{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-09_1_StR_105_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-09","aktenzeichen":"1 StR 105/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":". StGB § 211\nHeimtückische Tötung im Sinne des § 211 StGB setzt\n\ndic Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers\nvoraus; Ausnutzung der Wehrlosigkeit allein genügt nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n. StGB § 211\nHeimtückische Tötung im Sinne des § 211 StGB setzt\n\ndic Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers\nvoraus; Ausnutzung der Wehrlosigkeit allein genügt nicht.\n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 1964 - 1 StR 105/64 - LG Bamberg\n\n1_StR 105/64 _\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Färber Dietmar F en) aus DUB zeboren am\nGE 19:2 ir sum\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitrung\nvom 9. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ee\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 16. Dezember 19653 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer zur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alte Angceklagte, der damals gerade bei der Bundeswehr diente, kam\nbei einem Besuch in dem Dorf Dim bci Bamberg mit der\nihm bis dahin gänzlich unbekannten 77jährigen Rentnerin\nMargarete Vi: Gespräch. Die alte alleinstehende\nFrau, die offenbar froh war, einen Zuhörer gefunden zu\nhaben, lud den Angeklagten zu einer Tasse Kaffee in ihr\nHaus ein. Während er dort in. der Wohnküche mit ihr zusammensaß, faßte der Angeklagte den Plan, Frau VB surch\nWürgen bewußtlos zu machen und sich dann in den Besitz\nihres Bargeldes zu setzen. Nachdem er seinem Opfer so zugesetzt hatte, daß es kraft- und hilflos geworden war und\nnicht einmal mehr zu schreien vermochte, faßte und verwirklichte er in dem Gedanken, Frau iD könne ihn sonst \"verraten\", den weiteren Entschluß, die Greisin in einen offenstehenden Kellerschacht zu stürzen und so zu töten. Anschließend stieg er selbst in den Keller und nahm dabei\neinen Flieischklopfer mit, um das Opfer, falls noch Leben\nin ihm sei, zu erschlagen. Er konnte sich jedoch von dem\nbercits eingetretenen Tode der Greisin überzeugen und nahm\n\nihr nun den Geldbeutel aus der Schürzentasche. Sodann riß\ner der Leiche in einer Anwandlung geschlechtlicher Erregung\ndie Kleider vom Leibe, bis sie nackt vor ihm lag. Nachdem\ner noch die Wohnung flüchtig nach sonst etwa vorhandenem\nGeld durchsucht hatte, entfernte er sich.\n\nDas Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten\nwegen Mordes und zugleich wegen schweren Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und\nder Aufklärungspflicht durch Nichtanhörung eines weiteren\nSachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit. Sie\nbleibt erfolglos.\n\nAn sich zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer,\ndaß das Landgericht den Tatbestand des Mordes auch deshalb\nangenommen hat, weil der Angeklagte sein Opfer heimtückisch\ngetötet habe, Heimtückisch tötet, wer das Opfer unter bewußter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit tötet\n(BGHSt 2, 251; 3, 183, 3305 6, 1205 9, 385; 11, 139; 18,\n37). Das traf hier nicht zu. Als der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte und in die Tat umsetzte, war Freu Wi»\ndurch den vorausgegangenen Kampf mit dem ihr an Körperkräften weit überlegenen Angeklagten so erschöpft, daß\nsie nicht einmal mehr einen Hilferuf hervorbringen konnte,\nalso wehrlos. Sie war aber nicht far glos, sondern im Gegenteil gerade durch den vorausgehenden Angriff des Angeklagten\nbesonders nachdrücklich auf die ihr drohende Gefahr aufmerksam geworden. Daß sie, als der Angeklagte zuerst über sie\nherfiel, sich eines Angriffs nicht versah, ist für die\n\nAnwendung des Merkmals der Heimtücke rechtlich ohne Belang,\nda der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht mit - sei es auch nur bedingtem - Tötungsvorsatz handelte. Das hat das Landgericht\nauch nicht verkannt, Es meint vielmehr unter Berufung auf\nBGHSt 18, 87, daß bewußte Ausnutzung der Arg- oder Wehrlosigkeit genüge, es also nicht erforderlich gewesen sci,\ndaß Frau VB noch arglos war, als der Angeklagte sie\nin den Keller stürzte. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Gerade die Arglosigkeit des Opfers ist\nfür das Merkmal der Heimtücke wesentlich, während sich die\nWehrlosigkeit vielfach als eine Folge der Arglosigkeit\nergibt. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof cbenso wie\nschon vor ihm das Reichsgericht (RGSt 77, 41, 44) und der\nOberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHBZ 2, 220;\n3, 73) stets beides, also Arg- und Wehrlosigkeit für erforderlich gehalten. Davon wollte auch der 3, Strafsenat\nmit seiner in BGHSt 18, 87 veröffentlichten Entscheidung;\nbei der er übrigens sowohl die Arglosigkeit wie die Wehrlosigkeit des Opfers für gegeben ansah, nicht abweichen.\nEr hat dies auf Anfrage ausdrücklich bestätigt.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes ist\ngleichwohl im Ergebnis gerechtfertigt; denn das Landgericht\nhat die Annahme des Mordtatbestandes in gleicher Weise\ndarauf gestützt, daß der Angeklagte sein Opfer tötete, um\neine andere Straftat, nämlich den zu diesem Zeitpunkt\nnoch im Stadium des Versuchs stehenden Raub, zu verdecken.\nAllein aus diesem Grunde war der Angeklagte Mörder und mit\nlcbenslangem Zuchthaus zu bestrafen, sofern nicht - sei\nes aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB,\nsci es mit Rücksicht auf Vorschriften des Jugendrechts -\n\nein Abweichen von der absoluten Strafe des § 211 StGB in\nBetracht kam.\n\nBeide Möglichkeiten hat das Landgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen ausgeschlossen.\n\nDaß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig war, hat es unter Verwertung der Gutachten\nzweier Sachverständiger auf Grund selbständiger Beurteilung\ndcs Sachverhalts in für das Revisionsgericht bindender Weise\nfestgestellt. Daß einer der beiden Sachverständigen der\nAnsicht war, die Möglichkeit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit lasse sich nicht ausschließen, hinderte\ndie Jugendkammer nicht daran, sich eine entgegengesetzte\nÜberzeugung zu bilden, und nötigte sie nicht zur Anhörung\ncincs dritten Sachverständigen.\n\nDaß die Jugendkammer den Angeklagten nicht im Sinne\ndes § 105 Abs. 1 JGG einem Jugendlichen gleichgeachtet und\nseine Tat nicht als sogenannte typische Jugendverfehlung beurteilt hat, bemängelt auch die Revision nicht. Was sie\ngegen die Nichtanwendung der Milderungsmöglichkeit gemäß\n§ 106 JGG vorbringt, deckt gleichfalls keinen Rechtsfehler\ndes Landgerichts auf, Dieses hat ersichtlich eine spätere\nWiedereingliederung des Täters als wenig aussichtsreich\nund eine nachhaltige Vergeltung der nach ihren Umständen\nbesonders abscheulichen Mordtat für notwendig erachtet\nund damit von seinem Ermessen bei der Anwendung des § 106\nJGG in richtiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. BGHSt 7,\n353).\n\nNach den Feststellungen hätte das Landgericht die\nAnwendung des § 211 StGB übrigens auch darauf stützen\nkönnen, daß der Angeklagte die Tat aus Habgier und zur\nErmöglichung einer anderen Straftat (des vollendeten Raubes)\nbeging. Doch beschwert die Nichtanwendung dieser beiden\nrechtlichen Gesichtspunkte den Angeklagten nicht.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/1-str-105-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/1-str-105-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.947016+00:00"}}