{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-23_1_StR_198_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-23","aktenzeichen":"1 StR 198/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"| nr mn en er mn m a mn mn et A aan m Am ebene pub pen das nein Den nem am m nn men vn tn m m nu der nn ba m er m m\n\nStGB § 170 d (Kindesvernachlässigung)\n\nZum inneren Tatbestand dieser Vorschrift,","text_plain":"Nachschlagwmerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein 2127 07€\n\n| nr mn en er mn m a mn mn et A aan m Am ebene pub pen das nein Den nem am m nn men vn tn m m nu der nn ba m er m m\n\nStGB § 170 d (Kindesvernachlässigung)\n\nZum inneren Tatbestand dieser Vorschrift,\n\nBGH, Urt. v. 23. Juni 1964 - 1 StR 198/64 - IG Trier\n\n1_StR_198/64\n\nIm Namon dos Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngogon\n\nden Maurergesellen Martin HB aus zB:\ngeboren am ED 934 ir ED (Krcis CE) :\n\nwegen Kindesvernachlässigung (§ 170 d StGB)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1964, an der teilgenommen habon:\n\nSonatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dio Rovision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 5. März 1964 aufgehoben.\n\nDor Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDice Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmn m an see an Den an bar um\n\nI. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Vergehens\ngegen § 170 d StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Aussetzung des Strafrests, verurteilt worden. Seine Revision,\nwelche dio Sachrügo erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.\n\nDieser ist verheiratet und hat aus dieser Ehe einen\njetzt fünfjährigen Jungen. Seine Frau hatte ihre im Februar 1955 unehelich geborene Tochter Beate mit in die Ehe\ngebracht. Der Angeklagte, der nicht ihr Erzeuger war, hat\nBeato seinen Namen gegeben und fühlt sich wie ein Vater\nfür das Mädchen vorantwortlich.\n\nDa er mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand seiner\nFrau nur selten mit ihr verkehren konnte, pflegte er des\nöfteren zu onanieren.\n\nAn cinem Sonntag im Jahre 1963 war der Angeklagte\nmorgens, während seino Ehefrau zur Frühmesse gegangen war,\n\ndabei, sich im Bett unter der Bottdecko selbst zu befricdigen. Er mußto diese Botätigung abbrechen, als ihn sein\nSohn, der im gleichen Zimmer schläft, ansprach und aufforderte, er sollo Kaffeo kochen. Noch im Zustand der geschlechtlichen Erregung stand er schließlich auf. Er ging\njedoch nicht ins Badezimmer, um sich zu waschen, sondern\nin das neben dem eholichen Schlafzimmer befindliche Zimmer\nBeates. Das Mädchen lag noch im Bett. Es war wach. Ob der\nAngeklagte dies bemerkte, konnte nicht festgestellt werden,\nDer Angeklagte sprach das Mädchen nicht an. Er kniete sich\nvielmehr vor dem Fußendo des Bettes auf den Boden und onaniorte dort weiter. Beate Ei: dio das Verhalten des\nAngeklagten nicht über ihr Bett hinweg, sondern nur in\neinem scitlich ihres Bettes an der Wand hängenden Spicgel\nsehen konnto, drehte sich sofort nach der entgegengesetzten\nSeite um, als sie sah, was der Angeklagte tat.\n\nEinigo Zeit später, im September 1963, onanierte der\nAngeklagto eines Morgens im Badezimmer. Die Tür war goschlossen, aber nicht abgeschlossen. Als Beate in das Badozimmer wollto, um dort otwas zu holen, bemerkte sie nach\ndom Öffnen der Tür das Treiben des Angeklagten. Sie ging\ndaraufhin sofort wieder weg.\n\nDer Angeklagto onanierte im Jahre 1963 noch ein weiteres Mal im Badezimmer. Die Badezimmertür stand einen\nSpalt breit offen. Hierdurch sah Beate, als sie zufällig\nan diese Tür kam, in cinon im Baderaum angebrachten Spiegel.\nIn diesem Spiegel bemerkto sie den Angeklagten, wie or dabei war, sich wiederum geschlechtlich selbst zu befriedigen.\nSie hat sich auch in diesem Fall sogleich entfernt.\n\nDas Landgericht hat Unzucht mit einer Abhängigen und\nUnzucht mit einem Kind (§§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint, jedoch ein Vorgohen gegen § 170 d StGB bejaht. Die\nStrafkammer hat in den drei festgestellten Vorfällen zusammen (vgl. BGHSt 8, 92, 95) eino das sittliche Wohl des\nMädchens gefährdendo, gröbliche und gewissenlose Vernachlässigung der Pflichten des Angeklagten geschen.\n\nII, Hierzu ist zu sagen:\n\nSoweit das Landgericht durch das Verhalten des Ange-\n§ 170 d StGB als erfüllt angeschen hat, läßt sich dem,\nungcachtot der Boanstandungen der Verteidigung und genicht entgegentreten. Nähero Erörterungen dazu sind ontbehrlich, weil jedenfalls die Feststellungen zur inneren\nTatsoite die Verurteilung nicht zu tragen vermögen. Insoweit wird 08 zwar in krassen Fällen (vgl. die Beispiele\nRGSt 77, 215, 217; BGHSt 2, 348; 3, 256) eingehender Darlcgungen nicht bedürfen. Diese waren hier jedoch erforderlich, da es sich schon nach dem äußeron Goschehen um einen\nGrenzfall handelte. Es hätto zumindest dargetan werden\nmüssen, daß der Angeklagte in seine Vorstellung und seinon\nWillon aufnahm, daß ihn Beato bei seinem Onanieren sah und\ndaß sio dadurch sittlich gefährdet wurde, oder daß der\nAngeklagte wenigstens mit dieser Möglichkeit - billigend -\nrechnete.\n\nEin solcher Vorsatz das Angeklagten ist jedoch nicht\neinwandfrei festgestellt; im Gegenteil: Dig Strafkammer\nsagt S. 8 UA, der Angeklagte habe es zweifelsfrei \"für\n\nPe\n%\n\nunse. none\n\nmöglich gehalten und in Kauf genommen, daß sein Verhalten,\nsoweit es von Boate hat wahrgenommen werden können und\nwahrgenommen wurdo, Unrecht ist\", Dieso das Unrechtsbewußtsein botreffendo Ausführung schwebt in der Luft,\n\nda hier ein Verbotsirrtum jedenfalls zunächst noch nicht\nzur Erörterung stand. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingeviesen. Es heißt dann weiter im Urteil: \"Dabei hat er es auch mindestens als möglich angesehen, daß\nscin Verhalten das sittliche Wohl digses Kindes gefährdoto. Da er trotzdam so, wio festgestellt, onanierte,\n\nhat er mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\" Auch diose Viendungen sind formelhaft und undeutlich. &s fehlt die Feststellung, daß der Angeklagte zumindest, den ärfolg pilligend, damit gerechnet hat, daß das kädchen ihn bei seinem\nTreiben sehen und dadurch sittlich gefährdet würde. Zudem sind diese Darlegungen des Tatrichters mit dem übrigen Sachverhalt nicht vereinbar. Nach der an anderer\nStelle wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten, die\ndas Gericht ausdrücklich als unwiderlegt bezeichnet,\nhatte Beate seine Selbstbefriedigung in ihrem Schlafzimmer \"nicht wahrnehmen sollen\". Er hatte angenommen,\ndaß sio schlief und an den Wandspiegel nicht gedacht.\nAuch bei seinen Betätigungen im Badezimmer hat er nicht\ngeschen werden wollen (S, 4-6 UA),\n\nDieser unwiderlegt gebliebene, also auch hier zu-.\nsrundezulegende Sachverhalt verträgt sich nicht mit den\nvorstehend erwähnten, zudem unvollständigen Darlegungen\neines bedingt vorsätzlichen Handelns. Der Angeklagto hat\nsich zwar, wie er auch im wesentlichen anerkannte,\n\nunüberlegt und grob nachlässig verhalten. Dies alles sprach\naber angesichts der ganzen Sachlage mehr für Fahrlässigkoit als für Vorsatz. Wio schon das Reichsgericht (DR 1944,\n529 Nr. 7) in oinom freisprechenden Urteil ausgeführt hat,\ndarf der § 170 d StGB nicht dazu führen, daß £rzichungspflichtige allcin deswegen nach dieser Vorschrift bestraft\nwerden, weil sic unsittliche Handlungen begehen, die von\nden Kindorn geschen werden könnten.\n\nSchon deshalb kann das Urteil nicht bestshen bleihen,\nohne daß os darauf ankommt, ob das Gesinnungsmerkmal der\nGewissenlosigkeit (BGHSt 2, 350, 351 £; 3, 258) hinreichend festgestellt ist. Auch der Goneralbundesamalt war\ndioser Ansicht,\n\nNach der Überzeugung des Senats würde eine Neuverhandlung vor dem Tatrichter zu kcoinen dem Angeklagten nachteiligeren Feststellungen führen können, sondern nur dio\nhöchst unerwünschte Folge haben, bei dem betroffenen\nKind dio Erinnerung an jene häßlichen Vorkommnisse wiodeor\nwachzurufen,\n\nDer Angeklagte ist daher von hier aus freizusprechen\n(§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nEine Überbürdung der außergerichtlichen Auslagen des\nAngeklagten auf die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2\noder Satz 1 StPO kam schon mit Rücksicht auf § 2 Abs. 2\n\n-t\n\nEN.\n\ndos UHaftEntsch6 (grobe Unsittlichkeit) nicht in Botracht\n(BGHSt 13, 383, 389; Schäfer im Löwe/Rosenberg, 21, Aufl.,\nAnm. 10 o zu § 467 StPO).\n\nDr. Geior Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/1-str-198-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/1-str-198-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.409954+00:00"}}