{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-09_1_StR_178_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-09","aktenzeichen":"1 StR 178/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 178/64 2127 073\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufm bert aus 9\ngeboren am 1930 in F\n\n2. die Verkäuferin Ilse 6 Ze geborene L\nous SB, zeboren am 1933 in W h\n\nwegen Untreue u.28.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten Ilse GW zegen iüas\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n6. November 1963 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Norbert CD\nwird das Urteil, soweit er schuldig gesprochen worden\nist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmitteis, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIo\n\nDie Revision der Angeklagten Ilse Ggw; dic des\nfortgesetzten einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3\nund 4 KO schuldig gesprochen worden ist, bleibt erfolglos.\n\nAllerdings lassen manche Wendungen des Urteils daran\nzycifeln, ob die Strafkammer sich über den Inhalt der erwähnten Strafbestimmungen ganz im klaren gewesen ist. Dabei\nkann darüber hinweggesehen werden, daß das Landgericht die\nAngeklagte, damals Inhaberin eines Adressbuchverlags, allcin\nauf Grund ihrer gesetzlich begründeten Kaufmannseigenschaft\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 8 HGB} zur Führung von Handelsbüchern und\nErstellung von Bilanzen für verpflichtet gehalten hat;\ndenn daß nach § 4 HGB anderes zu gelten hätte, hat es nicht\nübersehen, sondern bei dem Umfang der - auf 'einen Jahrces-\n\numsatz von etwa 5300 000 DM angelegten - Verlagsgeschäfte\ndurch die Berufung auf die Entscheidung BGHZ 10, 91, 95 £\noffenbar ausschließen wollen. Irrig wäre es jedoch, wenn\ndie Strafkammer den Tatbestand des § 240 Abs. 1! Nr. 3 KO\nschon dadurch als verwirklicht angesehen haben sollte,\n\ndaß das in dem Verlag allein geführte Kassenbuch Veränderungen der Eintragungen enthält, die mit Bleistift ausgeführt sind, daß die Einnahme- und Ausgabespalten nicht aufaddiert wurden, kein Saldo gezogen ist und das Buch \"für\ndie ersten drei Monate\" der Verlagstätigkeit keine Übersicht über die Vermögenslage des Betriebs gewährt, Die\nunordentliche Buchführung ist nur dann nach jener Vorschrii\nstrafbar, wenn sie auch einem sachkundigen Auge keinen\nÜberblick über die Vermögenslage im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung gewährt (BGH Urt, vom 30. Juni 1959 - 1 StR\n239/59 - = 9531 Kis 19/58 LG Nürnberg-Fürth) oder wenn ein\nSachverständiger sich einen solchen Überblick nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit und Mühe verschaffen kanı\nDavon kann bei sachlich belegten Änderungen ebensowenig di:\nRede scin wie bei der bloßen Unterlassung des Aufaddierens\nund Saldierens.\n\nDennoch besteht der Schuldspruch wegen fortgesetztei\neiniachen Bankrotts zu Recht, nach § 240 Abs, 1 Nr. 3 KO,\nweil die Angeklagte für die Zeit seit März 1959 überhaupt\nkeine Handelsbücher führen ließ, nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 Ki\nweil sie jedenfalls keine Jahresbilanz für das Geschäftsjal\n1958 und, nachdem sie den Verlag hatte \"einschlafen\" lasseı\nauch keine Abschlußbilanz erstellte. Was die Revision dagegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet. Unleugbar\nhat die Angeklagte die Zahlungen eingestellt. Von Ende des\n\nJahres 1959 bis Mitte 1961 sind 12 Haftbefehle zur Erzwingung des Offenbarungseides gegen sie ergangen; aus der\naus einem Haftbefehl im Juni 1960 vollstreckten Haft hat\nsic ihr Mann mit Hilfe eines eigens dafür aufgenommenen\nDarlehens ausgelöst; im August 1961 hat sie schließlich\nden Offenbarungseid geleistet. Mit der Führung der Bücher\nhatte sie zwar einen sachkundigen Angestellten beauftragt;\ndieser hatte ihr aber mitgeteilt, daß er dazu neben sciner\nsonstigen Tätigkeit keine Zeit finde; Abhilfe schuf sie\nnicht.\n\nBeide Vergehen sind durch Unterlassung begangen.\nDaher besteht - unter dem Gesichtspunkt gleichartiger Bcgehungsweise (RGSt 68, 315, 317) - kein Bedenken gegen die\nAnnahme, daß Fortsetzungszusammenhang unter ihnen besteht;\nim übrigen ist die Angeklagte durch diese Annahme nicht\nbeschwert. Jedoch durfte sie von dem Vorwurf der Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 3, 4 KO nicht freigesprochen\nwerden; denn statt dessen hat das Landgericht sie - mangels\nNachweises der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen -\nentsprechender Konkursvergehen für schuldig erachtet. Wegen\nderselben Tat kann cin Angeklagter nicht zugleich verurteilt\nund freigesprochen werden. Der Freispruch von der Anklage\nwegen Konkursverbrechens nach § 239 KO ist daher allein auf\naen angeklagten Ehemann zu beziehen. |\n\nDa das Landgericht unter Annahme mildernder Umstände\nnur auf eine geringe Geldstrafe erkannt hat, zwingt die\nKlarstellung des Schuldumfangs nicht dazu, den Strafausspruch aufzuheben. Das Gewicht der Tat liegt auf den pflichtwidrigen Unterlassungen; das ist auch die Annahme der Straf-Kammer.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten Norbert CB führt\nzur Aufhebung seiner Verurteilung.\n\n1. Untreue.\n\nNachdem das Vorhaben der angeklagten Ehefrau gescheitert war, ein Adressbuch der Handelsfirmen der Bundesrepublik zu verlegen, entschloß sich ihr Ehemann, der Mitangeklagte, den Plan in bescheidenerem Umfang auszuführen.\nEr beabsichtigte, in einem \"Bundes-Firmen-Katalog\" Werbeanzcigen interessierter Handelsbetriebe nach bestimmten\nGrundsätzen geordnet zusammenzustellen, das Buch in einer\nAuflage von etwa 1500 Stück herauszugeben und es jedes\nzweite Jahr neu aufzulegen. Die Kosten wollte er mangels\neigener Mittel aus den Anzeigegebühren aufbringen. Demgcmäß warb er von Ende 1959 bis etwa Mitte 1961 eine Anzahl\nKunden, vereinnahmte an Inseratengebühren ungefähr 60.000 -DM\nnehm auch den Druck des Buches in Angriff, mußte aber das\nUnternchmen schließlich infolge finanzieller Schwierigkeiten aufgeben. Das vereinnahmte Geld verbrauchte er.\n\nDen Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses, der Angeklagte\nhabe den Kunden die Aufnahme ihrer Werbeanzeigen in den\n\"Bundos-Firmen-Kätalog\" bloß vorgespiegelt, in Wahrheit sei\ncs ihm nur um die Inseratgebühren zu tun gewesen, hat die\nStrafkammer mit Rücksicht auf seine erheblichen Anstrengunge\ndas Werbebuch herauszubringen, nicht für erwiesen erachtet.\nDagegen hält sie ihn der Untreue für schuldig. Offenbar\nim Anschluß an die Entscheidung des Senats BGISt 1, 186\nmcint sie: Weil ihn mangels Eigenkapitals erst die Voraus-\n\nleistung der Kunden habe in den Stand setzen sollen, die\nMittel für die Herausgabe des Katalogs anzusammeln, sci\n\ner verpflichtet gewesen, die vereinnahmten Anzeigegebühren\nnur zu diesem Zweck zu verwenden, dementsprechend auch\neinen Teil des Geldes für die voraussichtlichen Druckkosten\nzurückzustellen und bereitzuhalten.\n\na) Gegen diese Ansicht bestehen Bedenken. Maßgebend\ndafür, ob dem Angeklagten durch Rechtsgeschäft Vermögensinteressen seiner Kunden anvertraut waren, ist der Inhalt\nder Abmachungen, wie ihn die Vertragsparteien beim Vertragsschluß bestimmt haben. Über diesen teilt das Urteil indes\nnichts mit. Die Anschauung der Strafkammer darüber hat deshalb keine tatsächliche Grundlage, Das Landgericht beurteilt\nferner die Rechtsbeziehungen einheitlich, obwohl es sich um\ncine größere Anzahl von Verträgen handelt, die zu verschicdenen Zeiten mit verschiedenen Kunden geschlossen sind und\ndeshalb verschiedenen Inhalt haben können. Gegenüber Vertragsgegnern, die sich mit der alsbaldigen Zahlung der Anzeigegebühren bloß ihrer vertraglichen Verpflichtung nach\n§ 631 BGB (RG LZ 1925, 971 Nr. 8; RG Warn 1928 Nr. 113)\nentledigten und es dem Angeklagten als seine Sache überließen, die ihm obliegende zukünftige Gegenleistung zu erbringen, kann er keine Untreue begangen haben (so schon\nBGHSt 1,186, 189 a.E.}). Ungetreu kann er nur gegenüber denjenigen seiner Kunden gehandelt haben, die ihn durch die\nregelwidrige (§ 644 BGR) Vorauszahlung in der Verfügung\nüber die Vergütung in bestimmter Weise banden, um nicht\nGefahr zu laufen, daß er das Geld verwirtschafte, das Werk\nnicht herausgebe, ihre Werbeanzeige dann nicht erscheine\nund so der Vertragszweck verfehlt werde. Ob und inwieweit\ndem Angeklagten das Geld zu freier Verfügung überlassen oder\n\nzu treuhänderischer Verwendung anvertraut war, darf nicht\naus der Rückschau, unter dem Eindruck des eingetretenen\nMißerfolges beurteilt, sondern muß aus dem -— schriftlichen\noder mündlich vereinbarten - Inhalt der Einzelverträge festgestellt werden. Insbesondere zur Würdigung der inneren\nTatseite ist das unumgänglich.\n\nb) Selbst von seinem Standpunkt verfährt das Landgericht nicht folgerichtig. Nach seiner Auffassung durfte dc\nAngeklagte, ohne dem Vertragszwock treuwidrig entgegenzuhandeln, von den vereinnahmten Beträgen die Provision für\ndie angestellten Werber, die allgemeinen Geschäftsunkosten\nund den Unternehmergewinn - Anteile von 50 %, 15 % und 15 %\nverbrauchen, Jedenfalls die allgemeinen Geschäftsunkosten\nkönnen aber nicht mit einem Vom-Hundert-Satz der Einnahmen\nengesctzt werden; denn sie entstehen unabhängig von diesen;\nsic laufen auch weiter, wenn Einnahmen ausbleiben. Sie durften daher nicht bloß bis zum 30. Juni 1961, sondern mußten\nauch für die Dauer der Drucklegung und die Zeit nach Abschluß der Werbung berücksichtigt werden.\n\nDie Annahme des Urteils, der Angeklagte habe von Anbeginn den Vorsatz gehabt, die vereinnahmten Anzeigegebühren treuwidrig zu verwenden, steht im Widerspruch zu\nder Feststellung, daß er noch im März 1960 der Kii-Druckerei einen Betrag von 8.000 DM zur Vorausbezahlung\nder Kosten für den Druck des Katalogs anbot. Daß er dann\nschon in der zweiten Jahreshälfte 1960 außerstande gewesen\nsei, die Barmittel für einen Druckauftrag aufzubringen,\nsteht nicht ohne weiteres im Einklang damit, daß er im\nJahre 1960 insgesamt über 37.000 DM und noch im ersten\n\nHalbjahr 1961 über 11 000 DM vereinnahmte. Verfügte er\naber wirklich nicht über die nötigen Mittel für den Auftrag an eine Fremddruckerei, so bedarf es sorgfültiger\nPrüfung - zumal nach der inneren Tatseite -, ob es mit\n\nder Treupflicht seinen Kunden gegenüber unvereinbar war,\ndaß er cine Druckerci in Pacht nahm und leistungsfähig\nausstattete, um den \"Bundes-Firmen-Katalog\" zu drucken und\nvertragsgemäß herauszubringen.\n\nc) Da das Landgericht den Beschwerdeführer der\nUntreue für schuldig befunden hat, durfte es ihn von der\nAnklage wegen tateinheitlich begangenen Betrugs nicht\nfreisprechen (vgl. unter I am Ende). In der neuen Verhandlung muß es den Tatvorwurf wiederum unter jedem rechtlichen\nGesichtspunkt prüfen. Dabei kann die Anwendung des § 263\nStGB in Betracht kommen, wenn der Angeklagte Kunden für\nsein Werbebuch noch zu einer Zeit warb, als er sein Vorhaben schon als undurchführbar erkannt hatte.\n\n2. Unterschlagung.\n\nAn sich kann ein Vergehen gegen § 246 StGB darin\ngefunden werden, daß jemand fremde bewegliche Sachen einem\nanderen zur Sicherung übereignet. Indessen ist es nach den\nFeststellungen fraglich, ob sich der Angeklagte die beiden\nsepachteten Druckereimaschinen durch ihre Übereignung an\nHB; den Darlehensgeber, angeeignet hat. Das Darlehen\ndiente zur Anschaffung einer neuen Druckereimaschine, dic\nan die Stelle einer alten treten sollte. Diese mußte dann\nwegen Platzmangels aus der Druckerei entfernt werden. Das\nwar beiden Vertragsteilen von vornherein klar. Tatsächlich\n\nwurde denn auch die alte Schnellpresse zerlegt, auf das\nGrundstück des Verpächters zurückgeschafft und später als\nSchrott verkauft. Mit Rücksicht darauf erscheint dem Landgericht die Übereignung dieser Maschine \"unsinnig\"; es hat\ndeshalb den Beschwerdeführer von dem Vorwurf, sich das Darlehen durch falsche Sicherungsübereignung erschwindelt zu\nhaben, - verfahrensrechtlich übrigens aus den zu II 1 c dargelegten Gründen unzulässig -— freigesprochen. In sinnloser\nÜbereignung wird aber auch ein Unterschlagungswille schwerlich gefunden werden können; wirtschaftlich fast wertlosen\nFremdeigentums wird er sich kaum bemächtigen. Inwiefern das\nhier dennoch vom Angeklagten gelten soll, hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, zumal die alte Schnellpresse\nnicht von HB. dem Sicherungseigentüner, in Besitz genommen, sondern dem Verpächter zurückgegeben wurde. Weiter\nverträgt sich ihre Ansicht von der Unsinnigkeit der Übereignung - wenigstens der Schnellpresse - nicht damit, daß\ndie Strafkammer die Aussage His für glaubhaft nält,\n\nder Sicherungsübereignungsvertrag sei insgesamt ernst gemeint gewesen. Wäre sie sich der Ungereimtheit ihrer Beweisführung bewußt geworden, so hätte sie diesem Zeugen,\ndem sie nur in diesem einzigen Punkte folgte, unter Umständen überhaupt nicht geglaubt, zumal da er über die bedrängte Lage des Angeklagten im Bilde war, in der Druckerei\nein- und ausging und daher möglicherweise wußte, daß dieser\nsie samt der Einrichtung nur gepachtet hatte,\n\n3. Der Beschwerdeführer ist, soweit nicht verurtcilt\nfreigesprochen worden. Der Freispruch bezieht sich auch\nauf den Fall Sc. Der Senat stellt das klar, weil\ndas in den Urteilsgründen nicht ausgesprochen ist, obwohl\n\n- 10 -\n\nder Angeklagte in diesem Falle entgegen dem Vorwurf des\nEröffnungsbeschlusses des Darlehensbetrugs nicht schuldig\nbefunden worden ist.\n\nDr. Geier Wıillms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/1-str-178-64","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/1-str-178-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.968081+00:00"}}