{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-05-05_1_StR_71_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"1 StR 71/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Di\n. h\n\n1 StR 71/64 2121 060\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Rudolf Wilhelm S Ep zu: Dep.\ngeboren am äEED 1920 ir CE Ponnern,\n\n2. den Schriftsetzer Hans S te zu: VED-GE, zevoren zn ED 1955 ir m\n\n3. den Versandkaufmann Franz Ewald UL 0) aus\n\nDEE, zevoren am EEE 1915 ir vn.\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamteor der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten Se vira\n\n1. dieser Angeklagte im Falle II 3 a der Urteilsgründe freigesprochen, soweit ihm der Eröffnungsbeschluß die Förderung lcesbischer Unzucht\nzur Last legte,\n\n2. im übrigen das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 20. September 1963, soweit cs ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten St vird\n\n1. dieser Angeklagte im Falle II 3 a der Urteilsgründe, soweit ihm der Eröffnungsbeschluß die\nFörderung lesbischer Unzucht zur Last legte,\nsowie im Falle II 4 freigesprochen,\n\n2. im übrigen das Urteil, soweit cs ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel der Angeklagten Sg und Step:\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nV. Soweit auf Freisprechung erkannt ist, fallen die\nKosten des Verfahrens der Staatskassce zur Last,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Si wegen\nschverer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in\nzwei Fällen, den Angeklagten Stwvegzen schwerer Kuppcelei\nin drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit nit\neinfacher Kuppelei und gemeinschaftlicher Verbreitung unzüchtiger Werke, und den Angeklagten Lg gen einfacher\nKuppclei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hicrgegen haben\n\ndie genannten drei Angeklagten Revision eingelegt.\n\nI. Das angefochtene Urteil weist einen von Amts\nwegen zu berücksichtigenden Mangel auf, soweit das Landgericht die Angeklagten Sp und Sigg in den Fällen\nnicht ausdrücklich freigesprochen hat, in denen ihnen eine\nvom Eröffnungsbeschluß angenommene strafbare Handlung nicht\nnachgewiesen werden konnte. Das Landgericht meint, ein\nausdrücklicher Freispruch sei in diesen Fällen nicht zulässig und erforderlich, wcil der Eröffnungsbeschluß alle\nden Angeklagten zum Vorwurf gemachten Einzelhandlungen\nals Teile einer fortgesetzten Tat beurteilt habe. Es hat\ndamit verkannt, daß dies nur gelten könnte, wenn die restlichen Fällc, in denen die Angeklagten als überführt angeschen wurden, als eine Fortsetzungstat abgeurteilt worden\nwären. Da jedoch das Landgericht insoweit beim Angeklagten\nSCHE zwei, beim Angeklagten StWärci sclbständige;\nnur in sich fortgesetzte Handlungen angenommen hat, war die\nAnklage durch die Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen Handlungen nicht erschöpft und deshalb Freisprechung hinsichtlich der restlichen, nicht erwiesenen Einzelhandlungen erforderlich (RGSt 57, 302, 304; BGH LM StPO\n8 260 Nr. 11). Dies trifft bei beiden Angeklagten hinsichtlich des gegen sie im Eröffnungsbeschluß unter II erhobenen\nVorwurfs zu, bei der Zusammenkunft in der Wohnung Ste\ndas lesbische Treiben ihrer Ehefrauen geduldet und ihm zuge\nschaut zu haben, wobei der Eröffnungsbeschluß einen Vorgang\nim Auge hatte, der sich im Anschluß an das unter II 3a\nder Urteilsgründe geschilderte Fotografieren abspielte, Für\nden Angeklagten StB 2ilt es außerdem hinsichtlich der\nihn zur Last gelegten schweren Kuppelei bei der Zusammen-\n\nkunft mit dem Angeklagten I (Falı II 4 der Urteilsgründe). Für dic genannten Fälle hat das Landgericht die\nFrage des Freispruchs auf Seite 27 f UA ausdrücklich crörtert.\n\nII. Soweit die Ängeklagten Si una Ste ver-\n\nurteilt sind, greifen ihre Revisiönen mit der Verfahrensbeschwerde durch. Beide bemängeln zutreffend, daß das Landgericht den Ausschluß der Öffentlichkeit auch für die Verkündung des Urtceilsspruchs angeordnet und vollzogen und\ndamit gegen § 173 Abs. 1 GVG verstoßen hat (Bl. 271 R,\n272 Bd. II d.A.). Das ist ein unbedingter Revisionsgrund\nim Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, der die Aufhebung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung durch die beiden Angeklagten erzwingt (BGHSt 4, 279).\n\nDie vom Angeklagten StB außerdem gerügte Verletzung\ndes § 55 Abs. 2 StPO ist aus den in BGHSt 11, 213 erörterten\nGründen unheachtlich. Auf die Umstände, in denen die\nRevision des Angeklagten St cinen Verstoß gegen § 265\nStPO findet, wird unten (Abschnitt IV 1) eingegangen.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten SC und Stp\nhätten - von der Entscheidung über die Einziehung abgesehen -\nmit der Sachrüge im Ergebnis nicht durchdringen können.\n\nDie Revision des Angeklagten Ip der nur die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, ist unbegründet. Hier\nhat das Landgericht das Fördern fremder Unzucht in erster\nLinie darin geschen, daß Ig@tei dem gemeinschaftlichen\nNachtlager in seiner Wohnung den neben ihm liegenden St\nan seinem — IL: - Geschlechtsverkehr mit seiner Haus-\n\nhälterin BEE durch Zuschauen und Zuhören Anteil nehnen\nließ (S. 26 UA). Der Revision ist zuzugeben, daß es hier\nnach der Sachverhaltsschilderung auf S. 13 UA allein fraglich erscheinen könnte, ob es in der Tat diesem Vorhaben\nLanges entsprechend zur Unzucht zwischen St und Frau\nDEE surch geflissentliche Anteilnahme St: an den\nVerkehr von Frau BB nit IB gekommen ist, denn es\nheißt dort nur, daß St@W der seinerseits gleichzeitig\nmit sciner Ehefrau verkehrte, dabei gesehen habe, \"wie\nFrau BED zuf WB 122\". Indessen ergibt sich doch aus\ndem Urteilszusammenhang, insbesondere aus den Darlegungen\nbei der rechtlichen Würdigung, daß das geschilderte Zuschen\nnach der Überzeugung des Landgerichts der Steigerung der\nbeiderseitigen Wollust diente. Abgesehen davon gehört es\nnicht notwendig zum Tatbestand der (vollendeten: Kuppelei,\ndaß es wirklich zur Unzucht kommt. Es genügt vielmehr, daß\nmindestens eine der Personen, deren Unzucht miteinander\ngefördert werden sollte, in dieser Richtung zur Unzucht\nbereit war (RGSt 30, 321; 44, 176; BGHSt 1, 115; 10, 3861.\nDas war nach den Umständen ersichtlich zumindest bei Frau\nSEE von vornherein der Fall.\n\nAus diesem Grunde ist es rechtlich auch unbedenklich,\ndaß das Landgericht einen weiteren unselbständigen Einzelakt der Kuppcelei darin gefunden hat, daß IWwsich später\nnach seinem vorübergehenden Verlassen des Schlefzimmers nob«\nFrau StgB1este und gegenüber dieser zudringlich wurde,\num dadurch gleichzeitig dem Ehemann Stitelcgenheit zu\ngeben, sich an die nun unmittelbar neben ihm licgende\nFrau EB heranzumachen. Damit begegnete er jetzt ersichtlich auch einer entsprechenden Bereitschaft St;\n\nN\n\nda cs nach dessen eignen Angaben zu einer entsprechenden\nAnnüherung gekommen sein soll.\n\nDaß das Landgericht eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht schon darin gefunden hat, daß er in der Teilnahme an fremder Unzucht seinerseits Befriedigung suchte\n(EGHSt 11, 94), beschwert den Angeklagten nicht.\n\nIV. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nauf folgendes hingewiesen:\n\n1. Der unter II 3 d der Urteilsgründe erörterte Vorgang wird im Eröffnungsbeschluß nur dem Angeklagten SB;\nnicht auch dem insoweit gleichfalls verurteilten Angeklagten StB zur Last gelegt. Außerdem erscheint es zum\nmindesten zweifelhaft, ob die unter II 3 a und b der\nUrteilsgründe behandelten Vorfälle vom Eröffnungsbeschluß\nzum Gegenstand des Schuldvorvurfs gemacht waren, Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Anklageschrift eine\nklärende Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses gestattet\noder ob eine entsprechende Nachtragsanklage erforderlich\nist (vgl. auch DRiZ 1961, 327 ff}. Zwar bedarf es der Anführung in Eröffnungsbeschluß nicht, wenn der Einzcelvorgang\nTeil einer fortgesetzten Handlung ist, die der Eröffnungsbeschluß im übrigen bezeichnet hat, Indessen waren nach den\nbisherigen Feststellungen entgegen der Meinung des Landgerichts auch in eingeschrünkterem Unfange, als Anklage und\nEröffnungsbeschluß annehmen, keinc fortgesetzten Handlungen\ngegeben, sondern alle abgeurteilten Einzelvorgänge als\nselbständige Taten zu bewerten. Der allgemeine Entschluß\ndes Angeklagten SW, seine Sammlung unzüchtiger Filme\nusw. durch Selbstanfertigung solchen Matceriuls unter\n\nBeteiligung seiner Ehefrau und fremder Personen zu wrgrößern,begründete noch keinen Gesamtvorsatz (vgl. hierzu\nBGHSt 1, 313, 315);\n\n2. In seinem neuen Urteil sollte das Landgericht\ndeutlicher sagen, worin es die Förderung fremder Unzucht\nim Einzelfall erblickt, Geht man von den bisherigen Feststellungen aus, so förderte etwa der Angeklagte Sn bci\nder Anfertigung der Dias im Falle II 3 a der Urtceilsgründe\neinerseits die von den Eheleuten Starck miteinander getriebene Unzucht (vgl. BGH Urt. vom 8. Juli 1958 - 1 StR 217/58),\nandererseits aber auch die unzüchtige Anteilnahme seiner\nEhefrau an den Unzuchtshandlungen der Eheleute St die\numgekehrt auch ihrerseits wieder hierdurch eine weitere\nunzüchtige Beziehung aufnahmen.\n\n3, Die Entscheidung über die Einziehung hätte nach\nden bisherigen Feststellungen zu einem erheblichen Teil\nkeinen Bestand haben können. Die Darlegungen in den Ürteilsgründen müssen für jeden eingezogenen Gegenstand\nsicher erkennen lassen, daß er entweder durch die strafbare Handlung, deretwegen der Angeklagte verurteilt ist,\nhervorgebracht oder zur Begehung dieser bestimmten strafbaren Handlung gebraucht wurde oder dazu bestimmt war\n(§ 40 StGB). Wieso dies etwa für die unter II 13;: des\nUrteilssatzes angeführten \"zwei Packungen Fotopapier je\n25 Blatt\" überhaupt zutreffen könnte, 1äßt sich den Urteilsgründen auch nicht andeutungsweise entnehmen.\n\n—.\n—\n\nV. Zu einer Belastung der Staatskasse mit notwendigen\nAuslagen der Verteidigung sah der Senat hinsichtlich der\nnachgeholten Freisprüche bei den Angeklagten SW und\nStB keinen Anlaß.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/1-str-71-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/1-str-71-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.251655+00:00"}}