{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-05-26_1_StR_160_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-05-26","aktenzeichen":"1 StR 160/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeogen\n\ndon Arbeiter Peter B Ep zu: SEEN:\ngeboron em EEE 1936 in ES ucoslavien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Nei\n\nals boisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtch oT\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstolle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDio Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 22. November 19653 wird mit\nder Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt ist.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft scit dem 25. Noveuber 196%\naaf die Strafe angerechnet, . :\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDor Angeklagto hat nach den Feststellungen in cinem\ndurch Trunkenheit herbeigeführten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit seine zweijährige Tochter und seinen neun\nllonate alten Sohn getötet. Das Landgericht hat ihn wegen\nVolltrunkenheit nach § 330 a StGB zu drei Jahren und\nsochs Honaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagta dio Verletzung äes sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel bleibt erfolglos,\n\nDio Strafkamnor logt nicht ausdrücklich dar, ob dor\nAngoklagtoa infolge des Rausches unfähig war, das Unerlaubto\nder Tat einzusehen oder ob er nicht imstande war, nach\ndieser Einsicht zu handeln. Dem Urteilszusammenhang ist\njedoch zu entnehmen, daß das Landgericht schon dio Einsichtsfähigkeit des Angeklagten verneint hat.\n\nDor Beschwerdeführer meint, daß er nicht wegen Volltrunkonheit verurteilt werden könne, weil er nach den\nFeststellungen vor der Tötung der Kinder durch einon Sturz\n\nauf den Kopf auch noch eine Gehirnerschütterung erlitten habe,\ndie noben der Trunkenheit zum Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geführt habe. Dio Strafkammer hat jedoch ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt, daß sich dar Angeklagto\nschon vor seinem Sturz allein durch den genossenen Alkohol\n\n- Blutalkoholgehalt zur Tatzeit rund 3 %0 - in einen dio\nZurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden\nhabo. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch dio\netwaiga leichtg Gehirnerschütterung, die er möglicherweiso\ndurch den Sturz erlitt, die geistige Störung, auf der die\nZurechnungsunfähigkeit beruhe, noch etwas verstärkt worden\nist. Donn dies würde nichts daran ändern, daß die Zurechrungsunfähigkeit schon allein durch den Rauschzustand herheigeführt worden ist.\n\nAuf die Hilfserwägung der Strafkammer, daß der Sturz\nund damit dig Gehirnerschütterung einao Folge des Alkoholrauschos gewesen sei, kommt as hiernach nicht an. Sie ist\nauch deswogen ohne Bodeutung, weil die Anwendung dos\n§ 330 a StGB nicht voraussetzt, daß der Rausch dio Ursacho\ndor \"mit Strafe bedrohten Handlung\" ist. Nach der Vorschrift\nist nur erforderlich, daß sie im Rauschzustand begangen wurdo.\n\nDeshalb ist es für den äußeren Tatbestand auch bedautungslos, daß sich aus dem Vollrausch ein sog. pathologischor\nRausch entwickelte, der erst zu den Gewalttaten geführt hat.\nDieser pathologische Rausch ist übrigens, wie die Strafkammer\nbindond feststellt, auf die besondere Veranlagung des Angeklagten zurückzuführen, also nicht auf äußere Binwirkungen,\nwie eino otwaigo Gehirnerschütterung (vgl. BGESt 1, 196, 198).\n\nAusreichend sind auch die Feststellungen zur inneren\nTatseite. Der Angeklagte hat sich hiernach mit bedingten\nVorsatz in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt, Er\n\nhat, chne ctwas zu essen, sechs Flaschen Bier und fünf Glas\nCognac getrunken, obwohl er wußto, daß ihm gerade diesos\nGetränk nicht bekommen würde und er es deshalb sonst micd.\n\nEr wußte überdies, daß er im Rausch zu Ausschreitungen neigte.\n\nZuar ergibt sich aus d ı Feststellungen nicht, daß er\nauch mit einem pathologischen Rausch rechnote. Darauf konnt\nes indes nicht entscheidend an, weil er schon vor dem Bintritt des noch hinzukommenden pathologischen Rauschos durch\nAlkoholeinwirkung zurechnungsunfähig geworden war. Ohne den\n\"aufgepfropften\" pathologischon Rausch hätte zwar, wie den\nUrteilsausführungen zu entnehmen ist, der Angeklagte seino\nKinder nicht getötet. Dennoch sind diese mit Strafe bedrohton\nHandlungen in einem dio Zurechnungsfähigkeit ausschließendon\nRausch begangen worden, don dor Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt hat. Denn darauf, daß ein dio Zurechnungsunfähigkeit herbeiführender Vollrausch noch in einen pathologischen\nRausch umschlägt, braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken.\n\nDer Schuldspruch ist lediglich dahin zu ergänzen, daß\nder Angeklagte wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt\nist (8 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. auch AGSt 69, 187, 188).\n\nAuch dio Strafzumessung läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum ersehen. Daß die Strafkammer dio\nSchwero der mit Strafe bedrohten Handlung strafschärfend borücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Wenn die Rauschtat\nauch nur Bedingung der Strafbarkeit ist, also nicht vom Vorsatz nitumfaßt wird, so kann doch ihre Art und Schwero bei\nder Festsetzung dor Strafe mitberücksichtigt werden. Darauf\ndeutot schon § 330 a Abs. 2 StGB hin, wonach dic Strafe nach\nArt und Maß nicht schwerer sein darf, als die für die vorsätzlicho Begehung der Handlung angedrohte Strafe, #5 ergibt\nsich überdies aus allgemeinen Erwägungen (vgl. BGHSt 10,259).\n\n-5-\n\n„us dom Umstand, daß der Angeklagte sich mit dem \"hochprozentigen Alkohol\" betrunken hat, dossen Unverträglichkeit\nfür ilın er genau kannte, hat die Strafkammer zwar gerado den\nSchluß gezogen, daß er vorsätzlich gehandelt habe. Indem das\nLandgcricht diesen Umstand als strafschärfend heranzieht, hat\nes jedoch nicht unzulässigarweise einen Teil des gesetzlichen\nTatbestandes als strafschärfend bewertet. Denn § 330 a StGB\nbestraft auch die fahrlässige Volltrunkenheit, ohne dafür\neinen besonderen Strafrahmen aufzustellen. Es ist daher kein\nFehler, das vorsätzliche Versetzen in einen Rauschzustand\n- oder den Umstand, aus dem sich der Vorsatz ergibt - bei\nder Strafzumessung als erschwerend zu berücksichtigen.\n\nSsibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/1-str-160-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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