{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-20_1_StR_362_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-20","aktenzeichen":"1 StR 362/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_5tR 362/64 2131 092\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Walter Dietrich H dENEEEEED\n\naus TE, Beboren cn W. EEE in Au/cse,\n\nSuchbezeichnung: REED u.a:\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Wovember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Ncebenkläger wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nRegensburg vom 20. Juni 1964 im Kostenausspruch\ndahin geändert, daß auch der Angeklagte Haschke\nden Nebenklägern die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.\n\nDie Kosten der Revisionen trägt der Angeklagte\nHaschke.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den früheren Mitangeklagten Ra»\nwegen 'Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel, den Angeklagten\nHB wesen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nRaufhandel verurteilt. Neben der Verurteilung der beiden Angeklagten in die Kosten des Verfahrens hat es ausgesprochen,\ndaß RED auch die den beiden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten habe. Hinsichtlich des Angeklagten Ha hat das Schwurgericht eine solche Erstattungspflicht verneint. Nur hiergegen richten sich die Revisionen\nder Ncbenkläger mit dem Antrag, auch den Angeklagten I\nzur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu\nverurteilen. Die Rechtsmittel sind begründet.\n\nDas Schwurgericht meint, der Angeklagte HB sci für\ndie Auslagen deshalb nicht erstattungspflichtig, weil er nur\nwegen solcher Vergehen verurteilt worden sei, welche die Zulassung dcr Mebenklage nicht gerechtfertigt hätten und weil\nsein strafrechtlich geahndetes Verhalten nicht im ursächlichen\nZusammenhang mit dem Tode des Verletzten stehe. Es bezieht\nsich hierbei auf die in HJW 1960, 1311 Nr. 19 abgedruckte\n\n- 3 -\n\nEntscheidung des Senats, in der am Schluß ausgesprochen ist,\ndaß der damalige Angeklagte den auf Grund des § 395 Abs. 2\n\nir. 1 StPO zur Nebenklage zugelassenen Personen ihre notwendigen Auslagen auch dann zu erstatten habe, wenn er nur wegen\nKörperverletzung des später Getötcten verurteilt worden sei;\ndas müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Tod mit der Körperverletzung ursächlich zusammenhänge. Die Ersatzpflicht ist\njedoch nicht auf diesen letzten Fall - wie er der damaligen\nEntscheidung zugrunde lag - beschränkt. Der Senat hat in der\nerwähnten Entscheidung allgemein ausgesprochen, daß der Verurteilte im Falle des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die dem Nebenkläger\nerwachsenen notwendigen Auslagen dann zu erstatten habe, wenn\ndic Verurteilung einc strafbare Handlung ahnde, die sich gegen\nden Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten\nRechtsgut richtete, auch wenn wegen dieser Straftat die Nebenklage nicht hätte erhoben werden können. Der Senat befindet\nsich hierbei in Einklang mit der Entscheidung BGHSt 11, 195,\n\nin dem die Nebenkläger allerdings nach § 395 Abs. 1 StPO zugelassen waren. Der Hinweis auf den ursächlichen Zusammenhang\n\nin der Entscheidung/1960, 1311 sollte nur besonders hervorheben, daß die Verurteilung dieselbe Tat betraf, wegen der auch\ndie Webenklage zugelassen war. Das ist aber auch hier der Fall.\nRD und HB schiusen zunächst gemeinsam auf den am Boden\nliegenden UCED cin. DEE Hicit inn noch am Kopf\nfcst, als Ro ihm die tödlichen Schläge mit einem Eisenrohr\nversetzte. Die ganze tätliche Auseinandersetzung zwischen HB-WB und RE cinerscits ung VB andererseits bildete, zum mindesten soweit HB strafbar daran beteiligt\nwar oder nach dem Eröffnungsbeschluß daran beteiligt sein sollte, eine natürliche Handlungseinheit. Wenn ihm auch die tödlichen Schläge RB nicht zugerechnet werden, so ist er\ndoch wegen einer Tat verurteilt worden, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete. Er hat daher den Nebenklägern - als Gesamt-\n\n.\n\nschuldner neben RW: 55 397, 471 Abs. 4 StPO - ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Es kann hierbei dahingestellt\nbleiben, ob die Annahme des Schwurgerichts überhaupt zutrifft,\ndaß das Verhalten des Angeklagten Hi für den Tod des\nOpfers nicht ursächlich war, oder ob gegen diese Annahme nicht\nso gewichtige rechtliche Bedenken sprechen, daß das Urteil,\nwenn es von den Nebenklägern oder der Staatsanwaltschaft auch\ninsoweit angefochten worden wäre, hätte aufgehoben werden\n\nmüssen.\n\nDie Kosten der erfolgreichen Revisionen treffen den Verurteilten HB ebenfalls einschließlich der den Nebenklägern\nhierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen (§§ 467, 471 Abs.1\ni StPO).\n\nDr..Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-20/1-str-362-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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