{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-09_1_StR_447_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-09","aktenzeichen":"1 StR 447/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2121 068\n\n1 StR 447/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomkaufmann Alexander W EB =.:\n“ED; zehvoren an up 1922 in RB,\n\nwogen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Personenbeförderung\n\nhat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 24. Juli 1962\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Verteidigung\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, Gesellschafter und Geschäftsführer\nder Firma MD GmbH in mw und Leiter der gleichzeitig mit dieser Mitfahrerzentrale betriebenen Geschäftsstolle Nr. 30 des Vereins zur Förderung sozialer Autoreisen\nc.V. (VSA), führte in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum\n2. Juli 1962 mindestens 2.000 PKW-Fahrern, die Mitglieder\ndes VSA geworden waren, die gewünschten (gleichfalls in den\nVSA aufgenommenen) Fahrgäste gegen entsprechende Beteiligung\nan den Fahrtkosten zu, obwohl keiner der 2,000 Autofahrer\ncine Genehmigung nach dem PBefG hatte. Das Landgericht hat\nihn deshalb wegen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten\nPersonenbeförderung nach § 60 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBL I, 241) zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Freisprechung des Angeklagten.\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 23. April 1963 das\nVerfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache\ndem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage\nvorgelegt, ob das den §§ 1, 2 PBefG zu entnehmende und\ndurch § 60 dieses Gesetzes unter Strafe gestellte Verbot\nrechtsgültig ist, welches Beförderungen mit Personenkraftwagen gegen ein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt trifft, wenn Fahrer und Mitfahrer\ndurch Öffentliche Vermittlung oder durch Werbung zusammengeführt worden sind.\n\nMit Beschluß vom 7. April 1964 - 1 BvL 12/63 -\n\n(BGB1 I, 327} hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,\ndaß in § 1 Absatz 2 Nr. 1 PBefG der Satzteil \"und Fahrer\nund Mitfahrer weder durch öffentliche Vermittlung noch durch\nWerbung zusammengeführt worden sind\" nichtig ist.\n\nDa hiernach die Verurteilung des Angeklagten auf\neinem ungültigen Strafgesetz beruht und außerdem kein Anhalt dafür gegeben ist, daß das vom Landgericht festgestellte Verhalten des - Angeklagten unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sein könnte, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.\n\nDie Entscheidung über Kosten und Auslagen ergibt\nsich aus § 467 Abs. 1 und 2 Satz 2 StPO.\n\nDr. Geier wWillms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/1-str-447-62","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/1-str-447-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.990272+00:00"}}