{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-06-02_1_StR_35_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-02","aktenzeichen":"1 StR 35/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\n° In der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Erwin ee nf aus MB; zeboren am a nf in\n\n2. dessen Ehefrau Margarete u\naus M EEE am 2o in\na, HE (Schlesien),\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Erwin J\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n17. Mai 1963:\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser\nAngeklagte wegen einer fortgesetzten Untreue\nin Tateinheit mit fortgesetzter unerlaubter Ausspielung, fortgesetzter Lotteriesteuer- und fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung verurtsilt ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Margarete\nJ wird das Urteil aufgehoben, soweit es sie\nbetrifft.\n\nDiese Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens gegen sie fallen der\nStaatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den angeklagten Ehemann wegen zweier\nVergehen der fortgesetzten Untreue, wegen fortgesetzter unerlaubter Ausspielung, wegen fortgesetzter Lotteriesteuer- und\nwegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung, sämtlich in\nTateinheit begangen, zu sieben Monaten Gefängnis und zwei\nGeldstrafen und die angeklagte Ehefrau wegen fortgesetzter\nBeihilfe zur fortgesetzten Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen haben die beiden Angeklagten, die Verletzung\n\n-3-\n\nder Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügend,\nRevision eingelegt. Das Rechtsmittel des angeklagten Ehemannes hat nur teilweise Erfolg, das der angeklagten\nEhefrau ist begründet.\n\n1. Die Revision des Ehemannes Je:\n\na) Die Aufklärungsrügen sind sämtlich unzulässig. Die\nRevision behauptet nämlich entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 St\nkeine bestimmten Tatsachen, die bei Erhebung\nder vermißten Beweise erwiesen worden wären. Darauf, daß\nder Tatrichter bei weiterem Nachforschen Teile des Sachverhalts vielleicht anders gesehen hätte, kann\neine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden.\n\nb) Die Sachrüge dringt zum Teil durch.\n\nDie Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen fortgesetzter unerlaubter Ausspielung, wegen fortgesetzter\nLotteriesteuer- und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung. Zu der Frage, ob die Ausführungen des Landgerichts\nüber den Umfang der Lotteriesteuer bei unerlaubten Ausspielungen (UA 103 f) richtig sind, braucht der Senat nicht\nStellung zu nehmen. Die Ansicht der Strafkammer, die\nSteuer sei nur nach dem das ursprünglich genehmigte Ausspielungskapital übersteigenden Betrag zu berechnen, beschwert den Angeklagten nicht. Außerdem könnte der Beschwerdeführer auch dann nur in diesem Umfang der Lottcriesteuerhinterziehung schuldig befunden werden, wenn die\nSteuer nach der Höhe des ganzen Ausspielungskapitals zu berechnen wäre, weil das Landgericht nur insoweit eine vorsätzliche und damit strafbare Abgabenhinterziehung als\nnachgewiesen angesehen hat.\n\nAuch der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue, begangen durch falsche Abrechnung gegenüber den Verbänden,\n\nfür die er die Ausspielungen durchführte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Meinung der Revision bestehen nach den Feststellungen angesichts der\nDauer, des Umfangs und der Gestaltung der tatsächlichen\nund rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten\nkeine Bedenken gegen die Bejahung der äußeren und inneren\nMerkmale des Treubruchtatbestandes.\n\nOb die Strafkammer die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen einzelnen Teilen dieser\nstrafbaren Handlungen ausreichend festgestellt hat und ob\nihre Ansicht zutrifft, die vier Straftaten stünden im Verhältnis der Tateinheit zueinander, kann dahingestellt bleiben; denn beide Annahmen beschweren den Angeklagten nicht.\n\nDagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das\nLandgericht den Angeklagten wegen einer weiteren Untreue\nverurteilt hat, weil er die den Vereinigungen, für die er\ndie Ausspielungen veranstaltete, zustehenden Erlösamteile\nvorübergehend auf ein verpfändetes Sparkassenkönto seiner\nEhefrau eingezahlt hat. Auch hier hat der Beschwerdeführer\ndie äußeren Tatbestandsmerkmale des Treubruchs erfüllt.\nDer Sachverhalt rechtfertigt es jedoch nicht, die innere\nTatseite zu bejahen.\n\nIm Rahmen der Feststellungen hat das Landgericht nur\nallgemein erwähnt, der Angeklagte habe gewußt, daß die\nForderungen der Verbände an ihn und an seine Frau durch\ndie Verpfändung des Kontos 1793 gefährdet gewesen seien\n(UA 49). Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des\nBeschwerdeführers hat es dann näher ausgeführt, der Leiter\nder Sparkasse hätte erst nach Ablauf’-einer Schonfrist\nauf das Guthaben dieses Kontos zurückgegriffen. Daß der\nAngeklagte und seine Frau innerhalb einer solchen Frist\ndie Schuld auf dem Konto 394 nicht entsprechend dem\nVerlangen der Kasse hätten verringern können, hat die\n\n-5 -\n\nStrafkammer nicht festgestellt. Sie hat jedoch eine Gefährdung der Ansprüche der Vereinigungen, für die der Angeklagte die Ausspielungen vornahm, als gegeben erachtet,\nweil die Sparkasse möglicherweise auf Weisung ihrer Aufsichtsbehörde das Guthaben des verpfändeten Kontos auch\nohne Schonfrist auf das überzogene Schuldkonto umbuchen\nkonnte und weil der Angeklagte und seine Frau das nicht\nverhindern konnten, da sie der Kasse nicht jederzeit eine Ersatzsicherheit beschaffen konnten. Diese\nAusführungen rechtfertigen die Annahme einer Vermögensgefährdung und damit einer Vermögensschädigung im Sinne des\n\n§ 266 StGB. Daß der Angeklagte sie vorsätzlich herbeigeführt hat, ist damit jedoch nicht festgestellt. Das Landgericht erwähnt in dem Urteil, dem Beschwerdeführer sei die\nMöglichkeit eines solchen Eingriffs der Aufsichtsbehörde\nder Kasse und sein und seiner Ehefrau Unvermögen, ihn abzuwenden, \"nicht unbekannt\" gewesen (UA 113). Das besagt jedoch\nnur, daß der Angeklagte die Vermögensgefährdung seiner\nAuftraggeber voraussehen konnte. Voraussehbarkeit des Erfolges, die auch bei bewußter Fahrlässigkeit vorliegen!\nkann, allein erfüllt jedoch die innere Tatseite der Untreue\nnicht. Der nach ;§ 266 StGB erforderliche - mindestens bedingte — Vorsatz ist vielmehr nur gegeben, wenn der Täter\nden Erfolg voraussieht und ihn innerlich billigt und für\nden Fall seines Eintritts auch will. Ob der Beschwerdeführer die Gefährdung der Forderungen der Verbände, für die\ner die Ausspielungen durchführte, durch die Einzahlung der\ndabei erzielten Einnahmen‘auf das verpfändete Konto und\ndurch die Möglichkeit einer auf Weisung der Aufsichtsbehörde der Kasse vorgenommenen sofortigen Umbuchung des so\ngebildeten Guthabens nicht nur vorausgesehen, sondern auch\ninnerlich gebilligt und für den Fall ihres Eintritts gewollt hat, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Ohne\n\neine solche Feststellung ist die Verurteilung wegen Untreue\nin der von dem ILandgericht angenommenen Weise nicht mögiich»\n\n-6-\n\nDie Rechtsprechung betont schon seit langem, daß wegen des\nweitgesteckten äußeren Rahmens der Untreue an den Nachweis\nihrer inneren Voraussetzungen allgemein strenge Anforderungen\nzu stellen sind (RGSt 76, 115 £f mit weiteren Nachweisen;\nBGHSt 3, 23, 25). Hier hat dazu umsomehr Anlass bestanden,\nals die Strafkammer einen Eingriff der Aufsichtsbehörde\n\nder Sparkasse als \"nicht gerade nahegelegen\" angesehen\n\nhat (UA 113).\n\nDie Tat liegt mehrere Jahre zurück. Ungeklärt sind lediglich innere Vorgänge geblieben. Daß eine neue Hauptverhandlung darüber Feststellungen ermöglicht, die zu einer\nVerurteilung ausreichen, ist ausgeschlossen. Der Umfang,\nin dem das Landgericht den Angeklagten insoweit schuldig\nbefunden hat, ist in dem Urteil genau abgegrenzt (UA 114\nbis 116). Der Senat kann daher von sich aus den Schuldspruch dahin abändern, daß der Angeklagte wegen einer\nfortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter\nunerlaubter Ausspielung, fortgesetzter Lotteriesteuerund fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt ist.\n\nIm Strafausspruch muß das Urteil aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird dabei zu beachten haben, daß seine bisherige Ansicht, § 266 StGB\nsei im Verhältnis zu § 396 AbgO das strengere Gesetz,\nnicht richtig ist; denn der Höchstbetrag der im § 396 AbgO\nneben Gefängnis angedrohten Geldstrafe ist unbeschränkt,\nwährend nach §§ 266, 27 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Regelfall\nnur eine Geldstrafe bis zu 10 ooo DM verhängt werden darf.\n\n2, Die Revision der Ehefrau ID\n\nDie Angeklagte ist nur wegen fortgesetzter Beihilfe zur\nfortgesetzten Untreue ihres Mannes, begangen durch Ein-\n\n- 1 -\n\nzahlung der Ausspielungserlöse auf ihr verpfändetes Sparkassenkonto, bestraft worden. Diese Verurteilung kann nicht\nbestehen bleiben, weil die von der Strafkammer angenommene\nHaupttat nicht vorliegt. Wie oben schon ausgeführt worden\nist, erscheint deren Nachweis auch durch eine neue Hauptverhandlung ausgeschlossen. Deshalb spricht der Senat die\nAngeklagte frei.\n\nDie Kosten des Verfahrens gegen sie fallen der Staatskasse\nzur Last. Dieser nach § 467 Abs. 2 StPO auch die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten aufzuerlegen, besteht weder eine\nNotwendigkeit noch ein Anlass; denn das Verfahren hat nicht\nzu der Feststellung geführt, daß die Angeklagte frei von\neinem begründeten Verdacht ist, und es haben sich auch sonst\nkeine Gründe ergeben, die es nahegelegt hätten, ihre Auslagen\nder Staatskasse zu überbürden,\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nMai Sanders.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/1-str-35-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/1-str-35-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.662399+00:00"}}