{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-05-26_1_StR_122_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-05-26","aktenzeichen":"1 StR 122/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ei\n1 StR 122/64 2121 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbej ter MOB aus B\ngeboren am 1954 in DD: Kreis\n„ geborene 8 aus\nGE : > in Be\n\n2. die Yargerethe Mn\nB eboren am\n»„ Kreis A\n\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Tlodesfolge\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof red\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom\n11. November 1963 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten, Mutter und Sohn, hatten mit Josef\nvg dem Femilienvater, eine Auseinandersetzung, weil er\nwie schon öfters trunken war, Im Verlauf des Tages war es\nzu Tätlichkeiten gekommen; Josef Mgphatte sich deshalb\naußer Hauses begeben. Als er zur Abendstunde zurückkehrte .\nund die Küche betreten wollte, verwehrten ihm Mutter und\nSohn, gemeinsam verabredet, den Zutritt. Der Sohn versetzte\nihm einen Schlag und stieß ihn zurück, so daß er taumelte,\ndie Treppe hinabstürzte und - den Kopf zuunterst - bewußtlos liegen blieb. Die Mutter griff zwar nicht selbst tätlich in die Auseinandersetzung ein, war aber, im Türrahmen\nder Küche oder auf dem Platz vor ihr stehend, unmittelbar\nzugegen. Nachdem der Vater die Treppe hinuntergestürzt\nwar, wandten sich beide ab und traten in die Küche zurück.\nErst nach einer Weile, mindestens zehn Minuten bis einer\nViertelstunde, und erst auf den Zuruf einer Nachbarin hin\nholte Peter Mg einen Krankenwagen herbei, während seine\nMutter den Verletzten mit dem Kopf auf ein Kissen bettcote.\nIm Krankenhaus verstarb Josef WB nach ungefähr vierzehn\nTagen an den Folgen des Sturzes.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemceinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit\nmit Raufhandel (§§ 226, 227 StGB) und ferner wegen Unterlassens gebotener Hilfe (§ 330 ce StGB) zu je einem Jahr\nGesamtgefängnis verurteilt. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Beanstandung, das Schwurgericht habe zur\nKlärung der Eigentumsverhältnisse an dem Haus die Grundakten beiziehen müssen, von Peter Mg allein vorschriftsmäßig ausgeführt und daher nur insoweit zulässig (§ 344\nAbs. 2 S. 2 StPO), berührt sich mit der sachlichrechtlichen\nBeanstandung, das Schwurgericht habe den Vater nicht ohne\nweiteres als Hausherrn und zum Zutritt zur Küche befugt\nansehen dürfen. Sie wird deshalb im Rahmen der Sachrüge\nbehandelt.\n\n2. Fehl geht die Ansicht der Revision Peter WB!\nden Angeklagten habe aus Anlaß des Hinweises, Sic könnten\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge\nin Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raufhandel verurteilt\nwerden, außer anderen wörtlich mitgeteilten Gesetzesbestimmungen auch § 73 StGB vorgelesen werden müssen. § 265 St\nverlangt keine bestimmte Form für den Hinweis. Daß der\nVorsitzende den Hinweis sachlich unrichtig oder unzulänglich erteilt habe, behauptet die Revision selbst nicht.\nÜbrigens kann der Angeklagte Verfahrensfehler nur insoweit\nrügen, als sie ihn selbst betreffen.\n\nII. Sachrüge.\n1. Körperverletzung mit Todesfolge.\n\na) Auf den ersten Blick scheint es, als wäre die\nBeanstandung der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts nicht unbegründet, die Angeklagten hätten sich nicht\nin Notwehr befunden, obwohl Josef MgBtei dem Versuch, die\nKüche zu betreten, eine Hand erhoben hatte, \"entweder zum\nSchlag oder in Abwehr\". Bei näherem Zusehen ergibt sich\njedoch aus dem Urteil als Auffassung des Schwurgerichts:\nDer Sohn hatte etwaige Angriffsabsichten des Vaters gleich\nim Keime erstickt, indem er ihn schon in der Tür abfing,\nso daß der Vater nur mit einem Fuß in die Küche gelangte.\nNunmehr ging der Sohn seinerseits zum Angriff über, um den\nVater worausbesprochenem Plane gemäß aus der Küche auszusperren. Zugestandenermaßen führte er schon den ersten Schlag\ngegen ihn nicht zur Verteidigung, sondern um ihn zu mißhandeln; statt an der Schulter hatte er ihn ins Gesicht\ntreffen wollen.\n\nUnter diesen Umständen ist kein Rechtsfehler darin\nzu finden, daß das Schwurgericht ohne nähere Ausführungen\nauch die beiden Stöße, die der Angeklagte sodann noch\nscincem Vater versetzte, nicht als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen hat. Das Streben des Vaters, in die Küche\nzu gelangen, war kein rechtswidriger Angriff. Er hatte, ob\nAllein- oder nur Miteigentümer des Hauses, ein Gebrauchsrecht an allen Räumen der ehelichen Wohnung (§§ 1008, 741,\n743 Abs. 2 BGB) und Mitbesitz an ihnen (BGHZ 12, 380, 398),\ndurfte also der Beeinträchtigung durch die Angeklagten entgegentreten. Davon, daß die angeklagte Ehefrau aus eherecht-\n\nlichen Gründen (§ 1353 Abs. 2 BGB) berechtigt oder auch\n\nnur gewillt gewesen sei, sich von dem Mann häuslich zu\ntrennen und ihn deswegen von der Mitbenutzung der Küche\nauszuschließen, ist nach dem Sachverhalt keine Rede. Abwegig ist der Gedanke der Revision Peter Mg, die Angeklagte habe kraft der Befugnis, den ehelichen Haushalt in\neigener Verantwortung zu führen (§ 1356 BGB) oder gar vermöge der Gleichberechtigung der Frau (Art. 3 Abs. 2 GG)\n\nden Mann von der Mitbenutzung der Küche zeitweilig ausschließen dürfen. Erst recht ist aus § 123 StGB nichts für\ndic Revisionen herzuleiten. Im Sinne dieser Vorschrift ist\nzwischen gleichberechtigten Wohnungsinhabern kein Hausfriedensbruch möglich. Daher beruft sich Peter Mg vergeblich\nauf die Rechtsstellung seiner Mutter gegenüber dem Vater.\nEigene, ursprüngliche Rechte stehen ihm nicht zur Seite;\n\ner besaß nur ein abgeleitetes, von seinen Eltern abhängiges\nWohnrecht, Ihm gegenüber hat das Schwurgericht den Vater\nmit Recht als Hausherrn bezeichnet.\n\nb) Rechtlich einwandfrei legt das Urteil ferner dar,\ndaß die Angeklagten gemeinschaftlich handelten. Sie hatten\nsich dazu - nach vorangegangenen Tätlichkeiten - gegen den\nVater verabredet und traten ihm geschlossen entgegen. Unerheblich ist es, daß die angeklagte Frau nicht auch selbst\ntätlich wurde. Sie brachte durch ihre Haltung zum Ausdruck,\ndaß das Vorgehen ihres Sohnes ihrem eigenen Willen entsprach. Das genügt zur Gemeinschaftlichkeit (BGH IM Nr. 2\nzu § 223 a StGB). Von einem \"Exzess\" ihres Sohnes als Mittäter kann keine Rede sein; sie hat zu keinem Zeitpunkt\ndes Geschehens zu erkennen gegeben, daß er die Grenzen\nder Gemeinsamkeit des Tatplanes überschreite (RGSt 67,\n\n367, 369).\n\nc) Der auf ärztliche Gutachten gegründeten Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Tod des Vaters auf die\nschweren Hirnschäden, die er bei dem Sturz erlitt, und auf\ndic Folgeerscheinungen zurückzuführen ist, daß ferner die\nAngeklagten die schwere Folge als möglich hätten vorausschen müssen, setzen die Revisionen nur ihre eigene andere\nAnsicht entgegen. Die Revision Peter M' zeht dabei von\neinem anderen Sachverhalt, insbesondere einem anderen Gutachteninhalt aus, als er im Urteil festgestellt ist. Beides\nist unzulässig (§ 337 StPO). Das gilt weithin auch sonst\nvon dem Vorbringen beider Revisionen,\n\n2. Raufhandel,\n\nEntgegen der Meinung der Revisionen läßt das Urteil\nzweifelsfrei erkennen, daß die Angeklagten nach der Rechtsansicht des Schwurgerichts den Tatbestand des § 227 StGB\nnicht in der Begehungsform der Schlägerei, sondern durch\neinen gemeinsamen Angriff verwirklicht haben. Diese Rechtsauffassung hält der Nachprüfung Stand. Wie das Schwurgericht\nzutreffend ausführt, beteiligte sich die angeklagte Ehefrau\nungeachtet ihrer scheinbaren Untätigkeit an dem Angriff\nihres Sohnes dadurch, daß sie einheitlich mit ihm gegen\nden Vater auftrat, ihm bei der Tätlichkeit buchstäblich\nzur Seite stand und dadurch im Angriffswillen Rückhalt\nverlieh. § 227 StGB setzt nicht voraus, daß jeder an dem\nAngriff Beteiligte selbst tätlich wird (RGSt 59, 264;\n\nBGHSt 2, 160, 163; vgl. RG HRR 1941, 369).\n\n3. Unterlassen gebotener Hilfe.\n\nDer Anwendung des § 330 c StGB steht es nicht entgegen, daß die Angeklagten schon wegen der Begehungstat, aus\n\n§ 226 StGB, verurteilt werden. Für § 330 ce StGB ist mur\ndann kein Raum, wenn der Vorsatz des Begehungstäters gerade auf den \"Unglücksfall\" als Unrechtserfolg gerichtet\nist. Das hat der 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Mai 1960\n(BGHSt 14, 282) ausgesprochen. Der 2. Strafsenat ist dem\n\nin der Entscheidung BGHSt 16, 200 - entgegen der Ansicht\nder Revision Peter MD - beigetreten; das ergibt sich\ndaraus, daß dort die Staatsanwaltschaft mit der Rüge Erfolg\nhatte, die damaligen - wie hier wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge (u.a.) verurteilten - Angeklagten hätten auch\nwegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden müssen.\nDer 1. Strafsenat hat die Frage in :dem Urteil vom 21. Mai\n1963 - 1 StR 93/63 nur als nicht entscheidungserheblich\noffen gelassen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt\nNIJW 1957, 1847 Nr. 20, auf das sich die Revision Peter\nMaas! beruft, betrifft keinen Fall des § 226 StGB.\n\nUnerheblich ist es für § 330 c StGB, ob das Unterlassen der gebotenen Hilfe den Zustand des Verunglückten nit\nverschlimmert hat. Denn ob Hilfe geleistet werden muß,\nist nicht aus der Rückschau, sondern nach der Lage zur\nZeit des Unglücksfalles zu beurtsäilen (BGH Urt. vom\n14. Mai 1963 - 1 StR 138/63). Nach der zutreffenden Annahme\ndes Schwurgerichts vollendeten daher die Angeklagten das\nVergehen gegen § 330 ce StGB, als sie sich von dem Verletzte:\nim Bewußtsein, er bedürfe möglicherweise ihrer Hilfe, abwandten, in die Küche zurücktraten und ihn sich selbst\nüberließen (BGHSt 14, 213). Erst recht befreit es sie nicht\nvon Schuld, daß Nachbarn, die den Unglücksfall bemerkt\nhatten, ebenfalls keine Hilfe leisteten (Beh Urt. vom\n14. Mai 1963 - 1 StR 138/63).\n\n1\n\nn\n\nDe\n“\nnn\n\nDie übrigen Ausführungen der Revisionen zu diesem\nPunkt sind tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Der behauptete Widerspruch besteht nicht.\nDas Schwurgericht hat nicht festgestellt, sondern als Einlassung der Angeklagten wiedergegeben, der Vorfall habe\nsie so mitgenommen, daß sie zu jedwedem Handeln unfähig\ngewesen seien. Festgestellt hat es im Gegenteil, daß sie\n\"zunächst einmal ihre Erleichterung auskosteten, Ruhe zu\nhaben\",\n\n4. Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsfehler\nauf,\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/1-str-122-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/1-str-122-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.501449+00:00"}}