{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-05-14_1_StR_549_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-05-14","aktenzeichen":"1 StR 549/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 96 StPO gilt auch für gesetzgebende Körperschaften.\n\nGeschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg § 9 Abs. 1\n\nDie vom Landtagspräsidenten unter Berufung auf\n\n§ 96 StPO ausgesprochene Weigerung, in amtlicher\nVerwahrung des Landtags beiindliche Schriftstücke\nherauszugeben, ist für die Strafgerichte verbindlich.\n\nBCH,Urt.v. 23. Härz 1965 - 1 StR 549/64 IG Stuttzart","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSstpo § 96\n\n§ 96 StPO gilt auch für gesetzgebende Körperschaften.\n\nGeschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg § 9 Abs. 1\n\nDie vom Landtagspräsidenten unter Berufung auf\n\n§ 96 StPO ausgesprochene Weigerung, in amtlicher\nVerwahrung des Landtags beiindliche Schriftstücke\nherauszugeben, ist für die Strafgerichte verbindlich.\n\nBCH,Urt.v. 23. Härz 1965 - 1 StR 549/64 IG Stuttzart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı_StR_549/64\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. will ‚ Lirektor beim Landtag von Ze\n‚ wohnhaft in SW, iort geboren am\n1910,\n\n2, Ruth Kr m A in SD.\ndort geboren am 1922,\n\nwegen Geneimnisbruchs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung von 23. März 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Hai\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Ir. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1964 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nu un Er an m din iin in in Bi an re\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB :ezen Untreue, Geheisnisbruch und Urkundenbeseitigung im Ant zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer\nGeldstrafe von 1.000,- LM, die Angeklagte Kris wesen\n\nBeihilfe zur Untreue und zur Urkundenbeseitigung im Amt\nzu ciner Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten und zu\neiner Geldstrafe von 150,- LU verurtcilt.\n\nGegen diese Verurteilung haben die Angeklagten, Verletzung förzlichen und sachlichen Rechts rügend, Kevision\neingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI, Prozeßvoraussetzung\n\nDie gemäß § 353 b Abs. 4 StCB [für die Verfolgung des\nAngeklagten <@W egen Gcheicnispruchs erforderliche.\nzustimmung der vorgesetzten Behörde ist durch den Landtagspräsidenten wirksan erteilt. bie Meinung der Kevision,\ndcr Landtagspräsident könne nicht die Funktion der vorgesetzten Behörde ausüben, weil er kein Beamter sei, ist\nunzutreffend. Art. 52 Abs. 3 der Verfassung von Saden-\n„ürttemberg bestimmt ausdrücklich, daß der Landtagspräsident oberste Dienstbehörde für alle Beamten des\nLandtags ist. Von einer Unvereinbarkeit dieser Kegelung\nmit dem Grundsatz der Gewaltenteilung kann keine Rede\nscin. Es dient im Gegenteil gerade der Unabhängigkeit\ndes Parlaments, daß dieses über die bei ihm tätigen\nBeamten die Lienstaufsicht durch ein eigenes Organ ausübt,\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge beider Angeklagter, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist unbegründet. Wie\nder Senat u.a. in seinem Urteil vom 5. Januar 1965\n{1 Stk 506/64) entschieden hat, bedarf es nach der derveitigen Kechtslage keines innerkollegialen Geschäftsverteilungsplans.\n\n2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beschwerdeführer, die Ergebnisse ihrer Vernehmungen im Vorverfahren hätten, soweit sie die Untreuestraftat betrafen,\nvom Landgericht nicht verwertet werden dürfen, weil die\nrolizei unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt habe\n(8 136 a stpo).\n\nHiermit hat sich bereits das Landgericht in den Urteilsgründen eingehend auseinendergesetzt. Es ist dabei zu dem\nSchluß gekommen, daß bei den polizeilichen Ermittlungen\nkeinerlei Unkorrektheiten unterlaufen sind, welcha die Aussagen der Angeklagten in irgend einer ihnen nachteiligen\nvieise beeinflussen konnten. Die Ausführungen der Revisionen geben dem Senat keinen stichhaltigen Grund zu einer\nabweichenden seurteilung. In der Tatsache, daß der Angeklagte KB nach Abschluß einer Vernehmung die Unterschrift verweigerte und angab, er sei \"so durcheinander\nund am Ende seiner Kräfte\", brauchte das Landgericht nach\nden Umständen noch kein ausreichendes Anzeichen dafür zu\nsehen, daß dieser Angeklagte bei der Vernehmung selbst\nin seiner Willensfreiheit ernstlich durch Übermüdung beeinträchtigt gewesen sei und der Vernehmungsbeante dies\nausgenut2t habe, Der Senat sieht auch keinen Grund, daran\nzu zweifeln, daß die Angeklagte Kr ieshalp zu dem\nUntreuefall zunächst als Zeugin vernommen wurde, weil noch\nkein Tatverdacht gegen sie bestand. Wenn sie dann Angaben\nmachte, aus denen sich ein Verdacht ihrer Beteiligung an\nder Tat ergab, so kann den Polizeibeamten kein Vorwurf\ntreffen, weil er dies nicht schon in voraus erkannt und\ndie Angeklagte nicht gemäß § 136 StPO belehrt hat. Fkine\nsolche Belehrung hat allerdings auch stattzufinden, wenn\nsich erst während der Zeugenvernehmung der Verdacht einer\nTatbeteiligung ergibt. Indessen behauptet die Beschwerde-\n\n- 5 -\n\nführerin selbst nicht, der Vernehmun&sbeamte habe schon\nwährend und nicht erst am Schluß der informatorischen,\n\nnur in einem Aktenvermerk festgehaltenen Vernehmung\n\nsicher erkannt, daß Yrau Kr in strafrechtlich verwerfbarer Weise an der Tat beteiligt gewewesen sein könne,\nund Frau kr have danach noch in der irrigen Meinung,\nbloss als Zeugin auszusagen, Angaben gemacht, durch die\n\nsie sich selbst belastete. Danach ist nicht einmal cin\n\n- für die Revision unbeachtlicher - Verstoß gegen | 135 5tPo\n(vgl. BGH GA 1962, 148) behauptet, geschweige denn nach-\n\ngewiöosens\n\n3. Mit Recht nat das +andgericht gem. § 60 Nr. 3 StPO\nvon einer Veroidigung der Zeugen Sg und Zi ayzeschen.\n\nBeim Zeugen SW Hestand der Verdacht der Tatbeteiligung ersichtlich darin, daß dieser den Angeklagten\n\nI zu den ihm vorgeworlenen strafbaren Handlungen angestiftet habe. Die Zeugin Ki erschien der Begünstigung\nauch des Angexlagten Mg verdächtig, weil sie das von\ndiesem gelieferte !Naterial in ihrer Wohnung aufbewahrt\n\nhatte. An diese Beurteilung des Landgerichts ist der Senat\nin tatsächlicher Hinsicht gebunden. Rechtlich ist sie\nnicht zu beanstanden.\n\n4. Zu ihren Wahrunterstellungen im Zusammenhang mit\nBeweisamträgen des Verteidigers der Angeklagten Krim»\nhat sich die Strafkamner entgegen der Meinung der Revision\ndieser Angeklagten nicht in Widerspruch gesetzt. Lie \\Wahrunterstellung der Behauptung, daß Freu Kr =uch zu\nHausc Schreibarbeiten erledigte, nötigte die Strafkanmer\nnicht zu der Feststellung, daß die in die Wohnung des Anscxlagten SD verbrachte Schreibmaschine zu diesem Zveckc\n\ngebraucht wurde. Daß die jährliche stichprobenweise überprüfung der Neuanschaffungen an bBüroeinrichtungsstücken\n\nauf Grund der Inventurliste auch zur Überprüfung des Vorhandenseins der bevußten Schreibmaschine hätte führen können,\nhat das Landgericht nicht ausgeschlossen. Eine Feststellung,\ndic Maschine sei wahrscheinlich nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden, um die Angelegenheit zu vertuschen, hat das Landgericht - wie die Revision fälschlich\nmeint - nicht getroffen. Es handelt sich insoweit nur um\ngie Wiedergabe einer Einlassung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren (S. 39 UA).\n\n5. Nachdem der Präsident des Lendtags von Baden-Württenmberg dem Vorsitzenden der Straikammer mitgeteilt hatte, daß\ner die Herausgabe des \\“Wortprotokolls über die 23. Sitzung\ndes „ltestenrats vom 18. Juni 1957 gemäß § 96 StPO ablehne,\nhat die Strafkammer den auf Beiziehung des Protokolls zum\nZwecke des Urkundenbeweises gerichteten Beweisamtrag des\nVerteidigers des Angeklagten KB unter Hinweis auf diese\nMitteilung des Landtagspräsidenten als unzulässig abgelehnt. Die Revision des Angeklagten Kw rüst das als\nunzulässig, weil der Landtagspräsident keine oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 StPO sei. Auch wenn man diese\nVorschrift auf Parlamente entsprechend anwende, so sei\nGoch der Landtagspräsident auf keinen Fall zur Abgabe einer\nsolchen Erklärung zuständig.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nZwar gilt § 96 StPO seinem Wortlaut nach nicht für die\ngesotzgebenden Körperschaften, da diese keine Behörden sind.\nIndessen gebietet der Sinn und Zvieck der Vorschrift ihre\nentsprechende Anwendung auf Schriftstücke, die bei einem\nParlament oder einem seiner Ausschüsse amtlich verwahrt\nverden. Ihre Aufgabe, Nachteile für das Wohl des Jundes\n\noder eines deutschen Landes zu verhindern, die durch die\nBekanntgabe geheimhaltungsbedürfitiger Akten oder Schriftstücke eintreten könnten, wäre nicht erfüllt, wenn die\namtliche Verwahrung solcher Unterlagen im Bereiche der\ngesetzgebenden Gewalt nicht in gleicher Weise beachtlich\nwärc wie die amtliche Verwahrung äurch ein Organ der vollziehenden Gewalt. Nicht minder eriorsert der Rang, der\n\nden Volksvertretungen nach der Verfassun&sordnung der Bundesrepublik zukommt, daß Bundestag und Landtage hinsichtlich\ndes Schutzes, der ihren Akten und Schriftstücken von Staats\nwegen zugebilligt ist, nicht schlechter els andere Staatsorgane gestellt sein können (so zutreffend Dünnebier bei\nLöve/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 96 Anm. 3 b; KM StPO 5. Aufl.\n° 96 Anm. 2 c; Schwarz/Kleinknecht StPO 24. Aufl. § 96\n\nAnm. 1).\n\nDie Erklärung des Landtagspräsidenten, daß die Herausgabe des Protokolls nach § 96 StPO verweigert werde, war\nauch im Gegensatz zur Meinung der Revision für das Landgericht verbindlich. Sie wurde, da der Präsident nach 8 9\nder Geschäftsordnung den Landtag vertritt, durch das im\nNamen des Landtags und gegebenenfalls seiner Ausschüsse\ngegenüber anderen staatlichen Stellen (außerhalb des besonderen Regeln unterliegenden Gesetzgebungsverfahrens)\nzuständige Organ abgegeben und war demgemäß vom Landgericht\nals Erklärung des Parlaments zu achten. Dabei spielte es\nkeine Rolle, wer im Innenverhältnis des Landtags über das\nHerausgabeersuchen sachlich zu entscheiden hatte und ob\nund in welcher Form der Landtagspräsident eine solche Entscheidung herbeigeführt hatte, ehe er die ürklärung abgab.\nDies nachzuprüfen und eine etwaige Nichtachtung seiner\nsachlichen Entscheiädungsbefugris zu beanstanden, könnte\nallein Sache des Landtags selbst sein. Die Gerichte haben\n\nsich an die Äußerungen des Landtagspräsidenten als der\nPerson zu halten, die im Namen des Landtags als sein\nständiges Organ allgemein die Aufgabe hat, Entschließungen\ndieser Körperschaft in eigenen Verwaltungsangelegenheiten\n\nnach außen zu vollziehen.\n\nIII. Sachrüge\n\n1. Die Angriffe der Revisionen gegen die Verurteilungen\ndes Angeklagten KB .cgen Untreue und der Angeklagten\n“ri wegen Heihilfe nierzu sind unbegründet. Die\nStrafkammer hat nicht, wie die Revisionen es darstellen,\nUntreue in der Begehungsfornm des Hißbrauchstatbestandes\ndarin gefunden, daß der Angeklagte “MW eine in Staatseigentum stehende Schreibmaschine für seine persönlichen\nZwecke benutzte und deshalb in seine Yohnung verbrachte,\nsondern darin, daß KW das Land unter Ausnutzung\nseiner Befugnisse zur Bezahlung einer Schreibmaschine\nverpflichtete, deren Anschaffung für dienstliche Zwecke\nüberhaupt nicht erforderlich war und die von vornherein\nzu vorwiegend privater Benutzung in die Wohnung des Angcklagten KB zeschafft werden sollte. Darin hat das\nLandgericht mit Recht die Zufügung eines Nachteils durch\nMißbrauch der diesem Angeklagten als dem Direktor des\nLanitags eingeräumten Befugnis gefunden, das Land durch\nGeschäftsabschlüsse für den Landtag zu verpflichten. Ob\ndie Maschine in Verwirklichung des Tatplans sofort zur\nWohnung des Angeklagten KB geschafft oder zunächst\neinige Zeit im Gebäude des Landtags aufbewahrt wurde,\nist angesichts dieser Grundtatsachen für die rechtliche\nBeurteilung unerheblich.\n\nDie Rüge der Angeklagten XrWw, 3as Landgericht\nhabe gegen den Grundsatz -\"im Zweifel für den Angeklagten\"\n\n- 9 -\n\nverstoßen, geht an den Feststellungen des Landgerichts\nvorbei, Dieses hatte, wie die Urteilsgründe ergeben,\ngerade keinen Zweifel daran, sondern war davon überzeugt,\ndaß die in der \\iohnung des Angeklagten kB sichergestellte Schreibmaschine richt für dienstliche Zwecke als\nErsatzmaschine iu Landtag benutzt wurde,\n\n2. Soweit das Landgericht den Angeklagten <W® irn\nden Fällen 2 - 6 der Urteilsgründe wegen Vergehens nach\nS§ 348 Abs. 2, 353 b StGB und die Angeklagte Kr\nin den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe wegen Beihilfe\nzu Vergehen nach S 348 Abs. 2 StGB verurteilt hat, rügt\näie Revision vor allem, daß das Landgericht den Beanmtenbegriff des § 359 StGB verkannt habe, Diese Meinung ist\nabwegig. Sie verkennt, daß Beamte im staatsrechtlichen\nsinne stets Beamte im strafrechtlichen Sinne sind (siehe\nRcSt 60, 139 f; 67, 299 f), ohne daß es auf die Art der\ngeleisteten Dienste ankommt. Im Bereiche der gesetzgebenden. . Gewalt gilt insofern nichts anderes. Daß es\nbeamte des Landtags gibt, entspricht ausdrücklicher 3estimmung der Verfassung des “andes Baden-Württemberg\n(Art. 32 Abs. 5)»\n\nkuch im übrigen weist das angefochtene Urteil in den\nangeführten Fällen keinen sachlichen Mangel auf, Zu Unrecht wendet sieh die Revision des Angeklagten <i>\ninsbesondere dagegen, daß das Lendgericht im Falle 2 der\nUrteilsgründe den Abdruck des Berichts des Justizministers\nvon 1. Juni 1959 als Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 2 $St6B\nbeurteilt hat. Denn der Abdruck gewann Urkundeneigenschaft\nim Sinne jener Vorschrift auf jeden Fall in dem Augenblick,\nals er dem Angeklagten auf seine Anforderung hin für Zwecke\nder Landtagsverwaltung ausgehändigt wurde (vel. Rüst 17,\n\n- 10 -\n\n103, 109). Damit hörte er auf, ein bloß auf Vorrat bewanrtes\nÜberstück zu sein und hatte nun nach dem Willen der ausliefernden Stelle, also des Justizaninisteriums, die 3estimmung, dem Landtagspräsidenten und anderen dazu befugten\nPersonen im Arbeitsbereich des Landtages zur Unterrichtung\nund damit in dem von § 348 Abs. 2 StGB geforderten allzemeinen Sinne Beweiszwecken zu dienen (vgl. ÖOlshausen StGB\n\n1l. Aufl. § 348 Anm. 13; KGSt 2, 425). Ob er eine Unterschrilt trug oder nicht und ob es sich dabei um eine Criginalunterschrift oder um ein Faksimile handelte, ist hierfür\n\nohne sachliche Bedeutung (vgl. auch RG JW 1931, 2248 Nr. 18).\n\n3. Besonderer Trörterung bedarf die Frage, welche sachlichen Folgen eintreten, wenn eine Verweigerung der Herausgabe von Akten und amtlichen Schriftstücken gem. § 96 StPO\ndie Möglichkeit eines Urkundenbeweises für bestimmte, im\nZevreisamtrag angeführte Behauptungen ausschließt. Gerechterweise darf es nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen,\ndaß öffentliche Belange der Wahrheitslindung des Strafrichters\nSchranken setzen. Der Senat ist deshalb geneigt, der Revision\ndarin zuzustimmen, daß in solchen Fällen im Sinne des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" davon auszugehen ist,\neino Beiziehung der dem Gericht vorenthaltenen Akten oder\nSchriftstücke hätte zum Nachweise der behaupteten Tatsachen\ngelührt. dedoch bedarf es hier insofern keiner abschließenden\nentscheidung, weil den Urteilsgründen entnommen werden kann,\ndaß die Strafkammer so verfahren ist. Denn bei der Strafzumessung wird (Seite 74 UA) ausdrücklich zu Gunsten des\nAngeklagten <@B unterstellt und berücksichtigt, daß im\nLendtag auch noch andere undichte Stelien vorhanden und\nkeine durchschlagenden Maßnahmen zur Verhinderung von\nIndiskretionen getroffen worden waren. Die Meinung des Beschwerdeführers, das Absehen von besonderen Maßnahmen sei\ngeradezu als Verzicht auf die Geheimhaltung von Ausscäauß-\n\n- 11 -\n\nProtokollen zu werten, hat sich das Lundgericht nit Recht\nnicht zu eigen gemacht. Denn der Sinn der Besprechung des\nAltestenrats war, auch wenn man der im Beweisamtrag gegebenen Darstellung des Sachverhalts folgt, durchaus entgegengesctzt, da die vorgekommenen Indiskretionen nicht\nnur rein formal, sondern ersichtlich der Sache nach mißbilligt wurden.\n\n4. Da auch die Nachprüfung des Urteils zun Strafausspruch kKoinen Rechtsfehler ergeben hat, waren beide\nkcvisionen zu verwerien,\n\nSeibert willms Hübner.\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-14/1-str-549-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-14/1-str-549-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.719544+00:00"}}