{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-16_1_StR_169_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-16","aktenzeichen":"1 StR 169/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L\n\n1_StR_169/64\n\n2124 074\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rclf van den B ee B 3.2t. unbekannten\n\nAufenthalts, geboren am ED :920 in xD\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. nn) in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. MW hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n3, Dezember 1963 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 4. Dezember 196%, soweit sie drei Monate übersteigt,\nwird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Untreue, Betruges und fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis Gesamtstrafe\nund 500 DM Geldstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung\nhat der: Angeklagte, die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261,\n267 StPO und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen, soweit sie überhaupt zulässig\nerhoben sind, sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Feststellungen sind widerspruchsfrei und tragen\ndie Schuldsprüche.\n\na) Im Fall CM nat äie Strafkammer nur das tatsächliche Geschehen auf Grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellt. Die rechtlichen Folgerungen aus\ndiesen Tatsachen hat sie aber nicht dem Geständnis entnommen, wie die Revision geltend machen will, sondern\n\n- 3 -\n\nselbst im Rahmen der von ihr vorgenommenen rechtlichen\nWertung gezogen. Das geht aus der deutlich getrennten\nBehandlung der Einlassung des Beschwerdeführers und der\nrechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts\nin dem Urteil klar und zweifelsfrei hervor.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\narei von CB angenommene Wechsel \"in Verkehr\" oder\n\"in Umlauf gebracht\" hat, um diesem noch einmal Geld\nzu beschaffen. In welcher Weise er das tat, teilt das\nUrteil nicht ausdrücklich mit. Aus seinem Zusammenhang\nergibt sich aber mit noch ausreichender Deutlichkeit,\ndaß der Angeklagte bei der Beschaffung des Geldes nicht im\neigenen Namen sondern als zum Vertragsabschluß, zur Verwertung der Wechsel und zur Entgegennahme der Valuta\nbevollmächtigter Vermittler gehandelt hat. Das Urteil hebt\nbei den Feststellungen zu diesem Fall eingangs hervor,\ndaß der Beschwerdeführer sich damals als Grundstücksmakler\nund als Kreditvermittler betätigte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt es ausdrücklich aus, daß die\nteilweise Einbehaltung des Geldes an und für sich auch\nden Tatbestand der Unterschlagung erfülle (UA 8). Demnach\nist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte\nbeim Abschluß der Vereinbarungen mit den Geldgebern und\nbei der Entgegennahme der Beträge nicht im eigenen Namen,\nalso nicht als Kommissionär, sondern als Bevollmächtigter\nOB: , der auch die hingegebenen Wechsel akzeptiert\nhatte, gehandelt hat und daß das für diesen empfangene\nGeld nach § 164 BGB unmittelbar dessen Eigentum wurde.\nUnter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG (vel.\nRGSt 61, 341, 345; BGHSt 11, 102, 105 f) nicht angewandt\nhat.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte\nhabe durch die eigennützige Verwendung eines Teiles des\n\n- 4 -\n\nbeschafften Geldes den Treubruchstatbestand des § 266 StGB\nverwirklicht. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschwerdeführer war durch Rechtsgeschäft verpflichtet, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 186,\n188 f und seitdem immer wieder hervorgehoben hat, genügt\ndazu allerdings weder die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, als solche noch die einer Vereinbarung innewohnende Pflicht, die Interessen des Partners gebührend\n\nzu berücksichtigen (vgl. § 242 BGB). Das hat die Strafkammer beachtet. Nach den Feststellungen hatte Ci den\nAngeklagten nicht nur beauftragt, einen Geldgeber ausfindig zu machen und nachzuweisen. Er hatte den Beschwerädeführer vielmehr ermächtigt, für ihn mit einem Gläubiger\nseiner Wahl die Hergabe des Geldes zu Bedingungen, die\nnicht eng und bestimmt begrenzt waren, abzusprechen, dem\nGeldgeber die von ihm, CB, als Bezogenen bereits unterschriebenen Wechsel auszuhändigen und für ihn den Gegenwert in Empfang zu nehmen. Der Abschluß dieser Vereinbarungen, das Besorgen des Geldes und dessen Ablieferung\nwaren also Hauptgegenstand der Absprache zwischen C>\nund dem Angeklagten. Diese Tätigkeiten hat das Landgericht\nentgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsfehler als\nrechtsgeschäftlich übertragene Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen angesehen (BGHSt 13, 315, 318 f). Dadurch,\n‚daß er einen Teil des Geldes für sich verwandte, hat der\nBeschwerdeführer diese Pflicht verletzt und seinen Auftraggeber, der den Gläubigern aus den Wechseln haftete, geschädigt. Auch den inneren Tatbestand des § 266 StGB hat\ndie Strafkammer ausreichend festgestellt.\n\nb) Im Fall RB ist das Landgericht überzeugt, .\ndaß der Angeklagte wußte, daß das Konto kein der Schecksumme von 31 DM entsprechendes Guthaben aufwies, daß die\nBank den nicht vollgedeckten Scheck deshalb unter Umständen\nnicht einlösen werde (UA 4) und daß er diese Möglichkeit in\n\n-5_-\n\nKauf nahm (UA 9). Diese Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung wegen Betruges. Das Konto war auf den Namen\nder damaligen Braut des Angeklagten eröffnet worden; dieser\nhatte Ende Januar 1962, also kurz zuvor Ci ürei\n\nSchecks über je 1 000 DM gegeben, die die Bank mangels\nDeckung nicht eingelöst hatte. In einem derartigen Fall\nliegt die Annahme, daß die Bank solch einem Kunden auch\nnicht einmal einen kleinen Kredit einräumt und daß der über\ndas Konto Verfügende mit dieser Möglichkeit rechnet, durchaus im Bereich der Erfahrung des täglichen Lebens. Dem\nwürde auch nicht entgegenstehen, daß dieselbe Bank dem\nKontoinhaber eine Woche später gleichwohl gestattet haben\nmag, das Konto um etwa 35 DM zu überziehen, wie die Revision behauptet.\n\nc) Im Fall FB hat die Strafkammer den Beschwerdeführer des fortgesetzten Betruges für schuldig erachtet,\nweil er in dem betreffenden Textiliengeschäft mehrmals\nKleidungsstücke unter dem Versprechen, sie alsbald zu\nbezahlen, kaufte; “ obwohl er von änfang an nicht willens\nwar, den Freiz zu entrichten. Auch dieser Schuldspruch\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte\nhat behauptet, damals im Stande gewesen zu sein, die Ware\nzu bezahlen, Das Landgericht hat an der Höhe des von ihm\nangegebenen Einkommens zwar erhebliche Zweifel gehabt; es\nhat es aber als nicht widerlegt angesehen, daß er damals\njedenfalls so viel verdiente, um die Einkäufe bezahlen zu\nkönnen, zumal er nachgewiesenermaßen später noch von einem\neinzigen Kunden 2 ooo DM auf einmal erhalten hat. In dem\ndiese Erörterungen abschließenden Satz (UA 6 Abs. 1 am\nEnde) bezeichnet das Urteil den Angeklagten zwar einmal\nals \"zahlungsunfähig\". Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein Schreibversehen; denn aus dem Zusammenhan;\ngerade dieser Ausführungen ergibt sich, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer als damals zahlungsfähig angesehen hat. Diese Annahme hinderte das Landgericht jedoch\n\n-6 -\n\nnicht, daraus, daß der Angeklagte trotz seiner wiederholten\nZahlungsversprechen und trotz mehrmaliger Erinnerungen\n\nseine Schuld nicht bezahlte, zu schließen, daß er bei dem\nAbschluß der Kaufverträge seine Zahlungsbereitschaft nur\nvorgetäuscht hatte und die gekauften Sachen in Wirklichkeit\nvon Anfang an nicht bezahlen wollte. Mit diesem Schluß\n\nsteht auch die in dem Urteil erwähnte und von dem Landgericht also auch bedachte Tatsache nicht in Widerspruch,\n\ndaß der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung dem Verkäufer\neine Forderung erfüllungshalber abgetreten hat. Mit Recht\nhat die Strafkammer diese Abtretung, die der Angeklagte\nhauptsächlich deshalb vornahm, um eine neue Bestrafung abzuwenden, allenfallsjeine teilweise nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens angesehen, den er durch den\n\nAbschluß der Kreditkäufe angerichtet hatte (UA 9).\n\nUnrichtig ist schließlich auch der Einwand der Revision,\nder Geschäftsinhaber KB have im November 1961 einem\nweiteren Verkauf an den Beschwerdeführer im Wert von\n198,50 DM ohne sofortige Bezahlung zugestimmt, die Annahme\nder Strafkammer, er sei mit den Kreditverkäufen im Sommer\n1961 nicht einverstanden gewesen, verstoße daher gegen die\nDenkgesetze. Im November 1961 hatte der Beschwerdeführer\ngerade seine erste Ehefrau verloren; die Vollstreckung\nder von ihm noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe war deshalb unterbrochen worden. In dieser besonderen Lage wollte\nKB: er wußte, daß der Angeklagte die früheren Einkäufe\nnicht bezahlt hatte, dem aber nicht bekannt war, daß dies\nwegen mangelnden Zahlungswillens unterblieben war, dem nun\nzahlungsunfähigen Beschwerdeführer helfen. Daraus braucht\nJedoch nicht geschlossen zu werden, daß er mit der Abgabe\nder Kleidungsstücke an den im Sommer 1961 nicht zahlungswilligen Angeklagten einverstanden gewesen sei. Im Gegenteil: Es liegt auf der Hand, daß ein Geschäftsinhaber an\neinen zwar zahlungsfähigen, aber nicht zahlungsbereiten\nAbnehmer keine Ware verkaufen will.\n\n- T-\n\nIn dem Abschluß dieser Verkäufe hat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum eine Vermögensschädigung des Verkäufers gesehen. Der Verkauf an einen kahlungsfähigen, aber zahlungsunwilligen Käufer hat allerdings nicht ohne weiteres einen\nVermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zur Folge. Oft\nkann der Verkäufer den Kaufpreisanspruch gegen einen solcher\nSchuldner alsbald durch geeignete Maßnahmen verwirklichen\nund erhält so den vereinbarten Gegenwert für seine\nLeistung. Das Fehlen des Erfüllungswillens eines zahlungskräftigen, aber nicht zahlungsbereiten Schuldners mindert\njedoch den Wert der Kaufpreisforderung im Verhältnis zur\nLeistung des Verkäufers dann, wenn besondere Umstände\nihre Durchsetzung erheblich erschweren. So war- es hier.\n\nDer Angeklagte hatte, wie die Strafkammer festgestellt\n\nhat und auch die Revision einräumt, in ihrer Höhe sehr\nschwankende Einkünfte, die sich zudem wenig überblicken\nließen und in die deshalb nur schwer vollstreckt werden\nkonnte. Sein Gläubiger war daher nicht nur auf seine\nzZahlungsfähigkeit, sondern auch auf seinen guten Willen\nangewiesen, seine Schulden zu bezahlen, den er nur vortäusc.\nte. Der Mangel der Bereitschaft dazu nahm der von ihm\neingegangenen Verpflichtung einen beträchtlichen Teil\n\nihres Wertes,\n\nOb der für einen Fortsetzungszusammenhang erforderliche\nGesamtvorsatz ausreichend festgestellt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Annahme eines fortgesetzten Betruges statt mehrerer Betrugstaten beschwert den Ange-Klagten nicht.\n\n3. Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung\nder Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\nDen § 267 StPO hat die Strafkammer nicht verletzt. Sie\nhat die bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil\n\nangeführt. Alle Gesichtspunkte, die sie bei der Bemessung\nder Strafen erwogen hat, brauchte sie nicht ausdrücklich\nzu erörtern (BGHSt 1, 179). Daß der Tatrichter im Fall\nReinders auch die verhältnismäßig geringe Schadenshöhe\nbeachtet hat, ergibt sich aus der niedrigen Einzelstrafe,\ndie er in diesem Fall verhängte.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/1-str-169-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/1-str-169-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.243014+00:00"}}