{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-05-26_1_StR_108_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-05-26","aktenzeichen":"1 StR 108/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Lothar 1 zu:\nSCHNEE. “rs. DEE. zcboren om in 1937\nin TE “rs: DEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nYan\n\n- 2.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n11. Dezember 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des wegen räuberischen Diebstahls - unter\nEinbeziehung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe —\nzu fünf Jahren und einem Monat Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nGegen § 243 Abs. 4 StPO hat die Strafkammer nicht verstoßen. Die Nebenklägerin hatte, obwohl sie wie vorgesehen\nals Zeugin vernommen worden ist, ein Recht, der Hauptverhandlung von Anfang an ununterbrochen, auch während der\nVerlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernehmung des\nAngeklagten zur Sache, beizuwohnen. Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (R6St 2, 384, 388; 25,\n177; OGHSt 2, 19; BGH MDR 1952, 532).\n\nEbensowenig ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nersichtlich. Das Landgericht brauchte entgegen der Meinung\ndes Beschwerdeführers zur Bewertung der Aussage der Nebenklägerin keinen medizinischen Sachverständigen hinzuzuzichen.\n\n- 3 -\n\nEinen Erfahrungssatz, daß Personen, die infolge von\nSchlägen eine Gehirnerschütterung erlitten haben, stet\nerheblich oder vollständig gehindert sind, die unmittelbar\nvor und während der Mißhandlung beobachteten Vorgänge\nrichtig wahrzunehmen und später - auch nach dem Abklingen\nder gesundheitlichen Beschwerden - wiederzugeben, gibt es\nnicht. Daß hier die Beobachtungsgabe oder die Darstellungsfähigkeit der geschlagenen Frau, die bereits wenige Stunden\nnach der Tat das Krankenhaus wieder verlassen und dem bestohlenen Geschäftsinhaber am Tatort beim Suchen nach den v\nmißten Sachen geholfen hatte (UA 6), in dieser Weise beschränkt gewesen wäre, hat die Revision nicht dargetan.\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil ganz geprüft. Auch dabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten.\n\na) Der Angeklagte hatte die Uhr und das Geld bereits\n\naus dem fremden Kleiderschrank genommen und eingesteckt,\nals die Nebenklägerin Sp ihn in ihrem zwar mondhellen\naber sonst unbeleuchteten Zimmer bemerkte. Die Strafkammer\nhät deshalb angenommen, daß er den Diebstahl dieser Sachen\nbereits vollendet hatte, als er kurz nach seiner Entdeckung\nGewalt gegen Frau Sys verübte. Diese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nEine Sache ist weggenommen und ihr Diebstahl ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht\ndes Diebes gelangt ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft\noder nicht, hängt entscheidend von den Anschauungen des\ntäglichen Lebens ab. Die Umstände, daß die Sache aus ihrem\nbisherigen Aufbewahrungsraum noch nicht entfernt worden\nist und daß der vom Täter: begründete neue Gewahrsam noch\nnicht gesichert ist, schließen allein die Annahme eines\n\ner-\n\n-4-\n\nvollendeten Diebstahls nicht aus (BGHSt 16, 271 ff). Hier\nhandelte es sich um unauffällig und leicht wegtragbare\nSachen. Der Beschwerdeführer hatte sie bereits unbemerkt\neingesteckt, als die Nebenklägerin wach wurde und ihn in\ndem Kleiderschrank weiterwühlen sah. Unter diesen Tatumständen ist die Auffassung des Landgerichts, daß der\nBeschwerdeführer den Diebstahl der Uhr und des Geldes bercits vollendet hatte, als er die Nebenklägerin würgte und\nschlug, um die Beute behalten und unbenerkt fliehen zu\nkönnen, nicht zu beanstanden (vgl. auch die in BGHSt 16,\n271, 277 erwähnten Urteile vom 18. September 1957\n\n- 2 StR 297/57 - und vom 20. September 1960 - 5 StR\n328/60).\n\nb) Die Feststellungen tragen auch die Anwendung des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Strafkammer hat beachtet, daß\nein bloßes geräuschloses Hineingehen in ein Haus das\nTatbestandsmerkmal des \"Einschleichens\" im Sinne dieser\nVorschrift nicht erfüllt, sondern daß dazu noch eine besondere Vorsichtsmaßnahme kommen muß, durch die der Täter\nsich der Wahrnehmung anderer entziehen will (BGHSt 9,\n253; 14, 198). Der im möglichst unbemerkten nächtlichen Betreten fremder Wohnungen erfahrene Angeklagte (UA 2) war\nhier in das Haus gelangt, indem er sich durch die Stäbe\neines vergitterten Toilettenfensters hindurchgezwängt\nhatte; dann hatte er sich \"leise\" in die inneren Räume\ndes Erdgeschosses begeben und war später \"leise und vorsichtig\" die Treppe zum ersten Stockwerk hinaufgestiegen.\nDemnach hatte der Angeklagte, der damit gerechnet hatte,\ndaß in dem Haus Leute schliefen (UA 3), nicht nur wie\nfast jeder Dieb heimlich gehandelt, sondern war auf seinen\nsanzen Weg von der Straße bis an den Tatort im Schlafzimmer der Nebenklägerin ständig darauf bedacht gewesen,\nsich der Wahrnehmung der Hausbewohner zu entziehen (UA 8).\nDiese bewußte Vorsichtsmaßregel rechtfertigt die Anwendung\n\nE\\ /\n\n-5.\n\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. auch RGSt 10, 280 ff,\n285),\n\nc) Die Bemessung der Strafe, die Einbeziehung der früheren\nVerurteilung und die Bildung der Gesamtstrafe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nScibert wWillms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/1-str-108-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/1-str-108-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.480930+00:00"}}