nAuch dieser Angrili der Revisior. geht daher 1ehl.\n4. Iie küge der Verletzung des § 251 Abs. 3 Nr. 3 St!O.\n\nEntgeger dem Vortrag der kevision war der Grund der\nkonmissarischen Vernehmung der Zeugen Lr. Fe EEE,\nDr. Se cc VE uno der veriesung der kiederschriften über diese Vernelmung ihr schlechter Gesundheitszustand, wegen dessen ihnen das Erscheinen vor Gericht\nnicht zugemutet werden konnte. Hiergegen hat die kevision\nkeine Beanstandungen erhoben, so daß der Rüge der üoden\nentzogen ist, soweit es sich um die genannten Zeugen\nhandelt.\n\nLie Zeugen Ten Sc una Sup Sins\n\nkomsissarisch von dem Berichterstatter vernommen worden,\nweil sie \"sich zur Zeit der Hauptverhandlung so weit\nentiernt vom Gerichtsort aufhalten, daß ihnen das £rscheinen nicht zugemutet werden kann\". Die Niederschriften\nüber die richterlichen Vernehmungen dieser Zeugen sind\n\nin der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 5tPO verlesen worden, \"da die bekannten Gründe, die zur Anordnung\nder kommissarischen Vernehmung gelührt haben, noch bestehen\",\n\nLie Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen der\nVerlesung steht in pflichtgeräßem Ermessen des latrichters.\nsie kann von kevisionsgericht nur daraui gepräıt werden,\nob sie von einem Rechtsirrtum beeintlußt ist (Urteil des\nBundesgerichtshols vom 19. Juni 1962 - 1 StR 198/62).\nkin soicher Rechtsirrtum ist nicht zu erkennen. Insbesonlere liegen keine Anhalispunkte dafür vor, daß das\nLardgericht bei seinem Beschluß, die Kiederschriften\nüber die früheren ricüterlichen Vernehnmungen der Zeugen\nzu verleser, den Grundsatz der Verhaältnismaßigkeit bei\nder Frage der Zumutbarkeit (BG!iSt 9, 230) übersehen hat.\nDes Landgericht durite bei seinen Beschluß neben der Entfernung und den Verkehrsmöglicukeiten, auf die allein\ndie Revisior abstellt, auch die mit einer keise zur Hauptverhandlung für die Zeugen verbundene persönliche Lust,\nvor allem den Zeitverlust, berücksichtigen. Daneben kam\nes auf die Bedeutung der Aussage an. Das Landgericht hat\nder: Beschluß über die Verlesung der NiederschriTt über\ndie früheren richterlichen Aussagen der Zeugen RK:\nSCHE uns ug ausreichend begründet. Keiner der\nVerfahrensbeteiligten hat der vVerlesung widersprochen\noder die Vernenmung der Zeugen in der Hauptverhandlung\nbeantragt.\n\n5. Lie Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO.\n\nEntgegen der Meinung der Revision läßt sich dem Gesetz nicnt eninenmen, daß die Verlesung einer kiederschrirt über eine polizeiliche Vernehmung eines verstorbenen Zeugen dann unzulässig ist, wenn eine äiederschrift über eine richterliche Verneimung dieses Zeugen\nvorliegt. Die Revision stellt selbst nicht in Abrede,\ndaß das Gesetz xeine ausdrückliche Vorschrift dieses In-\n\nhalts enthält. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sie sich\nauch nicht mittelbar daraus, daß das Gesetz - und ihn\nfolgend die Rechtsprechung - den Beweiswert einer Aussage\nbei Vernehmung durch einen Richter und demzufolge auch\nden Beweiswert einer richterlichen Vernehmungsniederschrift\nbisweilen höher eingeschätzt als den Beweiswert einer\nAussage bei einer polizeilichen Vernehmung und einer\npolizeilichen Vernehmungsniederschriit. Lem geltenden\nBeweisrecht ist der Grundsatz unbekannt, daß die Benutzung\neines Beweissittels mit voraussichtlich geringerem Bbeweiswert neben dem Beweismittel mit vermutlich höheren\nBeweiswert stets unzulässig sei. Lie Verlesung der kiederschrift über eine polizeiliche Vernehmung wird zwar\nhäufig nicht erforderlich sein, vor allem wenn die\nNiederschrift über eine ricuterliche Vernehmung vorhanden und diese erschöpfend ist. Oft wird aber eine\nrichterliche Vernehmung auf eine frühere golizeiliche\nVernehmung 3ezug nehmen oder in einer Weise neber ihr\nstehen, daß erst beide Vernehmungen den Sachverhalt vollständig erkennen lassen oder eine zutreiiende Würdigung\nder ricnterlichen Aussage erlauben, kine einschränkende\nAuslegung der Vorschrift des § 251 Abs. 2 StPO, wie sie\ndie Revision wünscht, würde dem äweck dieser bestimmung\nzuwiderlaufen, die, soweit es sich um die Verlesung von\nAussagen verstorbener Zeugen, Sachverständiger und Mitbeschuldigter handelt, um der krmittlung der wahrneit\nwillen eine umfassende Berutzung aller vorhandenen Aussagen ermöglichen will. ilber den Beweiswert solcher Aussagen ist demit alleräings noch nichts ausgesagt. Las\n\nist aber eine Frage der Jeweiswürdigung und betrifft\nnicht die Zuläsuigkeit der Verlesung.\n\n6. Lie Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten\nir Fall III 2 (Fell GSS) einen fortgesetzten Betrug in\nTateinheit nit gemeinschaftlicher Untreue zur Last gelegt.\nbes Landgericht kat den Angeklagten in diesen Fall wegen\nlortgesetzter Untreue teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug verurteilt, nachder es ihn in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, \"in der Sache GS5 {II des\nLröffnungsbeschl.) sei nöglicherweise statt Eingehungsbetrug fortgesetzter Betrug, bestehend in der Erlangung weiterer\nParierlierierungen durch GSS, anzunehmen\". Dagegen hat das\nLandgericht den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, daß\neine Verurteilung statt wegen gemeinschaftlicher Untreue\nauch wegen in Alleintäterschaft begangener Untreue in Frage\nkam. Larin liegt ein Verstoß geger §§ 265 Abs. 1 3t20\n(RöSt 22, 367).\n\nIm allgemeinen wird sich nicht ausschließen lassen, daß\nein Urteil auf dem Unterbleiben des durch § 265 Abs. 1 StPO\ngebotenen Hinweises berunen kann. Als Mittäter kann der\nAngeklagte schon verurteilt werden, wenn er irgendwie zur\nAusführung der Tat mitgewirkt hat; als Alleintäter wird\ner nur bestraft, wenn seine Tätigkeit den ganzen Tatbestand der ihm zur Last gelegten Tat erfüllt. Es ist darum\nin der Re;el nicht auszuschließen, daß sich der Täter mit\nRücksicht auf diese rechtliche Verschiedenheit der Vorausetzungen der Alleintäterschaft und der “Mittäterscsaft bei\nseobachtung der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO anders\nverteidigen kann.\n\nDas braucht jedoch nicht in jedem Full so zu sein.\nist dem Angeklagten “ittäterschalt zur Last gelegt, ergibt\n\n- 10 -\n\naber der Sachverhalt, wie er sich nach den kröffnungsbeschluß üurstellt, daß er slle Merkrale der ihm - als\n\nin Mittäterschaft begangen - zur Last gelegten Straftat\nin seiner Person verwirklicht hat, ganz gleichgültig,\n\nin welcher Handlungen eine etwaige Mittäterschaft eines\nanderen Angeklagter gefunden werden kann, dann ist allerdings ein Beruher der Verurteilung als Alleintäter auf\ndem Unterbleiben des liinweises nach § 265 Abs. 1 StPO\nausgeschlossen. Für den umgekehrten Fall der Verurteilung\nals Üittäter statt wie im kröffnungsbeschluß angenommen\nals Alleintäter haben sowohl das Reichsgericht (RGSt 63,\n430) als auch der Bundesgerichtsnof (lW 1952, 1385 Nr. 20)\nausgesprochen, daß danr, wenn der Eröfinungsbeschluß\nAlleintäterschaft, das erkennende Gericht dagegen Kittäterschaft angenoumen hat, das Urteil nicht auf den\nUnterbleiben des Hinweises berunt, wenn der Angeklagte\nals Nittäter alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person\nverwirklicht hat. In einer Fall, in dem das Schwurgericht\nwegen Mittäterschaft verurteilt hatte, hat Ger äundesgerichtshof (Urt. v. 9. Februar 1954 - 1 StR 406/53)\ndahingestellt gelassen, ob %ittäterschaft oder mittelbare Tuterscnaft vorliegt, aber den Schuldspruch vestätigt, allerdings ohne auf § 265 StPO einzugehen. In\nGen Urteilsgründen neikt es: enn der Angeklagte mittelbarer Alleintäter stett Zittäter sei, so ändere sich\nnichts ar. Umfange seiner strairechtlichen Haltung, weil\nsein suLeres und inneres Verhalten in beiden rällen\ngleich zu bewerten sei; euch das Strafmaß könne dadurch\nnicht berührt werden.\n\nIn dem zur Entscheidung stehenuen Fall läßt der Sachverhalt, von dem der Eröffinungsbeschluß ausgent, deutlich\n\n- 11 -\n\nerkennen, daß der Angeklagte alle Tatbestanäsmerkmale\nder ihm - als in Hlttäterschaft begangen - zur Last gelegten lortgesetzten Untreue in eigener Person begengen\nhat. Auch nach seiner im Urteil ausführlich wiedergegebenen Verteidigung ist nicht zu ersehen, wie er sich\nbei erfolgter lHinweis nach § 265 Abs. 1 StrO anders\nhätte verteidigen können; denn seine Verteidigung betraf in keiner Weise die Beteiligung eines Aittäters,\nsondern sie lief! nur auf das Bestreben hinaus, das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten\nStraitat in seiner Person zu verneinen,\n\nUnter ciesen Umständen kann.der Senat ausschließen,\ndas das Ünterbleiben des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StiO\nden Schuld- oder auch nur aen 3trafausspruch beeinflußt\nhat.\n\nII, Lie Suchrüge.\n\nAuf die Sachrüge nat der Senat dus Urteil seinem\ngesanuten Inhalt nach unter Berücksichtigung des Vortrags der Revision geprüft. Hierbei hat sich kein\nRochtsiehler zum lkuchteil des Angeklagten ergeben.\n\nAus den Urteilsgränden ist ersichtlich, daß das\nLandgericht den Angeklagten in valle III 5 wegen\nfalscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit\nmit versuchten Betrug verurteilt hat. In der Urteilsformel fehlt die tateinheitliche Verurteilung wegen\nversuchten Betruges. Las beschwertden Angeklagten jedoch nicht.\n\n- 12 -\n\nIm übrigen sind die Ausführungen zum Schuldsrruch unä\nzur Stralzumessung bedenkenfrei.\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\nEr. Geier Bundesrichter br. Seibert willms\nist in Urlaub und deshalb\n\nverhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/1-str-1-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/1-str-1-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.384984+00:00"}}