{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-16_1_StR_111_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-16","aktenzeichen":"1 StR 111/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2121 075\n\n1 StR 111/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerichtsvollzieher Karı KB .us\ngcboren am ED 92: in vB Kreis\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u>8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt Dr. EEE ir. ücr Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 22. November 1963\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sachc\n\nzu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Fehlbeträge, Falschbeurkundungen.\n1. Schwere Amtsunterschlagung.\n\na) Unterschlagung ist rechtlich nur an Sachen möglich (§ 246 StGB). Demgemäß kann der Angeklagte zwar die\nGeldscheine und Geldstücke nach § 350 StGB unterschlagen\nhaben, dic er den dienstlichen Barbeständen vorschriftswidrig ohne gehörige Abrechnung seiner Gebührenanteile\n(§ 11 Nr. 2 Hess.6GVO) zum Verbrauch für sich entnahm; desgleichen die Schecks, die er der (damals geltenden) Dienstanweisung zuwider (§ 106 Nr. 2 Hess.GVGA a.®.) von Vollstreckungsschulänern entgegenahm, sofern er schon bei ihrer\nEinlösung vor hatte, sich den Gegenwert zuzueignen. Dagegen\nbeging er keine Unterschlagung an den Geldbeträgen, über\ndic er durch Überweisung von seinem Postscheck-Dienstkonto\n(§ 73 Nr. 2 Hess.GVO) oder von seinem privaten Bankkonto\nverfügte. Postscheck- und Bankguthaben sind Forderungen des\nKontoinhabers, An Forderungen kann keine Unterschlagung\nbegangen werden.\n\n- 3 -\n\nAus dem Urteil ist nicht zu erkennen, ob der Beschwerdeführer alles Geld, das er für sich verbrauchte\n- nach der Annahme der Strafkammer \"über 3 000 DM\", richtig\nnahezu 4 000 DM, - dem Barbestand der Dienstkasse entnahn;\nerst recht nicht, daß dies für alle die Beträge zutrifft,\ndie cr statt an die berechtigten Vollstreckungsgläubiger\nan andere Auftraggeber zahlte.\n\nb) Unterschlagung setzt voraus, daß der Täter die\nfremde bewegliche Sache si ch zueignet, dsh. Sie - selt\noder wenigstens ihrem wirtschaftlichen Wert nach — seinem\nVermögen einverleibt. Das kann auch dadurch geschehen, daß\ner sie einem Dritten zuwendet. Tut er das unentgeltlich, sc\nliegt darin eine Zucignung nur dann, wenn er über das fremde Gut im eigenen Namen verfügt oder wenn er sonst von der\nVerfügung wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, sei es\nauch nur mittelbar und im weitesten Sinn (BGHSt 4, 236,\n238; BGH NJW 1954, 1295 Nr. 21; RGSt 61, 228, 232 f). Die\nbloß eigenmächtige Verfügung erfüllt für sich allein nicht\nden Begriff der Zueignung. Daher genügt es nicht, daß der\nAngeklagte durch sein Verhalten Fremdgeld seiner \"Verfügun;\ngewalt unterwarf\", Er handelte dabei nicht privat, sondern\nkraft Amtes, also nicht im eigenen Namen. Da er unliebsameı\nMahnungen und Dienstaufsichtsbeschwerden vorbeugen wolltco,\nliegt zwar die Annahme nahe, er habe sich durch Hintanhaltı\nvon Rückgriffsansprüchen vor Schaden bewahren und daher zu\nseinem Vorteil handeln wollen; das erörtert die Strafkamne:\njedoch nicht.\n\nc) Der schweren Amtsunterschlagung nach § 351 StGB\nist der Angeklagte dann schuldig, wenn er das Dienstregist\n\nst\n\nr\n\nund die Kassenbücher (§§ 65, 69 GVO) gerade mit Bezug auf\nunterschlagene Beträge unrichtig geführt hat. Der Straftatbestand ist nicht schon verwirklicht, wenn die Bücher\nüberhaupt, mit Bezug auf andere, z.B. nach § 266 StGB\nveruntreute Beträge, unrichtig geführt sind (BGH Urt. vom\n7. Dezember 1954 - 1 StR 317/53 -)»\n\n2. Falschbeurkundung im Amt.\n\nUnbedenklich ist § 348 Abs. 1 StGB zutreffend angewendet, soweit der Beschwerdeführer als zuständiger Gerichtsvollzieher in Pfändungsprotokollen, öffentlichen Urkunden\nnach § 415 ZPO, wahrheitswidrig die rechtlich erhebliche\nTatsache beurkundet hat, daß er bei elf Schulänern (im\nUrteil näher bezeichnete Sachen) gepfändet habe (BGHSt 12, 85;\nRGSt 60, 27; BGH Urt. vom 17. Mai 1960 - 1 StR 116/60).\nSoweit er in weiteren acht Fällen beurkundete, daß dic\nSchuldner an ihn gezahlt hätten, läßt das Urteil nicht\nklar erkennen, ob es sich (wie es bei der rechtlichen Würdigung heißt) um Beitreibungen handelt oder ob (wie die\nSachvoerhaltsschilderung verstanden werden kann) die Schuldner freiwillige Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet hatten, Zweifelsfrei ist der Tatbcstand auch insoweit verwirklicht, wenn der Angeklagte Zwangsbeitreibungen, Vollstreckungshandlungen, beurkundet hat\n(§ 762 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 803 Abs. 1 Satz 1, § 808\nAbs. 1, § 815 Abs. 1 und 3 ZPO). Sind jedoch die Zahlungen\nder Schuldner als freiwillig zur Abwendung der Vollstreckung\n(§ 717 Abs. 2 ZPO) geleistet bezeugt, so muß sich die\nStrafkammer über die Auslegung des Gesetzes schlüssig werden:\nob es die Pflicht zur Beurkundung :nach § 762 ZPO und die\nBeveiskraft des Pfändungsprotokolls auf reine Vollstreckungs-\n\n-5-\n\nhandlungen beschränkt (OLG Frankfurt NJW 1963, 773 Nr. 14;\nvgl. dazu auch RG JW 1922, 1683 Nr. 10 und JW 1934, 490\nNr. 19) oder ob es sie auch auf solche Vorgänge erstreckt,\ndie zwar nicht eigentlich Maßnahmen staatlicher Zwangsvollstreckungsgewalt sind, aber doch \"zu den Vollstreckungshan:\nlungen gehören\" (§ 763 Abs. 1, §§ 754, 755, 765 Satz 2 ZPO\n§ 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 2,\n§ 27, § 30 Abs. 2 GVKostG; § 10 Nr. 2, § 110 Nr. 1 GVGA;\nRGSt 6, 361; OLG Hamm NJW 1959, 1333 Nr. 23; OLG München\nZZP 51, 289). Der Senat hat keine Handhabe, die Frage bindend zu entscheiden, solange nicht der Sachverhalt feststel\nund Gewißheit vorhanden ist, daß es auf die Frage ankommt.\n\nIn einem der falsch errichteten Pfändungsprotokolle\nänderte der Angeklagte das Datum der ursprünglich beurkunde\nten Barzahlung in das Datum der später tatsächlich gelciste\nten Postschecküberweisung. Die Strafkammer muß prüfen, ob e\nsich insoweit der Urkundenverfälschung nach § 348 Abs. 2\nStGB schuldig gemacht hat. Das ist nicht schon deswegen\nausgeschlossen, weil er eine von ihm selbst möglicherweise\nnach § 348 Abs. strafbar errichtete Urkunde verfälschte\n(vgl. RG HRR 1941, 571; BGH Urt. vom 18. März 1958 - 1 StR\n70/58).\n\n3. Untreue.\n\nIm Ergebnis ist nichts daran auszusetzen, daß die\nStrafkammer den Beschwerdeführer der Untreue zum Nachteil\nsowohl der berechtigten Auftraggeber als auch \"der Anstollungsbehörde\" - d.h. des Landes - schuldig befunden hat,\nsoweit er Fremdgeld eigennützig oder sachwidrig zugunsten\nnicht berechtigter Vollstreckungsgläubiger verwandte. Nur\n\nhätte das Landgericht unterscheiden sollen, daß der Gerichtsvollzieher Vermögensinteressen des Landes zwar kraft behördlichen Auftrags zu betreuen hat (§ 8§ 10 ff, §§ 69, 72 ff\nHess.6VO), über Vermögen der Vollstreckungsgläubiger zu\nverfügen dagegen schon durch Gesetz ermächtigt ist (BGHSt 13,\n274 ff). Er schädigte also die Gläubiger dadurch, daß er\n\nbei freiwilliger Zahlung des Schuldners ihr Eigentum (RGZ 134,\n141) und in jedem Falle ihre Porderung (§§ 754, 755 ZPO),\n\nbei Zwangsbeitreibungen auch das Pfändungspfandrecht (§ 815\nAbs. 1 ZPO; RGZ 156, 395, 398) pflichtwidrig zum Erlöschen\nbrachte (NMißbrauchstatbestand). Hingegen fügte er dem Lande\ndadurch Nachteil zu, daß er es durch sein treuwidriges Verhalten in die Gefahr brachte, gemäß § 839 BGB, Art. 34 66\nSchadensersatz leisten zu müssen (Treubruchstatbestand). Außerdem kann er das Land noch dadurch nach § 266 StGB — je nach\nder Sachlage in der einen oder anderen Begehungsform - g80-\nschädigt haben, daß er über die Kosten, die er für die\nLandeskasse erhob (§§ 10 ff Hess.GVO), nicht gehörig abrechnetce. Ob er auch - was rechtlich möglich ist (RGSt 61,\n228) - durch die Falschbeurkundungen Untreue begangen hat\n\nund zu wessen Nachteil, darüber muß sich das Landgericht\ndeutlich auslassen; scine Ansicht hierüber 1äßt sich dem\nUrteil bisher nicht sicher entnehmen.\n\nII. Urkundenbeseitigung.\n\nZutreffend hat die Strafkammer es als ein Vergehen\ngegen § 348 Abs. 2 StGB gewertet, daß der Beschwerdeführer\n454 Mahnschreiben nicht zu den zugehörigen Akten, brachte,„sondm\nzunächst in seinem Schreibtisch versteckte und dann zusämmen\nmit 35 unerledigten Akten bei einem Spediteur einlägerte,\num sie der Geschäftsprüfung zu entziehen.\n\nBedenken bestehen jedoch gegen die weitere Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch zugleich\nder Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) schuldig gemacht. Sich\nzucignen bedeutet, eine Sache für sich ihrem wirtschaftlich\nWert nach verwerten (siehe zu I 1 db). Dazu besagt die\nUrteilswendung nichts, der Angeklagte habe sich die Urkunden \"ihrer Substanz nach\" rechtswidrig zugeeignet. Nicht\nnur bleibt unklar, ob das Landgericht die Sachsubstanz oder\nden Inhalt meint, sondern es ist auch ohne nähere Darlegung\nnicht verständlich, welchen wirtschaftlichen Wert das beschriebenc Papier oder der Inhalt der Mahnschreiben, Beschwerdeandrohungen und Vollstreckungsakten für ihn gehabt\nhaben sollte. Allerdings hatte der Angeklagte die Briefschaften und Akten zusammen mit privaten Schriftstücken\nbei dem Spediteur als persönliche Habe eingelagert. Darin\nbraucht jedoch noch keine Zuceignung zu liegen. Denn diese\nnotwendig einstweilige Maßnahme gibt keinen Aufschluß\ndarüber, .was der Beschwerdeführer endgültig mit dem eingelagerten Gut vor hatte. Die Annahme liegt nicht fern, daf\ncs ihm darum zu tun war, Erinnerungen und Beschwerdeankündigungen seiner Auftraggeber wie auch liegengebliebene\nVollstreckungsaufträge den Blicken der Prüfer zu entziehen\nund somit der Kenntnis der vorgesetzten Behörde vorzuenthalten. Wollte er nicht mehr, so fehlte ihm der Zueignungswille (BGH GA 1953, 83, 84; BGH Urt. vom 4. Februar 1954\n- 4 StR 445/53 -).\n\nIll. Diebstahl.\n\n1. Ähnliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilune\nwegen fortgesetzten Diebstahls, den die Strafkammer darin\n\ngefunden hat, daß der Angeklagte Postsendungen an das\nAmtsgericht und den aufsichtführenden Richter an sich\nbrachte, weil er befürchtete, sie enthielten Dienstaufsichtsbeschwerden gegen ihn.\n\nAußerdem ist das Merkmal der Wegnahme in dem Sachverhalt nicht einwandfrei nachgewiesen. Es ist zwar gegeben, soweit der Angeklagte in Räumen des Amtsgerichts aus\ndem Posteinlauf mit den für ihn bestimmten Briefen auch\nfremde Post an sich nahm; denn dadurch brach er den Gecwahrsam des zuständigen Gerichtsbeamten. Dagegen fehlt es,\nsoweit er die Gerichtspost \"gefälligkeitshalber\" selbst\nbcim Postamt abholte und aus ihr ihm verdächtig ::scheinende Briefe aussortierte: Den Gewahrsam der Post brach er\nnicht; denn er erhielt die gesamten Briefschaften freivillig\nausgehändigt, sei es möglicherweise auch unter der Vorspiegelung, sie an das Amtsgericht abliefern zu wollen\n(BGHSt 18, 221, 223); den Mitgewahrsam des Gerichtsvorstandes hatte er nicht begründet; er wollte diesen davon\ngerade ausschließen, - jedenfalls, soweit es sich um Post\nmit dem von ihm vermuteten Inhalt handelte. Wie es liegt,\nwenn er den Postabholer des Gerichts unterwegs traf und veranlaßte, ihm alle Sendungen zur Durchsicht auszuhändigen,\nist aus dem Urteil nicht klar erkennbar: Sortierte er noch\nin seiner Gegenwart aus, so bestand der Gewahrsam des Beamten fort; er nahm ihm dann die fremde, nicht für den Angcklagten bestimmte Post weg; denn diese wollte der Beamtc\nihm nicht überlassen. Brachte er aber die Gerichtspost\nunter dem Vorgeben an sich, sie selbst bei Gericht abliefern zu wollen, so fehlt es wiederum an der Wegnahme.\n\n2. Unverständlich ist, warum das Landgericht, anstatt\nden unsicheren Weg über § 242 StGB einzuschlagen, den Be-\n\nschwerdeführer nicht auch insoweit der Urkundenbesei tigung\nnach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen hat. Daß ihm\n\ndie für das Gericht und den Gerichtsvorstand bestimmten\nBriefschaften, sei es von dem Postamt, sei es von dem Abholbeamten amtlich anvertraut und im Gerichtsgebäude jedenfalls amtlich zugänglich waren, und daß er sie schon durch\ndas Ansichbringen, spätestens aber mit der Einlagerung bei\ndem Spediteur beiseitegeschafft hat, liegt auf der Hand,\n\nDa er sie zusammen mit den unter II erwähnten Mahnschreiben\nund Akten zum Spediteur brachte, hat er alle Urkunden einheitlich beiseitegeschafft und kann daher des Diebstahls,\nfalls er einen solchen begangen hat, allenfalls in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 348 Abs. 2 StGB schuldig sein.\nOb auch Tateinheit mit Urkundenunterdrückung (§ 274 Nr. 1\nStGB) in Betracht kommt, mag die Strafkammer prüfen (BGH\nNJW 1953, 1924 Nr. 24).\n\nHiernach muß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben\nwerden, Es kann auch nicht in Teilen bestehen bleiben,\nweil Tateinheit zwischen den einzelnen Straftaten besteht\n\n- 10 -\noder doch möglich ist und daher nur einheitlich geurteilt\nwerden kann.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/1-str-111-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 754","ref_norm":"754","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 815","ref_norm":"815","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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